In drei Jahren schuldenfrei?
Mehr zum Thema: Experteninterviews, Restschuldbefreiung, Insolvenz, Verkürzung, Verbraucher, SchuldnerVerkürzung der Verbraucherinsolvenz auf drei Jahre - Was müssen Verbraucher nun wissen?
Die Verkürzung der Restschuldbefreiung bei Privatinsolvenzen ist Gesetz. Was hat sich für Verbraucher geändert und wann sollte man tätig werden? Rechtsanwalt Johannes Dietze betrachtet im Interview mit 123recht.de den neuen Gesetzentwurf und gibt Tipps, was Verbraucher nun beachten sollten.
123recht.de: Warum wurde die Verbraucherinsolvenz auf drei Jahren verkürzt?


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Rechtsanwalt Dietze: Vielen Schuldnern war die früher gültige Dauer der sog. Wohlverhaltensperiode zu lang. Diese dauert in der Regel sechs Jahre und konnte gfs. auf fünf Jahre verkürzt werden. Die Schuldner hatten sich eine kürzere Dauer des Verfahrens gewünscht und wollten möglichst schnell die Restschuldbefreiung erteilt bekommen und das wurde dann auch so geregelt.
"Die 3-Jahres-Frist gilt jetzt für alle Schuldner"
123recht.de: Was hat sich geändert für die Schuldner?
Rechtsanwalt Dietze: Schon bislang bestand die Möglichkeit, die Wohlverhaltensperiode auf drei Jahre zu verkürzen, sofern der Schuldner innerhalb von diesen drei Jahren mindestens 35% seiner Schulden und die Verfahrenskosten getilgt hat. Da dies für die allermeisten Schuldner nicht attraktiv war, hatte früher kaum jemand von dieser Regelung Gebrauch gemacht.
Nunmehr gilt die 3-Jahres-Frist für alle Schuldner, also auch für die große Mehrheit, die nur wenig oder gar nichts abzahlen in der Wohlverhaltensperiode. Da drei Jahre eine relativ kurze Zeit ist, ist die neue Regelung für Schuldner sehr attraktiv.
Ein Schuldenbereinigungsversuch ist zwingend durchzuführen
123recht.de: Wie kann die Restschuldbefreiung erreicht werden?
Rechtsanwalt Dietze: Die Restschuldbefreiung wird erreicht durch Einreichung eines Antrages auf Restschuldbefreiung beim zuständigen Insolvenzgericht. Voraussetzung ist u.a. die vorherige Durchführung eines Schuldenbereinigungsversuches, was von einer autorisierten Stelle, wie z.B einem Rechtsanwalt, bescheinigt werden muss.
123recht.de: Gibt es auch Kritik?
Rechtsanwalt Dietze: Kritik gibt es immer. Teilweise wird befürchtet, dass die verkürzte Frist von einzelnen Schuldnern ausgenutzt wird. Deshalb wurde die Sperrfrist für die Stellung eines neuen Antrages auf Restschuldbefreiung von früher 10 Jahre auf nunmehr 11 Jahre verlängert werden.
Anträge auf Restschuldbefreiung sollten sofort gestellt werden
123recht.de: Durch das Gesetz steigt sicherlich die Vergleichsbereitschaft? Was empfehlen Sie Schuldnern nun?
Rechtsanwalt Dietze: Dass durch die Neuregelung die Vergleichsbereitschaft auf Gläubigerseite steigt, kann ich mir nicht vorstellen. Es gibt Gläubiger, die generell einem Vergleich aufgeschlossen gegenüber stehen und es gibt Gläubiger, die so eingestellt sind, dass sie generell einen Vergleich ablehnen oder unrealistische Vorstellungen über die Quote haben. Daran hat sich durch die Laufzeitverkürzung meiner Meinung nach nichts geändert.
Wichtig für Schuldner: Im Hinblick auf die angestrebte Restschuldbefreiung spielt es aufgrund der Übergangsregelung keine Rolle, wann Schuldner Restschuldbefreiung beantragen. Anträge auf Restschuldbefreiung können und sollten unverzüglich, also sofort, gestellt werden und kommen in den vollen Genuss der verkürzten Laufzeit.
Aus meiner Erfahrung ist mir bekannt, dass viele Schuldner durch die Schuldenlast seelisch quasi „erdrückt“ werden. Je früher diese Schuldner einen Rechtsanwalt aufsuchen, desto eher kann dieser ihnen die Sorgen nehmen und die Schuldner erlangen ihre Lebensfreude wieder.
Bereits in der vorgerichtlichen Schuldenbereinigungsphase müssen sich die Schuldner um nichts mehr kümmern und können und sollen die gesamte Gläubigerpost an den Anwalt weiter schicken. Wichtig zu wissen: In der Regel beginnt der Rechtsanwalt sofort mit der Schuldenbereinigung.
123recht.de: Vielen Dank für das informative Gespräch.
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