In drei Jahren schuldenfrei?

Mehr zum Thema: Experteninterviews, Restschuldbefreiung, Insolvenz, Verkürzung, Verbraucher, Schuldner
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Verkürzung der Verbraucherinsolvenz auf drei Jahre - Was müssen Verbraucher nun wissen?

Der neue Gesetzentwurf zur Verkürzung der Restschuldbefreiung bei Privatinsolvenzen liegt vor. Was ändert sich danach für Verbraucher und wann sollte man tätig werden? Rechtsanwalt Johannes Dietze betrachtet im Interview mit 123recht.de den neuen Gesetzentwurf und gibt Tipps, was Verbraucher nun beachten sollten.

123recht.de: Warum wurde die Verbraucherinsolvenz auf drei Jahren verkürzt?

Johannes  Dietze
Partner
seit 2012
Rechtsanwalt
Wolframstr. 36
70191 Stuttgart
Tel: 0711 2859769
Web: http://www.radietze.de
E-Mail:
Insolvenzrecht, Miet- und Pachtrecht, Handelsvertreterrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht
Preis: 50 €
Antwortet: ∅ 17 Std. Stunden

Rechtsanwalt Dietze: Vielen Schuldnern ist die derzeit gültige Dauer der sog. Wohlverhaltensperiode zu lang. Diese dauert in der Regel sechs Jahre und kann auf fünf Jahre verkürzt werden, durch Bezahlung der Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens von ca. 1.500 Euro. Die Schuldner wünschen sich eine kürzere Dauer des Verfahrens und wollen möglichst schnell die Restschuldbefreiung erteilt bekommen.

"Zukünftig soll die 3-Jahres-Frist für alle Schuldner gelten"

123recht.de: Was ändert sich alles für die Schuldner?

Rechtsanwalt Dietze: Schon bislang bestand die Möglichkeit, die Wohlverhaltensperiode auf drei Jahre zu verkürzen, sofern der Schuldner innerhalb von diesen drei Jahren mindestens 35% seiner Schulden und die Verfahrenskosten getilgt hat. Da dies für die allermeisten Schuldner nicht attraktiv ist, hat bislang auch kaum jemand von dieser Regelung Gebrauch gemacht.

Zukünftig soll die 3-Jahres-Frist für alle Schuldner gelten, also auch für die große Mehrheit, die nur wenig oder gar nichts abzahlen in der Wohlverhaltensperiode.

Stichtag für die neue Regelung sind Anträge ab dem dem 17. Dezember 2019

123recht.de: Ab wann gilt die neue Restschuldbefreiung für gemachte Schulden?

Rechtsanwalt Dietze: Laut dem vorliegenden Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens gilt die Neuregelung für Insolvenzverfahren, die aufgrund eines ab dem 17. Dezember 2019 gestellten Antrags eröffnet werden, also ab Antragstellung, d.h. Einreichung des Insolvenzantrages bei Gericht.

123recht.de: Was gilt in der Übergangszeit?

Rechtsanwalt Dietze: Für die Übergangszeit wird die Verfahrensdauer, im Gesetzesdeutsch: Abtretungsfrist, verkürzt gemäß nachstehender Tabelle:

Datum der Stellung des Insolvenzantrages: Abtretungsfrist:
zwischen dem 17. Dezember 2019 und 16. Januar 2020 fünf Jahre und sieben Monate
zwischen dem 17. Januar 2020 und 16. Februar 2020 fünf Jahre und sechs Monate
zwischen dem 17. Februar 2020 und 16. März 2020 fünf Jahre und fünf Monate
zwischen dem 17. März 2020 und 16. April 2020 fünf Jahre und vier Monate
zwischen dem 17. April 2020 und 16. Mai 2020 fünf Jahre und drei Monate
zwischen dem 17. Mai 2020 und 16. Juni 2020 fünf Jahre und zwei Monate
zwischen dem 17. Juni 2020 und 16. Juli 2020 fünf Jahre und ein Monat
zwischen dem 17. Juli 2020 und 16. August 2020 fünf Jahre
zwischen dem 17. August 2020 und 16. September 2020 vier Jahre und elf Monate
zwischen dem 17. September 2020 und 16. Oktober 2020 vier Jahre und zehn Monate
zwischen dem 17. Oktober 2020 und 16. November 2020 vier Jahre und neun Monate
zwischen dem 17. November 2020 und 16. Dezember 2020 vier Jahre und acht Monate
zwischen dem 17. Dezember 2020 und 16. Januar 2021 vier Jahre und sieben Monate
zwischen dem 17. Januar 2021 und 16. Februar 2021 vier Jahre und sechs Monate
zwischen dem 17. Februar 2021 und 16. März 2021 vier Jahre und fünf Monate
zwischen dem 17. März 2021 und 16. April 2021 vier Jahre und vier Monate
zwischen dem 17. April 2021 und 16. Mai 2021 vier Jahre und drei Monate
zwischen dem 17. Mai 2021 und 16. Juni 2021 vier Jahre und zwei Monate
zwischen dem 17. Juni 2021 und 16. Juli 2021 vier Jahre und ein Monat
zwischen dem 17. Juli 2021 und 16. August 2021 vier Jahre
zwischen dem 17. August 2021 und 16. September 2021 drei Jahre und elf Monate
zwischen dem 17. September 2021 und 16. Oktober 2021 drei Jahre und zehn Monate
zwischen dem 17. Oktober 2021 und 16. November 2021 drei Jahre und neun Monate
zwischen dem 17. November 2021 und 16. Dezember 2021 drei Jahre und acht Monate
zwischen dem 17. Dezember 2021 und 16. Januar 2022 drei Jahre und sieben Monate
zwischen dem 17. Januar 2022 und 16. Februar 2022 drei Jahre und sechs Monate
zwischen dem 17. Februar 2022 und 16. März 2022 drei Jahre und fünf Monate
zwischen dem 17. März 2022 und 16. April 2022 drei Jahre und vier Monate
zwischen dem 17. April 2022 und 16. Mai 2022 drei Jahre und drei Monate
zwischen dem 17. Mai 2022 und 16. Juni 2022 drei Jahre und zwei Monate
zwischen dem 17. Juni 2022 und 16. Juli 2022 drei Jahre und ein Monat


Ein Schuldenbereinigungsversuch ist zwingend durchzuführen

123recht.de: Wie kann die Restschuldbefreiung erreicht werden?

Rechtsanwalt Dietze: Die Restschuldbefreiung wird erreicht durch Einreichung eines Antrages auf Restschuldbefreiung beim zuständigen Insolvenzgericht. Voraussetzung ist u.a. die vorherige Durchführung eines Schuldenbereinigungsversuches, was von einer authorisierten Stelle wie z.B einem Rechtsanwalt, bescheinigt werden muss.

123recht.de: Gibt es auch Kritik?

Rechtsanwalt Dietze: Kritik gibt es immer. Teilweise wird befürchtet, dass die verkürzte Frist von einzelnen Schuldnern ausgenutzt wird. Deshalb soll die Sperrfrist für die Stellung eines neuen Antrages auf Restschuldbefreiung von derzeit 10 Jahre auf 13 Jahre verlängert werden. Meiner Meinung nach unangemessen, die allermeisten Schuldner sind redlich und unverschuldet in die Schuldenfalle geraten. Vielmehr bietet es sich an, im Zuge der Reform auch die Sperrfrist zu verkürzen, auf z.B. fünf Jahre. Das wäre meines Erachtens für alle Beteiligten, insbesondere Schuldner und Gläubiger sinnvoll.

123recht.de: Gibt es noch Möglichkeiten, den Gesetzentwurf zu stoppen?

Rechtsanwalt Dietze: Ja, natürlich, der Entwurf muss noch im Bundestag und Bundesrat gelesen und verabschiedet werden.

Anträge auf Restschuldbefreiung sollten sofort gestellt werden

123recht.de: Durch das Gesetz steigt sicherlich die Vergleichsbereitschaft? Was empfehlen Sie Schuldnern nun?

Rechtsanwalt Dietze: Dass durch die Neuregelung die Vergleichsbereitschaft auf Gläubigerseite steigt, kann ich mir nicht vorstellen. Es gibt Gläubiger, die generell einem Vergleich aufgeschlossen gegenüber stehen und es gibt Gläubiger, die so eingestellt sind, dass sie generell einen Vergleich ablehnen oder unrealistische Vorstellung über die Quote haben. Daran wird sich durch die Laufzeitverkürzung meiner Meinung nach nichts ändern.

Wichtig für Schuldner: Im Hinblick auf die angestrebte Restschuldbefreiung spielt es aufgrund der Übergangsregelung keine Rolle, wann Schuldner Restschuldbefreiung beantragen. Anträge auf Restschuldbefreiung können und sollten unverzüglich, also sofort, gestellt werden und kommen bereits jetzt in den vollen Genuss der verkürzten Laufzeit.

Egal, ob der Antrag jetzt gestellt wird oder erst in 1 oder 2 Jahren: Die Restschuldbefreiung erfolgt zum selben Zeitpunkt, dies wird durch die Übergangsregelung gewährleistet, siehe oben. Aus meiner Erfahrung ist mir bekannt, dass viele Schuldner durch die Schuldenlast seelisch quasi „erdrückt“ werden. Je früher diese Schuldner einen Rechtsanwalt aufsuchen, desto eher kann dieser ihnen die Sorgen nehmen und die Schuldner erlangen ihre Lebensfreude wieder.

Bereits in der vorgerichtlichen Schuldenbereinigungsphase müssen sich die Schuldner um nichts mehr kümmern und können und sollen die gesamte Gläubigerpost an den Anwalt weiter schicken. Wichtig zu wissen: In der Regel beginnt der Rechtsanwalt sofort mit der Schuldenbereinigung.

123recht.de: Vielen Dank für das informative Gespräch.

Rechtsanwalt Johannes Dietze,
Anwaltskanzlei Johannes Dietze
Wolframstr. 36, 70191 Stuttgart-Mitte
Tel.: 0711-2859769
www.RADietze.de
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.