Kindesunterhalt für Volljährige?
Mehr zum Thema: Experteninterviews, Kinder, Unterhalt, Eltern, Volljährige, KindesunterhaltWann müssen Eltern ihren volljährigen Kindern Unterhalt zahlen?
Minderjährige Kinder sind unterhaltsberechtigt, das ist klar. Entweder leben sie bei ihren beiden Eltern und werden dort versorgt, oder der getrennte Elternteil überweist, wenn alles korrekt läuft, dem betreuenden Elternteil monatlich den Kindesunterhalt, so dass der Sprössling versorgt werden kann. Aber was ändert sich, wenn das Kind volljährig wird? Wir gehen der Sache auf den Grund und fragen bei Rechtsanwältin Bianca Vetter nach.
123recht.de: Frau Vetter, sind volljährige Kinder überhaupt unterhaltsberechtigt? Die sind doch erwachsen.


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Rechtsanwältin Vetter: Ja, volljährige Kinder sind gegenüber ihren Eltern zum Unterhalt berechtigt. Nach der Vorschrift des § 1610 Abs. 2 BGB haben Kinder gegenüber ihren Eltern einen Unterhaltsanspruch bis zur Beendigung einer Ausbildung oder eines Studiums.
Man kann daher sagen, dass die Eltern ihren Kindern den Abschluss einer Berufsausbildung ermöglichen und die Kinder in sofern auch finanziell unterstützen müssen.Es ist egal, ob die Berufsausbildung nun in Form einer Ausbildung oder auch in Form einer schulischen Weiterbildung und eines Studiums besteht.
Ausbildungsvergütung wird angerechnet
123recht.de: Das Kind muss sich also in einer Ausbildung befinden, bzw. studieren, es wohnt aber noch bei den Eltern. Müssen die ihrem Kind jetzt trotzdem Barunterhalt leisten?
Rechtsanwältin Vetter: Die Frage danach, ob die Eltern ihrem Kind noch einen Barunterhalt bezahlen müssen, hängt davon ab, wie hoch die Ausbildungsvergütung ist, die das Kind erhält. Denn diese ist auf einen Unterhaltsanspruch anzurechnen.
Es ist daher wichtig, dass zunächst geprüft wird, in welcher Höhe das Kind gegen seine Eltern einen Unterhaltsanspruch hat. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus den jeweiligen unterhaltsrechtlichen Leitlinien. Nach Ermittlung der Höhe des Unterhaltsanspruches ist die Ausbildungsvergütung auf diesen anzurechnen. Sollte daher der ermittelte Unterhaltsanspruch höher als die Ausbildungsvergütung sein, hätte das Kind noch gegen seine Eltern einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem Unterhaltsanspruch und der Ausbildungsvergütung.
Selbstverständlich können die Eltern ihre Sachleistungen in Form von Lebensmitteln, Unterkunft, Bekleidung, die sie dem volljährigen Kind geben, anrechnen.
123recht.de: Und wie ist das bei getrennten Eltern, wenn das Kind zum Beispiel bei der Mutter wohnt. Vor der Volljährigkeit war ja nur der Vater zum Unterhalt verpflichtet. Wie teilt sich das nun auf?
Rechtsanwältin Vetter: Auch bei getrennt lebenden Eltern sind beide Elternteile zur Zahlung des Unterhaltes in bar verpflichtet. Die Eltern haften gemeinsam für den Volljährigen-Unterhalt, jedoch nur anteilmäßig nach ihrem eigenen Einkommen und ihren Vermögensverhältnissen.
Auch hier ist es so, dass der Elternteil, bei dem das volljährige Kind wohnt, seine Sachleistungen aufrechnen und seinen Zahlbetrag daher reduzieren kann. Der andere Elternteil, der nicht im gleichen Haushalt wie das volljährige Kind lebt und wohnt, muss allerdings seinen zu bezahlenden Unterhalt in bar erbringen und diesen an das Kind bezahlen.
123recht.de: Wie berechnet sich der Volljährigen-Unterhalt?
Rechtsanwältin Vetter: Beim Volljährigen-Unterhalt ist zunächst zu unterscheiden, ob der oder die Volljährige noch bei den Eltern oder einem Elternteil lebt oder ob der oder die Volljährige einen eigenen Hausstand hat.
Sollte der oder die Volljährige noch bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen, bemisst sich der ihm oder ihr zustehende Unterhalt nach dem zusammengezählten Nettoeinkommen beider Elternteile sowie der vierten Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle.
Die Eltern müssen nur quotenmäßig nach ihrem eigenen Einkommen den Volljährigen-Unterhalt bezahlen.
Das Kindergeld wird angerechnet
123recht.de: Was passiert mit dem Kindergeld?
Rechtsanwältin Vetter: Das Kindergeld steht dem volljährigen Kind zu. Dieses wird in voller Höhe auch bei dem Unterhaltsanspruch des Kindes angerechnet.
123recht.de: Was ist zu beachten, wenn es noch jüngere Geschwister gibt?
Rechtsanwältin Vetter: Sollte es noch jüngere Geschwister geben, ist zunächst zu prüfen, ob das volljährige Kind als privilegiertes Kind seinen minderjährigen Geschwistern gleichgestellt ist. Dies ist der Fall, wenn das volljährige Kind das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei den Eltern oder einem Elternteil lebt und unverheiratet ist und sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung befindet. Treffen die genannten Voraussetzungen auf das volljährige Kind zu, ist das volljährige Kind seinen jüngeren Geschwistern gleichgestellt.
Sollten die genannten Voraussetzungen auf das volljährige Kind nicht zutreffen, wäre das Kind nicht privilegiert. Dies würde bedeuten, dass das Kind mit seinem Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern nachrangig wäre. Die Eltern müssten daher zunächst den Unterhalt für die minderjährigen Kinder bezahlen und erst nach Zahlung dieses Unterhaltes dem volljährigen Kind den Unterhalt bezahlen, sofern ihnen das noch möglich ist.
123recht.de: Angenommen das Kind möchte ausziehen, müssen die Eltern das finanzieren? Es könnte doch zu Hause wohnen?
Rechtsanwältin Vetter: Wenn das Kind ausziehen möchte, können die Eltern das Kind daran nicht hindern. Es ist jedoch so, dass sich die Unterhaltshöhe des Kindes ändert. Das Kind hat mit seinem Auszug keinen Anspruch mehr gemäß der vierten Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle, sondern lediglich einen Anspruch auf einen Pauschalbetrag, der sich aus den unterhaltsrechtlichen Leitlinien ergibt. Auch hinsichtlich des Pauschalbetrages haben sich die Eltern anteilmäßig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu beteiligen und diesen zu bezahlen.
Sind die Eltern nicht leistungsfähig, kann ein Anspruch auf BaföG Bestehen
123recht.de: Wenn ein Ausbildungs- oder Studienplatz nur fernab vom Wohnort verfügbar ist, die Eltern aber finanziell keinen Unterhalt leisten können?
Rechtsanwältin Vetter: Sollten die Eltern aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenssituation dem Kind keinen Unterhalt zahlen können, hat das Kind die Möglichkeit, einen BAföG-Antrag zu stellen. Hierbei muss das Kind auch darlegen, weshalb es bedürftig ist. Die Eltern sind im Rahmen der Prüfung, ob das Kind BAföG Leistungen erhält, zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet.
123recht.de: Muss bei Bafög Bewilligung trotzdem noch Unterhalt dazugezahlt werden?
Rechtsanwältin Vetter: Im Rahmen der BAföG Bewilligung wird genau geprüft, ob die Eltern gegenüber dem Kind einen Unterhalt oder auch nur einen Teil des ihm zustehenden Unterhaltes bezahlen können.
Dies bedeutet, dass das Kind verpflichtet ist, eine Unterhaltszahlung der Eltern anzuzeigen, da der Unterhalt gegenüber der Zahlung von BAföG-Leistungen vorgeht. Die Zahlung von Unterhalt vermindert daher die BAföG-Leistung.
123recht.de: Das Kind hat bereits eine Ausbildung absolviert und möchte nun noch eine zweite machen, bzw. ein Studium dranhängen, sind die Eltern hierfür auch noch unterhaltspflichtig?
Rechtsanwältin Vetter: Wenn das Kind bereits eine Ausbildung absolviert hat oder auch bereits über ein abgeschlossenes Studium verfügt und eine weitere Ausbildung oder ein weiteres Studium machen möchte, sind die Eltern nur insofern zur Zahlung eines Unterhaltes verpflichtet, als die weitere Ausbildung oder das weitere Studium als Weiterbildung oder Fortbildung bzw. Vertiefung der Ausbildung oder dem ersten Studium gelten kann. Die zweite Ausbildung bzw. das zweite Studium muss daher einen engen sachlichen und auch einen zeitlichen Zusammenhang mit der ersten Ausbildung bzw. dem ersten Studium darstellen. Im Einzelfall ist daher genau zu prüfen, ob die zweite Ausbildung oder das zweite Studium an die erste Ausbildung oder das erste Studium direkt anknüpfen und mit diesem in einem bestimmten Zusammenhang zu sehen ist.
Eltern können Stubenhocker zum Verlassen der elterlichen Wohnung auffordern
123recht.de: Was ist mit Nesthockern, die einfach nicht ausziehen wollen, aber auch keiner Ausbildung oder Arbeit nachgehen, müssen die Eltern diese finanzieren, bzw. können sie sie rauswerfen?
Rechtsanwältin Vetter: Kinder sind ab dem Erreichen der Volljährigkeit und nach dem Abschluss einer Ausbildung oder dem Abschluss eines Studiums, für die die Eltern das Kind noch unterstützen müssen, erst mal für sich selbst verantwortlich.
Wenn das Kind nicht willens ist, eine Ausbildung zu beginnen oder ernsthaft zum Ende zu führen, können die Eltern ihren Beistand und die Unterstützung für das Kind einstellen. Sie müssen dann das Kind dazu auffordern, sich selbst um sein Fortkommen zu bemühen.
Wenn das Kind sich weiterhin nicht um sein Fortkommen oder seine Zukunft kümmert, können die Eltern das Kind zum Verlassen der elterlichen Wohnung auffordern. Denn die Eltern haben das Hausrecht. Dies sollten die Eltern am besten schriftlich machen und unter Beisein von Zeugen dem Kind übergeben, zum besseren Nachweis des Zuganges der Aufforderung an das Kind. Die Eltern sollten darauf achten, dass sie dem Kind auch eine angemessene Frist zum Suchen einer neuen Bleibe geben.
Sollte das Kind nach dem Verstreichen der Frist immer noch im Haus sein, könnten die Eltern dem Kind ein Hausverbot erteilen und das Kind zum unverzüglichen Verlassen der Wohnung auffordern und sofern das Kind dem nicht nachkommt, das Kind des Hauses verweisen. Sollte dies nicht gelingen, müssten die Eltern über das Gericht einen Antrag auf Räumung der Wohnung durch das Kind einreichen.
In diesem Zusammenhang wäre auch wichtig, die Vorschrift des § 22 Absatz 5 SGB II zu nennen. Denn mit dem Verlassen der elterlichen Wohnung könnte das Kind auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch angewiesen sein. Sollte das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, müsste es nach dieser Vorschrift für den beabsichtigten Umzug zunächst bei dem kommunalen Träger vorsprechen. Der kommunale Träger müsste daher bereits vor dem Umzug dem Kind bestätigt und zugesichert haben, dass er für die Kosten der Unterkunft und der Heizung aufkommt.
123recht.de: Vielen Dank für den interessanten Einblick, Frau Vetter.
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Familienrecht Neuerungen beim Kindesunterhalt ab dem 01. Januar 2018