Ladendiebstahl - nur ein Kavaliersdelikt oder Straftat?

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Womit müssen Täter eines Diebstahls rechnen?

Schnell mal etwas einstecken, es wird ja schon nichts passieren. Was aber, wenn man doch erwischt wird? Wie sollte ich mich verhalten, wenn die Polizei kommt? Rechtsanwalt und Fachanwalt Martin Kämpf betrachtet im Interview mit 123recht.de den Ladendiebstahl und dessen Folgen.

123recht.de: Herr Kämpf, wann liegen ein Diebstahl bzw. Ladendiebstahl vor?

Martin Kämpf
seit 2006 bei
123recht.de
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Tel: 089/22843355
Web: http://www.kanzlei-kaempf.net
E-Mail:
Jugendstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Strafrecht, Verkehrsstrafrecht
Preis: 95 €
Antwortet: ∅ 10 Std. Stunden

Rechtsanwalt Kämpf: Der Diebstahl ist in § 242 StGB geregelt. Voraussetzung ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht zwingend tätereigenen Gewahrsams. Gewahrsam hat derjenige, wer die tatsächliche Sachherrschaft über den Gegenstand ausübt.

Eine Besonderheit ergibt sich beim Ladendiebstahl kleinerer Gegenstände. Hier ist der Diebstahl bereits vollendet, wenn die Sache alternativ in die Kleidung oder in eine Tasche eingesteckt wird. Denn durch das Einstecken der Sache wird bereits ein Gewahrsamsbruch gesehen. Auf die Verbringung der Sache nach außerhalb des Ladengeschäfts kommt es nicht an.

123recht.de: Oft hört man beim Ladendiebstahl vom "Diebstahl geringwertiger Sachen“, gibt es da einen Unterschied zum "normalen Diebstahl"?

Rechtsanwalt Kämpf: Der Diebstahl geringwertiger Sachen findet sich in § 248a StGB. Im Unterschied zum „normalen“ Diebstahl wird der Diebstahl geringwertiger Sachen nur auf Antrag oder bei Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft verfolgt.

Die Grenze für Diebstahl geringwertiger Sachen liegt bei 50 Euro

123recht.de: Wie ist dabei geringwertig zu verstehen? Gibt es da Grenzen?

Rechtsanwalt Kämpf: Als Wertgrenze für die Geringwertigkeit nach § 248a StGB hat sich in der Rechtsprechung bundesweit ein Wert des Stehlguts von EUR 50,- durchgesetzt. Folglich liegt bei einem Wert von bis zu EUR 50,- ein Diebstahl geringwertiger Sachen vor.

Jedermanns-Festnahmerecht erlaubt auch die Festnahme durch Angestellte

123recht.de: Darf mich der Ladenbesitzer oder Detektiv festnehmen?

Rechtsanwalt Kämpf: Tatsächlich darf sowohl der Ladeninhaber selbst, als auch etwaige Angestellte, beispielsweise der Ladendetektiv, oder andere Dritte einen bei einer frischen Tat Betroffenen festhalten - also quasi vorläufig festnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass alternativ die Identität des Tatverdächtigen nicht sofort festgestellt werden kann oder dieser nach dem Ladendiebstahl flüchtete. Diese Voraussetzungen des sog. Jedermanns-Festnahmerechts legt § 127 StPO fest.

Für den Fall, dass Sie sich nach einem Diebstahl mittels Personalausweis, Pass oder einem anderen Ausweisdokument ausweisen können und nach dem Diebstahl nicht geflüchtet sind, besteht also kein Grund für eine vorläufige Festnahme durch den Ladendetektiv oder andere Privatpersonen.

123recht.de: Was gilt, wenn ich den Laden bereits verlassen habe?

Rechtsanwalt Kämpf: Sollten Sie das Geschäft nach dem Ladendiebstahl bereits verlassen haben, ist unter anderem der Ladendetektiv dazu befugt, Sie anzuhalten und darüber hinaus auch festzuhalten.

Keine Leibesvisitation oder eine Taschenkontrolle durch Detektive!

123recht.de: Darf der Ladenbesitzer oder Detektiv meine Tasche kontrollieren?

Rechtsanwalt Kämpf: Tatsächlich sind Ladenbesitzer und/oder Ladendetektiv dazu befugt, Ihnen gestohlene Ware wieder abzunehmen. Allerdings haben diese Personen – anders als die Polizei - keine Befugnis, gegen Ihren Willen eine körperliche Durchsuchung im Wege einer Leibesvisitation oder eine Taschenkontrolle durchzuführen.

Vorsicht beim Mitführen von Waffen

123recht.de: Ich habe vergessen, dass ich ein kleines Taschenmesser in meiner Tasche habe, hat das Auswirkungen?

Rechtsanwalt Kämpf: Kleines Taschenmesser – große Auswirkung! Das Mitsichführen eines Taschenmessers, aber auch einer anderen Waffe (beispielsweise eines CS-Gases oder Tierabwehrsprays) bei Tatbegehung eines Diebstahls ist höchst problematisch. Denn in diesem Falle besteht immer der Tatverdacht eines Diebstahls mit Waffen. Dieser zieht nach § 244 StGB einen erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe nach sich.

Für die Annahme des Mitsichführens muss sich die Waffe – hier das kleine Taschenmesser – in Griffweite befinden. Dies ist zum Beispiel bei der Aufbewahrung in einer gefüllten Damenhandtasche oder in einer per Reißverschluss verschlossenen Tasche eines Rucksacks o.ä. zweifelhaft. Außerdem müsste Ihnen Vorsatz bezüglich des Mitsichführens, also zumindest Kenntnis vom Taschenmesser in der Tasche, nachgewiesen werden.

Gerade im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf des bewaffneten Diebstahls empfehle ich Ihnen dringend (!), keine Angaben zur Sache, insbesondere zum Taschenmesser etc. zu tätigen.

Täter sollten grundsätzlich von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen

123recht.de: Sollte man die Tat an Ort und Stelle einfach zugeben?

Rechtsanwalt Kämpf: Ich empfehle Ihnen vor Ort ausdrücklich immer (!) von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Sie sind gegenüber der Polizei lediglich dazu verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu tätigen. Sie müssen also ihren Namen, Anschrift Geburtsdatum und -ort angeben. Weitere darüberhinausgehende Angaben, insbesondere solche zur Sache, sollten Sie nicht machen.

Lassen Sie sich durch die ermittelnden Polizeibeamten nicht unter Druck setzen und in die Irre führen – ein frühes Geständnis hilft ausschließlich der Polizei, die auf diese Weise ein schnelles Ermittlungsergebnis erzielen kann. Angaben zur Sache können Sie jederzeit auch noch zu einem späteren Zeitpunkt, idealer Weise frühestens nach Akteneinsicht durch Ihren Rechtsanwalt, tätigen.

123recht.de: Welche Strafen bzw. Folgen drohen, wenn man beim Diebstahl erwischt wird?

Rechtsanwalt Kämpf: Der Strafrahmen für den Diebstahl ist in § 242 StGB geregelt. Dieser sieht als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Die Prognose der konkreten Strafe für den von Ihnen begangenen Diebstahl ist ohne Kenntnis des genauen Sachverhalts nicht möglich. Denn die zu erwartende Strafe ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. Zentrale Strafzumessungskriterien beim Diebstahl sind neben einem möglichen Geständnis etwa (einschlägigen) Vorstrafen, der Wert des Diebesguts und eine etwaige Schadenswiedergutmachung.

123recht.de: Wann kommt eine Einstellung des Ermittlungs- oder Strafverfahrens beim Diebstahl in Betracht? Welche Einstellungsvarianten gibt es?

Rechtsanwalt Kämpf: Die für die Strafhöhe bestimmenden Faktoren sind auch maßgeblich für die Frage, ob das Verfahren eingestellt werden kann. Insbesondere beim Ersttäter kommt bei einem geringen Wert des Diebesgutes eine Einstellung wegen geringer Schuld nach § 153 StPO in Betracht. Bei etwas höheren Beuteschäden ist eine Einstellung gegen Verhängung einer Geldauflage nach § 153 a StPO möglich.

123recht.de: Macht es einen Unterschied, ob der Täter Jugendlicher oder Erwachsener ist?

Rechtsanwalt Kämpf: Im Falle einer Tatbegehung durch einen Jugendlichen (bis 18 Jahre) kommt Jugendstrafrecht zur Anwendung. Das gleiche gilt bei festgestellten Reifeverzögerungen für Heranwachsende (zwischen 18 und 21 Jahren).

Im Jugendstrafrecht steht anders als im Erwachsenenstrafrecht nicht das Strafen sondern der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Im Falle eines Diebstahls kann durch das Jugendgericht mit unterschiedlichen Auflagen und Weisungen darauf hingewirkt werden, dass der Jugendliche oder Heranwachsende künftig ein strafloses Leben führt und insbesondere keine weiteren Diebstähle begeht. In Betracht kommen Arbeitsweisungen, Leseweisungen, aber auch Freizeitarrest (Aufenthalt im Gefängnis über das Wochenende) oder Dauerarrest (bis zu vier Wochen Gefängnis).

Auch Wiederholungstäter müssen nicht automatisch ins Gefängnis

123recht.de: Ich bin Wiederholungstäter - muss ich ins Gefängnis?

Rechtsanwalt Kämpf: Nicht jeder Wiederholungstäter eines Diebstahls muss zwingend ins Gefängnis. Für die Frage, ob eine unbedingte Freiheitsstrafe droht und man wegen eines oder mehrerer Diebstähle zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wird, kommt es auf verschiedene Punkte an. In die Entscheidung wird sowohl die Anzahl der Wiederholungen als auch der Wert der beim Diebstahl erbeuteten Sachen in besonderem Maße eingestellt werden. Freiheitsstrafen von maximal zwei Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden. Beim Vorliegen einer günstigen Sozialprognose kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei einer Freiheitsstrafe zwischen einem und zwei Jahren müssen für eine Bewährungsaussetzung zur günstigen Sozialprognose noch besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit hinzutreten.

Bitte beachten Sie aber, dass in Ausnahmefällen bei sehr hohen Beuteschäden bereits beim Ersttäter eine Haftstrafe ohne Bewährung verhängt werden kann.

123recht.de: Kann ich eine Strafe durch Wiedergutmachung abwenden?

Rechtsanwalt Kämpf: In der Regel ist eine Schadenswiedergutmachung im Wege eines so genannten Täter-Opfer-Ausgleichs jedenfalls positiv in der Strafzumessung zu berücksichtigen. Sogar eine Strafrahmenverschiebung ist möglich. Dies bedeutet, dass sowohl die Mindest- als auch die maximal auszusprechende Höchststrafe reduziert werden.

123recht.de: Vielen Dank Herr Kämpf.

Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

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