Plagiate aus dem Internet
Mehr zum Thema: Experteninterviews, Plagiate, eBay, Gewährleistung, Fälschung, VerkäuferKauf von Fälschungen auf Amazon eBay und Co - was tun?
Es gibt nichts im Internet, was nicht irgendwo als Plagiat angeboten wird. Adidas Schuhe mit vier statt drei Streifen sind dabei sicherlich noch am einfachsten zu erkennen. Aber es ist nicht immer so offensichtlich. Was kann man machen, wenn man doch auf ein Plagiat reinfällt? Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz Dr. Danjel Newerla zeigt, worauf Käufer im Internet achten sollten.
123recht.de: Herr Dr. Newerla, was kann ich machen, wenn ich nach Erhalt einer gekauften Sache merke, dass es kein Original ist?
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Rechtsanwalt Dr. Newerla: Zunächst einmal empfiehlt es sich, Kontakt mit dem Verkäufer aufzunehmen, um den Sachverhalt zu klären. Unabhängig davon, was ihr Ziel ist (also Lieferung eines Originals oder Rückabwicklung des Kaufvertrages), sollten Sie dies mit dem Verkäufer besprechen. Die praktische Erfahrung zeigt, dass es nicht immer gleich auf eine rechtliche Auseinandersetzung hinauslaufen muss und ein freundliches offenen Gesprächs ein guter Einstieg ist, um ein solches Problem aus der Welt zu schaffen.
Plagiatslieferung stellt einen Mangel dar
123recht.de: Kann ich vom Verkäufer Nacherfüllung und Lieferung eines Originals verlangen?
Rechtsanwalt Dr. Newerla: Sofern ein freundliches Gespräch nicht den erhofften Erfolg bringt, macht es Sinn, deutlicher zu werden und sich gegebenenfalls anwaltlich unterstützten zu lassen. Da die Lieferung eines Plagiats einen Mangel an der Kaufsache darstellt und somit Gewährleistungsansprüche auslöst, kann in der Tat Nacherfüllung in Form der Lieferung eines Originals verlangt werden.
Ansprüche können bei Arglist auch nach 10 Jahren noch bestehen
123recht.de: Was kann ich tun, wenn mir die Fälschung nicht sofort, sondern erst viel später auffällt?
Rechtsanwalt Dr. Newerla: Hier ist die Frage, wie viel später es auffällt. Sollte die Fälschung innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe der Sache auffallen und entsprechende Ansprüche des Käufers geltend gemacht werden, besteht kein Problem. Sofern der Verkäufer arglistig verschwiegen hat, dass es sich um eine Fälschung handelt, können unter Umständen sogar nach 10 Jahren noch Ansprüche geltend gemacht werden.
Gewährleistungsansprüche gelten auch auf eBay
123recht.de: Was gilt bei Privatverkäufen, z.B. über eBay?
Rechtsanwalt Dr. Newerla: Hier gilt im Prinzip das Gleiche, wie bereits dargestellt, der Käufer hat also grundsätzlich Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer. Beim Privatkauf muss jedoch darauf geachtet (und gegebenenfalls geprüft) werden, ob ein wirksamer Gewährleistungsausschluss des Verkäufers vorliegt, was im privaten Bereich wirksam und oft der Fall ist. Sollte der Verkäufer aber arglistig darüber getäuscht haben, dass es sich um ein Original handelt, das sich dann als Fälschung entpuppt hat, dann können auch hier trotz des Gewährleistungsausschlusses Ansprüche durch den Käufer geltend gemacht werden.
123recht.de: Kann es mir helfen, einen Paypalkonflikt zu eröffnen, um zumindest das Geld wiederzubekommen?
Rechtsanwalt Dr. Newerla: Sofern ein dringender Verdacht dafür vorliegt, dass eine Fälschung geliefert wurde und der Verkäufer auch ein freundliches Gespräch ungenutzt lässt, um dem Käufer zu helfen, stellt der PayPal Käuferschutz eine Möglichkeit dar.
Vorsicht vor Billigangeboten
123recht.de: Wie kann ich mich als Käufer z.B. auf eBay oder Amazon schützen?
Rechtsanwalt Dr. Newerla: Hier gilt es aufmerksam zu sein, ob im Angebot Anhaltspunkte dafür sind, dass es sich nicht um Originalware handeln könnte. Indizien hierfür könnten sein, wenn der Verkaufspreis in einem deutlichen Missverhältnis zu sonstigen Angeboten für ein vergleichbares Produkt steht. Gegebenenfalls lässt sich auch anhand der Produktbeschreibung oder des Produktfotos erkennen, ob es sich um eine Fälschung handeln könnte. Sollten Sie Zweifel haben bzw. entsprechende Anhaltspunkte finden, die Sie stutzig machen, so wäre es eine gute Option, lieber von dem Kauf Abstand zu nehmen.
123recht.de: Welche Rechte habe ich gegen Verkaufsplattformen wie Amazon, müssen diese nicht ihre Angebote prüfen?
Rechtsanwalt Dr. Newerla: Sofern Amazon selber der Verkäufer der Ware ist, können Gewährleistungsansprüche im Falle einer Fälschung direkt gegenüber Amazon geltend gemacht werden.
123recht.de: Was gilt, wenn Amazon nicht selbst die Waren verkauft?
Rechtsanwalt Dr. Newerla: Dann ist es schwierig. Vertragspartner ist der jeweilige Händler, sodass Sie im Falle einer Fälschung in erster Linie gegenüber dem Verkäufer als ihrem Vertragspartner Ansprüche geltend machen müssten. Amazon ist aber, was Kundenbeschwerden angeht, kooperativ, sodass es durchaus eine sinnvolle Option ist, Amazon zu kontaktieren und um Hilfe zu bitten, sofern Sie selber mit dem jeweiligen Verkäufer nicht weiter kommen sollten.
Bei Post vom Zoll besser zum Anwalt
123recht.de: Bei Lieferungen aus dem Ausland bekommen Käufer auch schon mal Post vom Zoll, dass ihr Paket beschlagnahmt wurde, da es sich um eine Fälschung handele. Was sollten diese Käufer tun?
Rechtsanwalt Dr. Newerla: In diesem Fall sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und nicht vorschnell Kontakt mit dem Zoll aufnehmen. Zunächst sollte der Sachverhalt geprüft und anschließend gegebenenfalls Stellung genommen werden. Da hier mit dem Zoll bereits eine Behörde im Spiel ist, empfiehlt es sich, ziemlich früh anwaltliche Unterstützung zu suchen.
123recht.de: Kann ich darauf bestehen, dass mir die Fälschung trotzdem ausgehändigt wird, schließlich habe ich dafür bezahlt?
Rechtsanwalt Dr. Newerla: Einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe haben Sie im Falle einer Fälschung nicht. Es wäre auch nicht sinnvoll, auf Herausgabe zu bestehen, weil dies vom Zoll nur so verstanden werden kann, dass Sie vorsätzlich gefälschte Waren einführen möchten.
123recht.de: Droht mir dafür noch eine Strafe?
Rechtsanwalt Dr. Newerla: Die vorsätzliche Einführung gefälschter Ware kann je nach Konstellation eine Straftat darstellen, sodass hier besondere Vorsicht geboten ist, nicht in einen derartigen Verdacht zu kommen.
123recht.de: Vielen Dank für das informative Gespräch.
Dr. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
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