Pokemon Go: Wenn die Monsterjagd rechtliche Probleme verursacht

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Pokemon Go bei der Arbeit, im Straßenverkehr, an privaten Orten, öffentlichen Plätzen oder in Betrieben - das müssen Sie wissen

Abmahnungen, Platzverweise, Hausfriedensbruch, Gefährdung des Straßenverkehrs oder Verletzung von Persönlichkeitsrechten: Pokemon Go Spieler können in so manche Falle tappen, wenn sie die Monsterjagd allzu eifrig und immer und überall betreiben. 123recht.de im Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla, Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz aus Bremerhaven.

123recht.de: Herr Newerla, Arbeitnehmer gehen nur noch mit Smartphone durch das Büro und suchen Monster. Selbst der Gang zur Toilette passiert nur noch mit Handy. Kann man das als Arbeitgeber unterbinden?

Danjel-Philippe Newerla
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht
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Rechtsanwalt Newerla: Das Spielen von Pokemon Go während der Arbeitszeit ist ohne ausdrückliche Erlaubnis des Arbeitgebers grundsätzlich nicht zulässig. Sollte der Arbeitnehmer sich hieran nicht halten, droht im schlimmsten Fall eine Abmahnung oder sogar eine außerordentliche Kündigung im Wiederholungsfall. Der Arbeitgeber kann somit rechtlich ohne Weiteres unterbinden, dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit Pokemon Go spielen.

"Grundsätzlich gilt ein Toilettengang nicht als Arbeitszeit"

123recht.de: Gelten Pinkelpausen denn als Arbeitszeit?

Rechtsanwalt Newerla: Grundsätzlich gilt ein Toilettengang nicht als Arbeitszeit, sondern als Unterbrechung der Arbeit, die aber im normalen Rahmen zulässig ist. Nur wenn die Nutzung der Toilette ein Ausmaß annimmt, das nicht mehr üblich ist und insbesondere kein tragfähiger Grund hierfür besteht, wäre dieses arbeitsrechtlich relevant und im Einzelfall auch unzulässig.

Das Aufsuchen der Toilette, um dort Pokemon Go zu spielen, ist arbeitsrechtlich sicherlich nicht zulässig.

123recht.de: Können Arbeitgeber die Benutzung von Smartphones und privates Surfen zwar grundsätzlich erlauben, aber einzelne Programme wie Pokemon Go ausschließen?

Rechtsanwalt Newerla: Der beste Weg wäre aus meiner Sicht, zunächst Verständnis für die Interessen der Arbeitnehmer zu zeigen, aber gleichzeitig in einem freundlichen Gespräch deutlich zu machen, dass das Spielen von Pokemon Go (das gilt grundsätzlich für sämtliche Computerspiele) während der Arbeitszeit nicht erwünscht ist und man dieses doch lieber in der Freizeit machen soll. Sollte ein solches freundliches Gespräch nichts nutzen, könnte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer deutlicher darauf hinweisen und beispielsweise eine Ermahnung oder sogar Abmahnung aussprechen.

Der transparenteste und rechtlich sicherste Weg wäre es, ein Erlaubnis oder eben Verbot von privater Nutzung von Internet und Handy im Vorfeld schriftlich im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Das sorgt für klare Verhältnisse von Anfang an.

Zwar ist es möglich, dass die private Handynutzung oder das private Surfen grundsätzlich erlaubt werden und diese Erlaubnis auch bezüglich einzelner Programme wie etwa Pokemon Go beschränkt werden kann, der Arbeitgeber sollte aber schon gut überlegen, ob er hier nicht lieber eine klare Linie fährt und das private Surfen vollständig erlaubt oder nicht.

Private Handynutzung in der Pause kann nicht verboten werden

123recht.de: Angenommen, es ist verboten - gilt das dann auch für Aufenthaltsräume und Pausen?

Rechtsanwalt Newerla: In Aufenthaltsräumen und Pausen während der Pausenzeit dürfte es schwierig werden für den Arbeitgeber, das Spielen von Pokemon Go zu verbieten. Zwar dient die Pause grundsätzlich der Erholung, eine private Handynutzung kann hier aber grundsätzlich nicht verboten werden.

Auch hier gibt es sicherlich Grenzen, etwa wenn die Arbeitsicherheit gefährdet ist. Hier wäre z.B. der Fall denkbar, dass ein Arbeitnehmer während seiner Pause auf der Suche nach Pokemons im Betrieb herumläuft und hierbei andere Arbeitnehmer von der Arbeit abhält oder im Einzelfall sogar gefährdet bzw. deren Arbeitsabläufe stört.

123recht.de: Auto oder Fahrradfahren und dabei Pokemon GO spielen: Was droht, wenn man erwischt wird?

Rechtsanwalt Newerla: Im Straßenverkehr sollte das Spielen von Pokemon Go auf jeden Fall vermieden werden. Das Spielen während der Fahrt lenkt erheblich vom Straßenverkehr ab und kann daher das Unfallrisiko um ein Vielfaches erhöhen. Unabhängig von diesem Risiko für die eigene Gesundheit und die Gesundheit fremder Verkehrsteilnehmer droht einem Spieler, der sich beim Spielen von Pokemon Go während der Auto oder Fahrradfahrt erwischen lässt, empfindliche rechtliche Konsequenzen.

So stellt die Handynutzung in dieser Situation eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Im Falle eines Unfalles kann der Spieler sogar seinen Versicherungsschutz vollständig verlieren, wenn die Versicherung dem Spieler grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann. Es kann also nur ausdrücklich davon abgeraten werden, Pokemon Go im Straßenverkehr zu spielen.

Im Verkehr droht ein Strafverfahren wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung und Verlust des Versicherungsschutzes

123recht.de: Was droht, wenn es sogar zu einem Unfall kommt?

Rechtsanwalt Newerla: Wenn es zu einem Unfall aufgrund der Nutzung von Pokemon Go kommen sollte, drohen zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen. Der Unfallverursacher haftet hier beispielsweise auf Schadensersatz (insbesondere Schaden am anderen Fahrzeug, Schmerzensgeld für Personenschäden, etc.). Wie bereits eben angedeutet kann er sogar seinen Versicherungsschutz verlieren, dass er für diesen Schaden selber aufkommen muss. Zusätzlich droht sogar ein Strafverfahren wegen Körperverletzung oder Sachbeschädigung.

123recht.de: Auf vielen Spielplätzen sind anscheinend viele Pokestops und damit Aktivitäten von Pokemon Go Spielern. Was droht Spielern, die sich deswegen auf Spielplätzen rumtreiben?

Rechtsanwalt Newerla: Spielern, die sich ausschließlich zum Spielen von Pokemon Go auf den Spielplätzen herumtreiben und nicht im klassischen Spielplatzalter sind (also insbesondere Erwachsenen), droht ein Platzverweis und bei Zuwiderhandlung sogar ein Ordnungsgeld.

Für Betreiber von Spielplätzen ist wichtig zu wissen, dass bei der Firma Niantic eine Verlegung eines Pokestops beantragt werden kann. Dies ist meines Erachtens der praktikabelste Weg, um das Problem in den Griff zu bekommen und um im Vorfeld rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

123recht.de: An bestimmten Punkten treffen sich ja teilweise ganze Horden von Spielern. Ganze Plätze oder Straßen werden regelrecht besetzt. Zu was für rechtlichen Problemen kann es hier kommen?

Rechtsanwalt Newerla: Wenn einzelne Plätze oder Straßen regelrecht besetzt werden, kann dieses im Einzelfall zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und insbesondere des Straßenverkehrs führen. Dann könnten die betreffenden Spieler z. B. auch ordnungsrechtlich als so genannte Störer in Anspruch genommen werden. Hier sind insbesondere Platzverweise und Ordnungsgelder denkbar.

Auf Privatgelände droht eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch

123recht.de: Ein Monster treibt sich im Garten des Nachbarn herum. Einfach mal über den Zaun steigen und einfangen?

Rechtsanwalt Newerla: So verlockend das Pokemon im Garten des Nachbarn auch sein mag, es ist leider nicht erlaubt, einfach über des Nachbars Zaun ohne dessen Einwilligung zu steigen, um das Pokemon einzufangen. Hier hat der Nachbar, in dessen Privatsphäre eingedrungen worden ist, sowohl zivilrechtliche und bei hartnäckigen Pokemonjägern auch strafrechtliche Handlungsmöglichkeiten. In zivilrechtlicher Hinsicht hat der Nachbar Unterlassungsansprüche. In strafrechtlicher Hinsicht kann er im Einzelfall bei Wiederholungstätern sogar ein Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs einleiten.

123recht.de: Was ist in Supermärkten, Geschäften oder Cafés?

Rechtsanwalt Newerla: In Supermärkten, Geschäften und Cafés ist die Situation etwas entspannter als in Nachbars Garten. Zwar hat der Inhaber auch ein Hausrecht, das Betreten ist hier aber grundsätzlich zulässig. Auch das Spielen von Pokemon Go in Supermärkten, Geschäften oder Cafés dürfte kein größeres rechtliches Problem sein, sofern hier im Einzelfall beispielsweise nicht andere Menschen belästigt oder gefährdet werden.

123recht.de: Was für Maßnahmen können Hausherren treffen, um Spieler abzuwehren?

Rechtsanwalt Newerla: Neben freundlichen Gesprächen haben Hausherren die Möglichkeit, beispielsweise durch das Aufstellen entsprechender Schilder, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ein Betreten zum Zwecke von Pokemon Go nicht erwünscht ist. Um der Sache mehr Nachdruck zu verleihen, könnte auch ausdrücklich auf eine Strafbarkeit nach § 123 StGB (Hausfriedensbruch) hingewiesen werden.

Sollte auch dieses eifrige Spieler nicht davon abhalten, den Besitz des Hausherren zu betreten bzw. zu beeinträchtigen, gilt das Gleiche wie beim Pokemon Go spielen in Nachbars Garten: Der Hausherr könnte also zivilrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen sowie Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch erstatten.

Nutzung privater Daten ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Einwilligung zulässig

123recht.de: Das Spiel scheint sehr viele persönliche Daten zu sammeln und auch weiterzugeben. Ist das zulässig?

Rechtsanwalt Newerla: Was den Bereich Pokemon Go und Datenschutz angeht, findet sich im Internet zahlreiche Kritik. Oft wird kritisiert, dass einzelne Klauseln in den Datenschutzbestimmungen wie auch in den Nutzungsbedingungen gemessen am Maßstab des deutschen Datenschutzrechts unzulässig seien. Im deutschen Recht gilt der Grundsatz, dass eine Nutzung der Daten nur mit ausdrücklicher vorheriger Einwilligung zulässig ist. Ein Sammeln von Daten und Weitergeben solcher persönlicher Daten ohne eine vorherige ausdrückliche Einwilligung wäre gemessen am deutschen Datenschutzrecht sicherlich nicht zulässig.

123recht.de: Bei eingeschalteter Augmented Reality wird die Kamera des Telefons verwendet, um Pokemons in die Umgebung zu integrieren. Was ist, wenn dabei Passanten mitgefilmt werden?

Rechtsanwalt Newerla: Was das Filmen von Passanten angeht ist die Rechtslage recht eindeutig. Sofern diese Passanten zumindest erkennbar bzw. identifizierbar sind, ist deren vorherige ausdrückliche Zustimmung erforderlich, zumindest wenn Screenshots (insbesondere über das Internet) verbreitet werden, auf denen die betreffenden Personen erkennbar sind. Andernfalls läge eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des betreffenden Passanten vor.

Das Spielen in unmittelbarer Nähe militärischer Anlagen kann als Spionage ausgelegt werden

123recht.de: Und wenn das Ganze in sicherheitsrelevanter Umgebung passiert, z.B. bei Militäranlagen?

Rechtsanwalt Newerla: Was bestimmte sicherheitsrelevante Umgebungen, wie beispielsweise Militäranlagen angeht, ist das Betreten solcher Anlagen und dementsprechend auch das Spielen von Pokemon Go auf solchen Anlagen strengstens verboten und kann erhebliche rechtliche Konsequenzen im Falle einer Zuwiderhandlung haben. Aber auch das Spielen in unmittelbarer Nähe solcher Anlagen kann im Einzelfall beispielsweise als Spionage ausgelegt werden und dem betreffenden Spieler Probleme bereiten, sodass auch hiervon ausdrücklich abgeraten werden sollte.

123recht.de: Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen von der Nordseeküste

Dr. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht-

Langener Landstr.266
27578 Bremerhaven
info@drnewerla.de
www.bewertungsbeseitiger.de
0471/4839988-0
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