Scheinselbständigkeit: Arbeitsgericht stuft Gefängnisseelsorger als arbeitnehmerähnliche Person ein

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Frankfurter Strafverteidiger und Antidiskriminierungsrechtsanwalt Dr. Dr. Iranbomy: Urteil stärkt Rechte vieler Scheinselbständiger

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit seiner Entscheidung nach vielen Jahren einem "Scheinselbständiger" des Landes Hessen, der seit Jahren als Gefängnisseelsorger tätig war, Recht gegeben.Ihm ist laut Frankfurter Arbeitsgericht den Rechtsweg zu dem Arbeitsgericht gegeben. (Az 4 Ca 4636-18)

123recht.de sprach mit Rechtsanwalt Dr. Dr. Seyed Shahram Iranbomy über den Fall.

Seyed Shahram Iranbomy
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123recht.de: Herr Iranbomy, Sie haben das Urteil vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main erstritten. Hat das Urteil Signalwirkung für andere Fälle?

Rechtsanwalt Iranbomy: Unbedingt! Dieser Sieg ist einmalig in der Geschichte. Viele weitere Menschen, z.B. auch Hochschuldozenten, die bislang als selbständig eingestuft wurden, dürfen ihre Rechte durch diese Gerichtsentscheidung nun dem Arbeitsgericht einreichen.

123recht.de: Um was für eine Tätigkeit ging es in dem Fall?

Rechtsanwalt Iranbomy: Der Kläger ist als muslimischer Gefängnisseelsorger bei den Beklagten tätig. Er hat nur zum Teil eigenverantwortlich die Schwerpunkte der Einzelfallbetreungen in Justizvollzugsanstalten festgelegt. Ferner hat für ihn Betreuungsfreiheit in dem Sinne bestanden, dass er die Art und Weise seiner islamkomfortablen Tätigkeit auch zum Teil selber bestimmen konnte.

123recht.de: Warum wollte das Land Hessen sich von ihm trennen?

Rechtsanwalt Iranbomy: In dem vorliegenden Fall hat der Kläger nachgewiesen, dass er einen Verband der muslimischen Seelsorge gründen wollte und so wie eine Gewerkschaft die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder bei den Beklagten vertreten. Aber gerade deswegen hat das Land Hessen das Arbeitsverhältnis mit ihm beendet, somit konnte er keinen Verband mehr gründen.

123recht.de: Was war Ihre Argumentation für die Scheinselbständigkeit?

Rechtsanwalt Iranbomy: Die Durchführung der umfangreichen seelsorgerlichen Tätigkeit bei dem Land Hessen über mehrere Jahre mit dem Arbeitszeitumfang von mindestens 28 Stunden pro Woche, ohne Urlaubsanspruch, ohne Sozialversicherungsanspruch, ohne Feiertagsentgeldsanspruch, ohne Krankentagsentgeldanspruch usw. ist der Beweis für eine vergleichbare Schutzbedürftigkeit wie bei einem Arbeitnehmer. Sein einziges Haupteinkommen war aus der Beschäftigung bei der Beklagten und sonst nichts.

Tatsächlich war er von der Beklagten wirtschaftlich abhängig gewesen. Er hat keine Möglichkeit der Änderung seiner Marktchance ohne Mitwirkung der Beklagten. Entscheidend war die durch das Tätigkeitsvolumen vorgegebene soziale Vergleichbarkeit mit dem Typ des befristet eingestellten Vollzeit-Arbeitnehmers.

123recht.de: Der Seelsorger war also als Arbeitnehmer einzustufen. Warum war die Kündigung rechtswidrig?

Rechtsanwalt Iranbomy: Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf nicht als Sanktion für ein zulässiges Verhalten des Beschäftigten ausgesprochen werden. Wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses daran anknüpft, dass ein Mitarbeiter seine Rechte ausübt, ist diese Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam. In dem vorliegenden Fall wollte der Kläger einen Verband der muslimischen Seelsorge sowie eine Gewerkschaft gründen, die die Rechte und Pflichten der Vereinsmitgliedern bei den Beklagten vertreten. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses war es ihm nicht mehr möglich, so einen Verband zu gründen.

Das Land Hessen hat sich in seiner Rechtsauffassung weder an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 27.06.2017 noch an die Rechtsvorschrift des neu eingefügten § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehalten:

"… Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB)… Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls an. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen… Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgeblich, weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben (BAG 11. August 2015 - 9 AZR 98/14 - Rn. 16)."

123recht.de: Vielen Dank!

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Dr. Dr. Iranbomy
Rechtsanwalt ohne Grenzen
Antidiskrimierungsechtsanwalt für Familienrecht in Frankfurt - Islamexperte