Sind Winterreifen Pflicht?

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Winterreifen, M+S-Reifen, Ganzjahresreifen: Welche Reifen sind die richtigen bei Glätte durch Schnee und Eis und welche Strafen drohen bei falscher Bereifung?

Alle Jahre wieder beginnt mit der ersten Schneeflocke das Chaos auf den Straßen. Es wird geschlichen und gerutscht, oft auf Grund falscher Bereifung. Dabei gibt es doch inzwischen eine Winterreifenpflicht, oder? Rechtsanwalt Lustenberger klärt auf.

123recht.de: Gibt es eine Winterreifenpflicht für PKW, wenn ja, seit wann?

Thomas Lustenberger
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Rechtsanwalt Lustenberger: Eine uneingeschränkte Winterreifenpflicht sieht das Gesetz/Verordnung nicht vor.

In § 2 Abs. 3a StVO (Straßenverkehrsordnung) ist jedoch aufgeführt, dass der Führer eines Kraftfahrzeuges dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur fahren darf, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung auch den Anforderungen des § 36 Abs. 4 StVZO (Straßenverkehrszulassungs-Ordnung)genügen.

In § 36 Abs. 4 StVZO wird näher ausgeführt, wie denn Reifen für winterliche Wetterverhältnisse tatsächlich beschaffen sein müssen. In diesem Zusammenhang wurde in entschieden, dass nur noch Reifen, die mit dem sog. Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) gekennzeichnet, als wintertauglich angesehen werden.

Das bedeutet, dass die alte Bezeichnung „M+S" nicht mehr ausreicht, sondern nur die Reifen als wintertauglich anzusehen sind, auf denen das Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) abgedruckt ist.

Keine Sorge, Sie müssen jetzt nicht noch schnell zum Reifenhändler Ihres Vertrauens fahren. Mit § 36 Abs. 4a StVZO wurde eine Übergangsregelung geschaffen; d.h. dass bis zum Ablauf des 30. September 2024 als Reifen für winterliche Wetterverhältnisse auch die Reifen mit der „M+S" Bezeichnung angesehen werden, wenn diese nicht nach dem 31.12.2017 hergestellt wurden.

Also, beim nächsten Mal, wenn Sie zu Ihrem Auto gehen, einfach mal die Winterreifen genauer anschauen.

"Von Oktober bis Ostern" - diese Regel gibt es nicht

123recht.de: Ab wann/welchen Bedingungen greift sie?

Rechtsanwalt Lustenberger: Der Gesetzestext hat dies relativ eindeutig formuliert; bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte.

Interessant ist jedoch, dass die Straßenverkehrsordnung keinen zeitlichen Rahmen nennt. Die Faustregel – von Oktober bis Ostern – ist gesetzlich nicht normiert.

123recht.de: Wird kontrolliert, ob ich Winterreifen aufgezogen habe?

Rechtsanwalt Lustenberger: Es ist nur schwer vorstellbar, dass die Polizei oder die Ordnungsämter bei Schneefall/winterlichen Straßenverhältnissen unmittelbar Kontrollen aufstellen und sämtliche Verkehrsteilnehmer kontrollieren.

Selbstverständlich ist jedoch davon auszugehen, dass im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle dieser Umstand kontrolliert werden würde.

123recht.de: Welche Reifensorten gibt es überhaupt, ich habe auch schon von Ganzjahresreifen gehört, gelten die auch als Winterreifen?

Rechtsanwalt Lustenberger: Wie oben bereits angeführt, verwendet der Gesetzestext nicht den Begriff „Winterreifen".

Die entsprechenden Paragraphen § 2 Abs. 3a StVO, § 36 Abs. 4 StVZO besagen, dass bei entsprechenden Witterungsverhältnissen nur mit Reifen gefahren werden darf, die das sog. Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) aufweisen.

Unter diese Anforderungen können somit grds. neben den klassischen Winterreifen auch Allwetter- bzw. Ganzjahresreifen fallen, sofern diese die erforderliche Kennzeichnung tragen. Bei Zweifel empfiehlt es sich jedoch dringend, beim Händler oder in der Werkstatt nachzufragen.

123recht.de: Welche Strafen drohen, wenn ich noch mit Sommerreifen fahre?

Rechtsanwalt Lustenberger: Der einfache Verstoß gegen § 2 Abs. 3a StVO stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach aktuellem Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld von 60 € und einem Punkt in Flensburg geahndet wird. Kommt es sogar zu einer Behinderung des Straßenverkehrs, so erhöht sich das Bußgeld auf 80 €.

Neu ist, dass nicht nur der Fahrer mit einem Bußgeldverfahren rechnen muss, sondern unter Umständen auch der Halter des Kraftfahrzeuges. Dieser muss mit einer Geldbuße in Höhe von 75 € und einem Punkt in Flensburg rechnen, wenn er die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges ohne die erforderliche Bereifung mit dem Alpine-Symbol anordnet oder einfach nur zulässt.

Für einige Nutzfahrzeuge gelten Ausnahmen

123recht.de: Was gilt für andere Fahrzeuge als PKW, z.B. Motorräder, oder LKW?

Rechtsanwalt Lustenberger: Die Winterreifenpflicht gilt gem. § 2 Abs. 3a S. 2 StVO nicht für:

  1. Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
  2. einspurige Kraftfahrzeuge,
  3. Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
  4. motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung,
  5. Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
  6. Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.

Motorräder fallen unter die oben aufgeführte Ausnahme der einspurigen Kraftfahrzeuge und sind somit von der sog. „Winterreifenpflicht" befreit. Anhänger sind ebenfalls nicht betroffen, da diese nicht unter den Begriff Kraftfahrzeuge gefasst werden.

Die StVO sieht im Übrigen vor, dass Busse und LKW (Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 bei winterlichen Wetterbedingungen gefahren werden dürfen, wenn mindestens die Räder der permanent angetriebenen Achsen und der vorderen Lenkachsen mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.

123recht.de: Und was ist mit allradbetriebenen PKW, wie SUVs o.ä., brauchen die auch unbedingt Winterbereifung?

Rechtsanwalt Lustenberger: Ja. Das Gesetz macht hierzu keine Ausnahmen, auch allradgetriebene Fahrzeuge müssen die Vorgaben des § 2 Abs. 3a StVO erfüllen.

Bei einem Unfall mit falscher Bereifung kann es Schwierigkeiten mit der Versicherung geben

123recht.de: Habe ich Versicherungsschutz, wenn ich im Winter mit den falschen Reifen fahre?

Rechtsanwalt Lustenberger: Werden keine entsprechenden Reifen benutzt, kann damit durchaus der Versicherungsschutz gefährdet werden.

Kommt es zu einem Verkehrsunfall, muss bzgl. der Auswirkungen jedoch zwischen der Kfz-Haftpflichtversicherung und einer möglicherweise bestehenden Kasko-Versicherung unterschieden werden.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung wird den Schaden beim Unfallgegner regulieren. Aufgrund des Umstandes, dass im Winter die falschen Reifen verwendet wurden, kann aber eine sog. Gefahrerhöhung angenommen werden.Dies hat zur Folge haben, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung dem Versicherungsnehmer eine begrenzte Leistungsfreiheit entgegen halten kann; gem. § 5 Abs. 3 KfzPflVV (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung) ist die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens 5.000 € beschränkt. Das bedeutet also, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung beim Versicherungsnehmer Regress bis zu einem Betrag von 5.000 € nehmen kann.

Im Rahmen eines Kaskoschadens kann es ebenfalls zu erheblichen Kürzungen seitens des Versicherers kommen. Ereignet sich ein Verkehrsunfall aufgrund der falschen Reifenwahl, so besteht die Möglichkeit, dass die Versicherung dies als grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls bewertet und somit die Leistung gem. § 81 Abs. 2 VVG in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen kann.

123recht.de: Mein TÜV läuft im Januar ab, bekomme ich die neue Plakette auch, wenn ich mit Sommerreifen vorfahre?

Rechtsanwalt Lustenberger: Selbstverständlich sollte man nicht unbedingt zum TÜV mit Sommerreifen fahren, wenn die Straßen schneebedeckt sind. Für die Prüfung beim TÜV spielt es jedoch keine Rolle, ob Sommer- oder Winterreifen aufgezogen sind. Der TÜV überprüft, ob die gesetzlich vorgeschriebene Profiltiefe noch vorhanden ist und ob sonstige Schäden am Reifen oder an der Felge vorhanden sind.

123recht.de: Vielen Dank Herr Lustenberger.

Karoff, Möhring & Koll.
Rechtsanwalt Thomas Lustenberger
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