Verbraucherrecht - Rückgabe von sperriger Ware
Mehr zum Thema: Experteninterviews, Verbraucher, Mangel, Rückgabe, Transportkosten, Versandkosten, sperrige WareWas müssen Verbraucher durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der Rückgabe von Waren beachten?
Die Rückgabe von sperrigen Gütern kann für Verbraucher zu einer echten Geduldsprobe werden. Dabei stellen sich gleich mehrere Fragen: Muss ich als Verbraucher die mangelhafte Sache zurückschicken? Wer kommt für die Versandkosten auf? Kann ich gegebenenfalls direkt vom Vertrag zurücktreten? Rechtsanwältin Wibke Türk erläutert im Interview mit 123recht.de die Auswirkungen eines aktuellen Urteils des Europäischen Gerichtshofs und dessen Auswirkungen für Verbraucher (EuGH, Urteil vom 23.05.2019 - C-52/18).
123recht.de Frau Türk, worum ging es in der Klage vor dem Europäischen Gerichtshof?
seit 2007
Rechtsanwältin Türk: Der zugrunde liegende Sachverhalt spielte sich in Deutschland ab. Ein Verbraucher kaufte von einem Unternehmen ein fünf mal sechs Meter großes Zelt. Der Verbraucher stellte nach Erhalt des Zeltes an seinem Wohnort fest, dass ein Mangel vorlag und forderte dasUnternehmen auf, an dem Wohnort des Verbrauchers den vertragsgemäßen, mangelfreien Zustand des Zeltes herzustellen. Er schickte das Zelt nicht zurück und bot dies auch nicht an.
Das Unternehmen wies die Mängelrügen zurück, teilte aber dem Käufer auch nicht mit, dass der Transport des Zeltes an den Geschäftssitz notwendig sei und bot auch nicht an, Transportkostenvorschuss zu leisten.
Der dem Kauf zugrundeliegende Vertrag beinhaltete keinerlei Regelungen über den Ort derHerstellung des vertragsgemäßen Zustandes. Abreden zwischen den Parteien hierüber waren auch nicht getroffen. Der Käufer erklärte daraufhin den Rücktritt vom Vertrag und verlangte Rückzahlungdes Kaufpreises, Zug-um-Zug gegen gegen Rückgabe des Zeltes. Das Unternehmen kam nicht nach, sodass der Käufer Klage beim Amtsgericht erhob.
123recht.de Wie wurde in den Vorinstanzen argumentiert?
Rechtsanwältin Türk: Während des laufenden amtsgerichtlichen Verfahrens berief sich das Unternehmen erstmals darauf,dass der Ort der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes am Geschäftssitz sei.
Für das Amtsgericht war die Bestimmung des Ortes der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes hier grundlegend von Bedeutung für die Frage, ob der Käufer dem Unternehmen binnen angemessener Frist die Möglichkeit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung gegeben hat und somit ein Rücktritt vom Vertrag möglich sei.
Nach deutschem Recht ist §269 BGB einschlägig. Danach ist der Ort der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes insbesondere nach den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen abhängig. Existieren solche Vereinbarungen nicht, so ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Führt auch dies nicht zur Lösung, so ist als Ort der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes der Ort anzusehen, an dem der Schuldner (Verkäufer) zur Zeit der Entstehung desSchuldverhältnisses seinen Wohnsitz bzw. gewerbliche Niederlassung hat.
Das Amtsgericht war daher der Auffassung, dass gem. § 269 BGB der Verbraucher verpflichtet sei, dem Verkäufer die Ware zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes an dessen Geschäftssitz bereitzustellen.
Rücksendung von sperrigen Waren kann erhebliche Unannehmlichkeiten für Verbraucher bedeuten
123recht.de Das kann bei großen, sperrigen Gütern aber durchaus ein Problem und nicht unerheblicher Kostenpunkt für den Verbraucher sein.
Rechtsanwältin Türk: Genau. Da die Organisation des Transportes insbesondere bei größeren Waren, wie in diesem Fall, eine erhebliche Unannehmlichkeit für den Verbraucher darstellen könnte, hatte das Amtsgericht Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Auslegung des § 269 BGB mit Art. 3 der Richtlinie 1999/44. Das Amtsgericht bat den EuGH daher um Vorabentscheidung zu der Frage, ob eine Auslegung des § 269 BGB dahingehend, dass der Verbraucher verpflichtet sei, dem Verkäufer die Ware zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes an dessen Geschäftssitz bereitzustellen, mit Art. 3 der Richtlinie 1999/44/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter vereinbar sei.
Das Verfahren am Amtsgericht wurde zunächst ausgesetzt und dem EuGH konkrete Fragen (mit Fallbezug) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Ort der Herstellung ist entscheidend
123recht.de Bevor wir zu der Entscheidung des EuGH kommen, nochmal zur Klarstellung: Wie verläuft die Warenrückgabe also im Normalfall?
Rechtsanwältin Türk: Nach deutschem Recht ist der Ort der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes nach § 269 BGB zu bestimmen. Danach sind zunächst vertragliche Vereinbarungen maßgeblich. Danach ist auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere auf die Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses abzustellen.
Ist dies nicht zielführend, so ist als Ort der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes der Ort anzusehen, an dem der Schuldner (Verkäufer) zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seines Wohnsitz/ Sitz der gewerblichen Niederlassung hat.
EuGH: Verbraucher dürfen durch den Rücktransport nicht benachteiligt werden
123recht.de Wie entschied der Europäische Gerichtshof konkret?
Rechtsanwältin Türk: Art. 3 Abs. 3 der RiLi 1999/44 bestimmt nicht den Ort, an dem ein mangelhafter Gegenstand dem Verkäufer zur Nachbesserung oder für eine Ersatzlieferung bereitzustellen ist. Aber diese Vorschrift gibt Bedingungen für die Abwicklung vor: Nachbesserung oder Ersatzlieferung haben unentgeltlich und binnen angemessener Frist zu erfolgen, zudem „ohne Unannehmlichkeiten" für den Verbraucher. Dies soll einen größtmöglichen Verbraucherschutz gewährleisten.
Schlussendlich bedeutet dies, dass der Käufer durch den Rücktransport bzw. dessen Organisation keiner Belastung ausgesetzt werden darf, die geeignet wäre, einen durchschnittlichen Verbraucher von der Geltendmachung seiner Ansprüche abzuhalten. Hier sollen die Mitgliedsstaaten für die Bestimmung des Ortes zuständig bleiben.
Transportkosten sind vom Verkäufer zu zahlen
123recht.de "Unentgeltlich" heißt also, dass der Käufer die Transportkosten für die Rücksendung nicht zu tragen hat?
Rechtsanwältin Türk: Richtig. Der Käufer hat die Transportkosten für die Rücksendung grundsätzlich nicht zu tragen. Er kann zunächst die „unentgeltliche" Nachbesserung oder „unentgeltliche" Ersatzlieferung verlangen.
Muss ein Rücktransport erfolgen, so muss der Käufer gegebenenfalls, wenn der Verkäufer kein kostenfreies Retourenlabel zur Verfügung stellt, in Vorleistung hinsichtlich der Transportkosten treten. Er kann diese Kosten aber ersetzt verlangen.
Verkäufer muss keine Vorschuss für Transportkosten leisten
123recht.de Diese Vorleistung kann bei großen Waren ja recht hoch sein. Kann der Käufer vom Verkäufer keinen Vorschuss für die Transportkosten verlangen?
Rechtsanwältin Türk: Eine systematische Vorschusszahlung auf die Kosten des Rücktransportes an den Geschäftssitz des Verkäufers lehnt der EuGH ab. Allerdings muss auch hier immer eine Einzelfallbetrachtung erfolgen. Stellt dieser Rücktransport aufgrund der vorzuleistenden Kosten für den Käufer/ Verbrauchereine derartige Belastung dar, dass sie ihn von der Geltendmachung der Rechte abhalten könnte, so kann dies anders aussehen und der Verkäufer könnte im Einzelfall eine Vorschusspflicht hinsichtlich der Transportkosten haben. Dies müsste im Zweifel dann ein nationales Gericht prüfen.
Scheitern alle Nachbesserungsversuche, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten
123recht.de Eine Einigung wegen Ort und Kosten ist nicht in Sicht - Kann der Käufer notfalls vom Vertrag zurücktreten?
Rechtsanwältin Türk: Ja. Der Käufer kann schließlich vom Vertrag auch zurücktreten, wenn er eine klare Abfolge bei derDurchführung der „Abhilfemaßnahmen" eingehalten hat.
Hier steht an erster Stelle die (für den Käufer) unentgeltliche Nachbesserung des Kaufgegenstandes oder aber eine unentgeltliche Ersatzlieferung, wenn eine Nachbesserung unmöglich oder aber wegen der dadurch entstehenden Kosten unverhältnismäßig ist.
Sind diese Abhilfemaßnahmen nicht binnen angemessener Frist und ohne Unannehmlichkeiten für den Verbraucher möglich, so kann der Verbraucher oder Käufer die Auflösung des Vertrages bzw. Rückabwicklung verlangen. Alles unter der Prämisse, dass es sich nicht um eine geringfügige Vertragswidrigkeit durch den Verkäufer handelt. Die Vertragsauflösung stellt die ultima ratio dar.
123recht.de Vielen Dank Frau Türk.