Von Transportschäden und Hehlerware - Rechtliche Probleme bei Internetauktionen

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123recht.de Interview mit Rechtsanwalt D.P.M. Sevriens

123recht.de: Herr Sevriens, bei Käufen im Internet kann es Probleme geben, da man die Ware ja vor dem Kauf nicht real überprüfen kann. Aus diesem Grund wurden die Regeln zum Fernabsatz ins Leben gerufen. Gibt es diesbezüglich Besonderheiten bei Online-Auktionen, im Vergleich mit dem Kauf in einem Online-Shop? Oft wird ja von Händlern behauptet, die Regeln des Fernabsatzes würden nicht für Versteigerungen und somit auch nicht für Online-Auktionen gelten.

Sevriens: Was die meisten Händler bei eBay oder anderen Auktionshäusern im Zusammenhang mit Fernabsatzgeschäften behaupten, ist schlichtweg Unfug. Nur am Rande möchte ich erwähnen, dass Online-Auktionen keine Versteigerungen im Sinne von § 156 BGB sind. Es handelt sich nach einheitlicher Rechtsprechung um ganz „normale" Kaufverträge, die nach den §§ 433 ff. BGB abzuwickeln sind. Online-Auktionen unterscheiden sich diesbezüglich also nicht von Käufen in einem Online-Shop zum Festpreis. Bei den meisten so genannten Auktionen im Internet ist es allerdings üblich, dass die Käufer den vereinbarten Kaufpreis an den Verkäufer zahlen, bevor die Dienstleistung erbracht oder die Ware versandt wird.
Freilich können über das Internet Verträge in beliebiger Form geschlossen werden. So bieten Online-Reisebüros zahlreich Reiseverträge über die einfache Flug- oder Pauschalreise bis hin zur maßgeschneiderten Südpolreise an. Architekten und Banken, Handwerker und Makler, Ärzte, Anwälte, Behörden, Gerichte und viele weitere Anbieter sind im Internet vertreten und bieten ihre Dienste feil. Hier gelten stets die Regeln über Fernabsatzgeschäfte.

123recht.de: Fernabsatz impliziert ja für Waren, dass diese versendet werden. Dies ist ja auch insbesondere bei Internet-Auktionen der Fall, bringt aber oft Probleme mit sich. Wer haftet denn etwa, wenn die Sache unterwegs beschädigt wird oder verloren geht?

Sevriens: Der Verkäufer hat dem Käufer die verkaufte Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Rechts- und Sachmängeln zu verschaffen. Unter Gefahrübergang versteht der Jurist entweder die Übergabe der Sache an den Käufer oder im Falle des Versendungskaufs, also in den mehrheitlichen Fällen der Fernabsatzgeschäfte, die Übergabe der Sache durch den (privaten) Verkäufer an die Transportperson. Von diesem Zeitpunkt an trägt der Käufer das Risiko, dass die Sache verloren geht oder beschädigt wird. Der (private) Verkäufer behält bei Verlust oder Beschädigung der Sache seinen vollen Anspruch auf den Kaufpreis. Dieses Problem kann durch den Abschluss einer Versandversicherung ausgeschlossen werden.

123recht.de: Gilt das auch, wenn die Sache beschädigt wurde, weil der Verkäufer sie nicht anständig verpackt hat?

Sevriens: Sollte festgestellt werden, dass der Verkäufer den Kaufgegenstand nicht den Regeln entsprechend verpackt hat, handelt es sich um eine Nebenpflichtverletzung des Kaufvertrages. Diese Pflichtverletzung führt zu einem Anspruch auf Ersatz des durch die mangelhafte Verpackung entstandenen Schadens. Die Einzelheiten zu den Versand- und Verpackungsbedingungen sind den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der jeweiligen Transportunternehmen zu entnehmen.

123recht.de: Sie sprachen von Rechts- und Sachmangeln. Wenn ich ein Porzellan-Service kaufe, und bei mir nur Scherben ankommen, kann man ja ohne Frage von einer „fehlerhaften" Sache sprechen. Oft ist dies aber nicht so eindeutig. Wann ist also eine Sache fehlerhaft? Kommt es dabei auf die Beschreibung an, die bei der Auktion angeben wurde?

Sevriens: Von einem Fehler an der Sache kann man immer dann sprechen, wenn ein so genannter Rechtsmangel oder Sachmangel vorliegt. Rechtsmängel werden seit Inkrafttreten der Schuldrechtsmodernisierung wie Sachmängel behandelt. Ein typischer Rechtsmangel liegt in denjenigen Fällen vor, in denen der Verkäufer das Eigentum an der Sache überhaupt nicht übertragen kann, weil er als Nichtberechtigter über die Sache verfügt hat und auch ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich ist, weil die Sache dem wahren Eigentümer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen war. Ist die verkaufte Sache mit einem Pfandrecht belastet, liegt ebenfalls ein Rechtsmangel vor. Ein Sachmangel liegt dagegen vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der Sache im Zeitpunkt des Gefahrüberganges von der Soll-Beschaffenheit abweicht und diese Abweichung für den Käufer nachteilig ist.

Die Beschaffenheit einer Sache zeichnet sich vornehmlich durch ihre natürlichen, also physischen Eigenschaften aus. Auch rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen der Sache zur Umwelt spielen eine Rolle bei der Überprüfung von Beschaffenheitsmerkmalen, sofern diese für die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache eine Bedeutung haben können. Beispiele für physische Eigenschaften sind die Härte und Haltbarkeit, das Material sowie die äußere Beschaffenheit der Sache. Konkrete Beschaffenheitsangaben aus aktuellen Auktionen sind solche Bezeichnungen wie: „Bodenfund", „Geprüft und in Ordnung", „Funktion tadellos", „fabrikneu", „makellos", „Kilometerstand 10.000 km", original", „echt Silber", „technisch einwandfrei", „Vorkriegsspielzeug" oder auch „Wasserschaden" in Abgrenzung zu Abweichungen durch andere Schäden.

Keine Beschaffenheitsmerkmale sind Merkmale, die nur von vorübergehender Bedeutung für die Sache waren oder Merkmale, die erst in Kombination mit den Eigenschaften anderer Sachen, Personen oder Umweltbeziehungen einen Sinn ergeben. Bei Streit über Merkmale, die keine Beschaffenheitsmerkmale sind, ist zu beachten, dass die Ansprüche nicht in zwei, sondern nach den allgemeinen Verjährungsregelen erst in drei Jahren verjähren.

Liefert der Verkäufer eine ganz andere (falsche) Ware, spricht man von einer Falschlieferung, einer so genannten aliud-Lieferung. Der Käufer hat die gleichen Rechte wie bei Vorliegen eines Sachmangels.

123recht.de: Kann man denn als privater Verkäufer einer Auktion die Haftung für Fehler an der Sache ausschließen? Gibt es da Anforderungen an die Formulierungen?

Sevriens: Ja, „keine Gewährleistung" wäre der kürzeste rechtswirksame Haftungssauschluss, der mir spontan einfällt. Formulierungen wie „nach neuem EU-Recht.. ." sind nicht empfehlenswert, weil derartige Formulierungen den Käufer eher verunsichern und vom Kauf abhalten könnten. Der Verkäufer sollte bedenken, dass Beschreibungen der Sache verbindliche Eigenschaften darstellen können, für deren Vorliegen die Gewährleistung nicht ausgeschlossen ist.

123recht.de: Und wie sieht es bei den Händlern bzw. Powersellern aus? Gelten da andere Anforderungen?

Sevriens: Wer gewerblich handelt und Waren an Verbraucher verkauft, hat Besonderheiten zu beachten. Die Gewährleistung kann beim Verkauf von neu hergestellten Sachen nicht durch AGB ausgeschlossen werden. Bezüglich des oben erläuterten Gefahrübergangs gilt, dass im Gegensatz zum privaten Versendungskauf die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Beschädigung oder des Verlusts der Sache erst mit der Übergabe durch die Transportperson an den Käufer auf diesen übergeht. Für den Käufer, der in seiner Eigenschaft als Verbraucher kauft, besteht daher der Vorteil, dass gemäß § 476 BGB zu Lasten der Unternehmer eine Beweislastumkehr eintritt. „Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war", lautet der Gesetzeswortlaut. Das bedeutet, dass der Unternehmer im Falle eines Mangels in den ersten sechs Monaten widerlegen muss, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang eingetreten ist. Weil dieser Beweis nur schwer gelingt, werden sich die meisten Unternehmer in diesem Fall nicht auf einen Rechtsstreit einlassen. Weitere Besonderheiten, die ich hier nicht vertiefen möchte, sind Sonderegelungen über die Garantie.

123recht.de: „Unsachgemäß verpackt, falsche Ware, völlig beschädigt.. ." - behaupten kann man ja immer viel. Macht es denn Sinn, ein Paket schon bei der Post aufzumachen und zu kontrollieren? Sollte man sich Zeugen holen? Und kann ein glaubwürdiger Zeuge auch der Ehepartner sein?

Sevriens: Grundsätzlich gilt, je mehr objektive Zeugen zur Verfügung stehen, desto sicherer ist die Rechtsposition. Dabei ist noch zu beachten, dass die Aussagen derjenigen Zeugen, die eindeutig im „Lager der Partei" stehen, wie z.B. die Aussage der Ehefrau, von geringerem Beweiswert ist, als die Aussagen wirtschaftlich und persönlich unbeteiligter Personen. Wenn der Postbote Zeuge wird, hat man ein zuverlässiges Beweismittel. Aber auch Verwandten, Freunden oder Bekannten hat das Gericht Beachtung und Bedeutung beizumessen.

123recht.de: Was sind denn jetzt meine Rechte als Käufer, wenn die Kaufsache nachweisbar fehlerhaft ist?

Sevriens: Der Käufer kann Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und daneben eventuell Schadensersatz verlangen. Nacherfüllung bedeutet, dass die fehlerhafte Sache auf Kosten des Verkäufers gegen eine fehlerfreie Sache eingetauscht wird. Beim Rücktritt werden die Vertragsparteien so gestellt, als ob nie ein Vertrag geschlossen worden wäre. Der Verkäufer hat den Käufer unter Umständen seinen Schaden zu ersetzen, der entstanden ist, weil er auf den Abschluss des Vertrages vertraut hatte. Der Käufer muss dem Verkäufer ggf. für die Nutzung der Sache eine angemessene Entschädigung zahlen. Die einfachste Art, sich zu einigen, ist, dass der Verkäufer dem Käufer einen Teil des Kaufpreises erstattet. Man sollte dem Verkäufer auf jeden Fall eine Frist für die Beseitigung der Fehler setzen und eindeutig erklären, dass man nach Ablauf der Frist die Erfüllung des Vertrages ablehne.

123recht.de: Bei dem Kauf bei einem Händler räumen die Regeln zum Fernabsatz einem privaten Käufer ja ein 14-tägiges Rücktrittsrecht ein, ohne Angabe von Gründen. Gibt es Ausnahmen, die auch bei Internet-Auktionen interessant sein könnten?

Sevriens: Ausnahmen, die die Regel bestätigen, gibt es immer wieder. Ein Widerrufsrecht besteht gemäß § 312 d Abs. 4 BGB nicht bei individuellen Anfertigungen, die auf die Bedürfnisse des Käufers angepasst werden sollen, wie z.B. einem Maßanzug. Audio-, Video oder Softwareaufzeichnungen müssen nicht zurückgenommen werden, wenn ein auf dem Medium vorhandenes Siegel gebrochen ist. Bei Verträgen über die Lieferung von Zeitschriften und Zeitungen besteht kein Widerrufsrecht. Das gleiche gilt für Wett- und Lotterieleistungen und den eigentlichen Versteigerungen i.S.v. § 156 BGB. Bei der Rückgabe oder dem Widerruf hat der Verkäufer die Kosten der Lieferung und der Rücksendung zu tragen. Nur, wenn der Warenwert unterhalb von 40,00 EUR liegt, hat der Käufer die Kosten der Rücksendung, aber nicht die Kosten der Lieferung zu tragen.

123recht.de: Wie erkläre ich einen Rücktritt? Reicht eine Email?

Sevriens: Eine eMail reicht aus, wenn der Zugang nicht bestritten wird. Eine eMail mit qualifizierter elektronischer Signatur (ein anderes Thema) ist die sichere Alternative, weil eventuelle Schriftformerfordernisse eingehalten werden. Wer über diese Mittel nicht verfügt, sollte ein Einwurfseinschreiben oder einfacher noch ein Telefax verwenden.

123recht.de: Wie funktioniert die Rückabwicklung? Es heißt ja immer „Zug um Zug", oder „Rück wie hin". Aber wer „zieht" nun zuerst?

Sevriens: Diese Frage ist nur schwer zu beantworten, weil es darüber keine eindeutigen gesetzlichen Regelungen gibt. Ich stehe auf dem Standpunkt, dass der Käufer, der widerruft oder einen Fehler rügt, verpflichtet ist, die Sache dem Verkäufer zu übergeben, bevor das Geld zurückgezahlt wurde. Hier gilt: „Der Klügere gibt unter der Prämisse nach, dass die Ehrlichen oft die Dummen sind." Also, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass der Verkäufer unseriös ist, sollte man die Ware nicht freigiebig aus den Händen geben. Ansonsten droht der Verlust des wirtschaftlichen Äquivalents aus dem Vertrag. Ich halte es für sinnvoller, eine fehlerhafte Ware zu besitzen als gar keine Sache zu haben. Wenn die Parteien hier keine Einigung erzielen, wird der Streit entweder im Sande verlaufen oder vor Gericht geklärt werden. Die Fragen der Versandversicherung sind auch für den Rücktransport beachtlich.

123recht.de: Oft geht es bei Internet-Auktionen ja nur um kleine Beträge. Lohnt es sich für beispielsweise fünf Euro, die Gegenseite zu mahnen und seinen Anspruch gegebenenfalls anwaltlich oder gerichtlich durchzusetzen?

Sevriens: Diese Frage muss jeder für sich entscheiden. Ich bin da als Rechtsanwalt ziemlich emotionslos. Und habe jedenfalls kein Problem damit, einen Mahnbescheid über fünf Euro zu beantragen.

123recht.de: Was macht man am besten, wenn sich der Verdacht aufdrängt, dass die ersteigerte oder gekaufte Ware Diebesgut ist?

Sevriens: eBay hat sich ungewollt zum größten Hehler der Welt entwickelt. Nirgends werden mehr gestohlene Waren angeboten als bei eBay. Sollte jemand das Glück haben und sein Eigentum in einer Auktion entdecken, ist pragmatisches Vorgehen gefragt. Der Betroffene sollte sofort die Auktion sichern, sämtliche Daten, die relevant sein könnten, wie zum Beispiel das Bewertungsprofil des beschuldigten Verkäufers speichern und ausdrucken. Sodann sollte eBay der Sachverhalt mitgeteilt werden. Es ist ratsam, zeitgleich eine Strafanzeige bei der Polizei oder der zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten, auch wenn diese zunächst noch gegen Unbekannt ermitteln. Den Behörden sollte man das gesammelte Beweismaterial geordnet mit einer kurzen Zusammenfassung des Vorgangs zur Verfügung stellen und besonders auf die Eilbedürftigkeit hinweisen. Häufiges Nachfragen, auch persönliche Besuche auf der Polizeiwache können den Vorgang beschleunigen. Kommt es nach einer Anklage zur Hauptverhandlung, sollte der Käufer über die Möglichkeiten nachdenken, im Wege des Adhäsionsverfahrens dem Strafverfahren beizutreten, um kostengünstig zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verkäufer vor dem Strafgericht geltend zu machen.

123recht.de: Eine letzte Frage: Wann sollte ich einen Anwalt konsultieren?

Sevriens: Zwingend ist die Inanspruchnahme eines Anwaltes nur dann, wenn eine Klage wegen der Höhe des Streitwertes von mehr als 5.000,00 Euro ausschließlich vor dem Landgericht erhoben werden kann. Ansonsten gilt, dass jedermann über seine Rechte, auch vor den Amtsgerichten, selbst streiten kann. Derjenige, der sich gewandt und überzeugend ausdrückt sowie einschlägige Erfahrungen im Sozial- und Wirtschaftsleben gesammelt hat, kommt meistens mit gesunden Menschenverstand weiter. Die Richter an den Amtsgerichten haben oft Verständnis für den juristischen Laien, jedoch sind ihnen gesetzmäßige Grenzen gesetzt. Leichtsinn ist vor Gericht nicht gefragt.

Wer aber die Mühen und den zeitlichen Aufwand scheut, kann getrost den Anwalt seines Vertrauens beauftragen. Der Mandant sollte sich auch nicht scheuen, sondern im Gegenteil darauf hinwirken, den Anwalt um einen kostenlosen „Kostenvoranschlag" zu bitten. Es gibt genügend Anwälte, die sich diese Servicezeit für „ihre Kunden" nehmen und auch mal mit einem Gefälligkeitsrat helfen. Jedoch sollte die Freizügigkeit der Anwälte nicht ausgenutzt und der Bogen nicht überspannt werden. Denn auch Anwälte unterliegen unternehmerischen Gesetzmäßigkeiten.

Bei der Auswahl des Anwalts ist wiederum Aufmerksamkeit geboten, da sich auch unter der Anwaltschaft schwarze Schafe tummeln. Die bis zu einem Streitwert von 300 Euro üblichen Gebühren für eine außergerichtliche schriftliche Tätigkeit des Rechtsanwalts in Höhe von 25 bis 33 Euro sind ein überschaubares Risiko.

123recht.de: Herr Sevriens, vielen Dank für das ausführliche Gespräch.

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