Weihnachtsgeschenke für Geschäftspartner

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Teure Geschenke an Geschäftskontakte können Schmiergeld sein

Es ist wieder an der Zeit, sich für eine gute Geschäftsbeziehung zu bedanken und seinen Geschäftspartnern eine Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Weihnachtsgeschenke! In der Presse erscheinen dazu immer wieder Berichte von Strafverfahren wegen Korruption und Steuerhinterziehung. Was ist bei Geschenken zu beachten? Rechtsanwalt Dr. Andrew Patzschke beantwortet die wichtigsten Fragen.

Geschenk muss gesellschaftlich anerkannt sein

123recht.de: Herr Dr. Patzschke, ein Unternehmen unterhält gute Geschäftskontakte – natürlich will man die Weihnachtszeit nutzen, um sich bei den Auftraggebern für die gute Zusammenarbeit zu bedanken. Was muss das Unternehmen beachten?

Andrew Patzschke
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Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht
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10629 Berlin
Tel: 030 / 120 96 046
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Rechtsanwalt Dr. Patzschke: Dass auch Weihnachtsgeschenke problematisch sein können, ist vielen Unternehmern unbekannt – hier fehlt es an einer hinreichenden Sensibilisierung.

Man muss hier grundsätzlich zwischen so genannten sozialadäquaten Geschenken und übrigen Zuwendungen unterscheiden. Was gesellschaftlich anerkannt ist und einem höflichen Umgang entspricht, kann dem Grunde nach nicht verboten sein.

Ein Weihnachtsgeschenk an einen Außendienstmitarbeiter eines Unternehmens im Wert von 15.000,00 EUR hat allerdings in den seltensten Fällen einen sozialadäquaten Charakter. Hier könnte man vermuten, dass es einen gewissen Zusammenhang zwischen dem „Geschenk“ und einem konkreten „Geschäft“ gibt.

Tatsächlich kommt es bei der Frage der Sozialadäquanz auf den Einzelfall an, es gibt hier keine pauschal richtige Antwort. Eine geringwertige Zuwendung zu Weihnachten, etwa in Höhe von 35,00 EUR netto (Gesamtwert pro Jahr), kann als unbedenklich eingestuft werden. Hierfür spricht auch, dass derartige Zuwendungen, sofern sie lediglich zur Vertiefung eines geschäftlichen Kontakts erfolgen, zu 100% als Betriebsausgabe abziehbar sind.

Es drohen Steuerstrafverfahren und Ermittlungen wegen wettbewerbswidriger Absprachen

123recht.de: Welche rechtlichen Konsequenzen treten auf, wenn mit einem Geschenk mehr beabsichtigt ist, als eine bestehende Geschäftsbeziehung zu vertiefen?

Rechtsanwalt Dr. Patzschke: Sollten derartige Vorgänge bekannt werden, tun sich mehrere Problemfelder auf.

Einerseits ist es wahrscheinlich, dass die Aufwendungen für solche Geschenke als Betriebsausgaben gewinnmindernd in Abzug gebracht worden sind. Sollte nämlich der Verdacht bestehen, dass es sich eigentlich um eine Schmiergeldzahlung handelt, wird der Betriebskostenabzug rückwirkend korrigiert. Dies kann zu einer erheblichen Steuernachzahlung und zu einem Steuerstrafverfahren führen. Das Steuerstrafverfahren beruht auf einem unberechtigten Abzug nicht gewinnmindernder Betriebsausgaben.

Andererseits wird das Strafverfahren wegen wettbewerbswidriger Absprachen eröffnet. Bei Unternehmen, die ihre Aufträge von der öffentlichen Hand erhalten, kann dies zu einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden führen.

Öffentliches Interesse bei Taten gegen die wirtschaftliche Ordnung

123recht.de: Wie können denn solchen Vorgänge, die ja eigentlich nur unter zwei Augen geschehen, aufgedeckt werden – gibt es denn kein Steuergeheimnis mehr in Deutschland?

Rechtsanwalt Dr. Patzschke: Natürlich gibt es ein Steuergeheimnis in Deutschland – grundsätzlich dürfen Erkenntnisse über so genannte Nichtsteuerstraftaten aus dem Besteuerungsverfahren nicht weiter verwendet werden. Dies wird jedoch gerade in jenen Fällen durchbrochen, in denen ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, was wiederum bei Straftaten gegen die wirtschaftliche Ordnung angenommen wird. Es müssen jedoch weitere Kriterien vorliegend, damit die gewonnenen Erkenntnisse verwertet werden können.

Einer der häufigsten Wege zur Aufdeckung von Schmiergeldzahlungen sind Betriebsprüfungen und Umsatzsteuersonderprüfungen des Finanzamtes. Aber auch ehemalige Mitarbeiter sind gute Informationsquellen für die Steuerfahndung.

Unternehmen kann von Ausschreibungen ausgeschlossen werden

123recht.de: Steuerhinterziehung wird immer wieder als Kavaliersdelikt bezeichnet. Welche Rechtsfolgen sind zu befürchten?

Rechtsanwalt Dr. Patzschke: Es ist ein landläufiger Irrtum, dass es sich bei der Steuerhinterziehung um ein Kavaliersdelikt handelt. Ausweislich der gesetzlichen Wertung steht der Steuerhinterzieher einem Betrüger gleich, da beide Straftatbestände denselben Strafrahmen vorsehen – nämlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.

Welche Sanktion voraussichtlich verhängt wird, hängt maßgeblich vom verursachten Steuerschaden ab. Weiterhin hat die kriminelle Energie bei der Verwirklichung der Steuerhinterziehung einen erheblichen Einfluss auf das Strafmaß.

Nimmt ein Unternehmer an Ausschreibungen der öffentlichen Hand teil, so kann ein Verfahren wegen Korruption zu einem grundsätzlichen Ausschluss vom Verfahren zur Folge haben. Der Grund liegt in den Korruptionsregistern, die von einigen Ländern geführt werden. Die beauftragenden öffentlichen Körperschaften sind verpflichtet, ab einem bestimmten Auftragsvolumen das Korruptionsregister einzusehen.

123recht.de: Vielen Dank!

Dr. Andrew Patzschke
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