"Wer annimmt, ein Bild sei nicht geschützt, handelt unentschuldbar naiv"

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Bilderklau: die unerlaubte Verwendung von urheberrechtlich geschützten Fotos im Internet

Immer wieder werden fremde Bilder für Artikel, Facebook, eBay oder die private Homepage genutzt. Warum auch nicht, das Internet als großer Selbstbedienungsladen macht es möglich. Schnell Google aufgerufen, ein paar Suchbegriffe eingegeben und schon erhält man eine unerschöpfliche Anzahl an Bildern, die man ganz einfach speichern kann. Aber darf man diese Bilder überhaupt verwenden, z.B. für seine eigene Homepage oder Auktion? 123recht.de im Interview mit Rechtsanwalt Sascha Kugler.

Jedes Foto genießt urheberrechtlichen Schutz!

123recht.de: Herr Kugler, genießen alle Bilder im Internet urheberrechtlichen Schutz oder gibt es dort Ausnahmen? Man liest in diesem Zusammenhang oft von Schöpfungshöhe, was bedeutet das?

Sascha  Kugler
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Rechtsanwalt Kugler: Das Urhebergesetz gewährt grundsätzlich jeder Fotografie einen gesetzlichen Schutz. Das gilt im Grundsatz selbst für „Schnappschüsse“ aus dem Urlaub.

Es wird grundsätzlich differenziert zwischen so genannten Lichtbildwerken, bei denen die von Ihnen angesprochene Gestaltungshöhe Voraussetzung ist, und Lichtbildern, die keinerlei Qualitätsanforderungen an das Werk stellen.

Für die Ansprüche des Fotografen wegen einer ungenehmigten öffentlichen Verwendung des Bildes macht diese Unterscheidung aber zumindest im Grundsatz keinen Unterschied: Sowohl dem Schöpfer eines Lichtbildwerkes als auch dem eines Lichtbildes stehen bei Bilderklau Ansprüche zu, z.B. Schadensersatz.

Die Gerichte neigen aber dazu, insbesondere die Höhe des zu zahlenden Schadenersatzes bei bloßen Lichtbildern – also der einfacheren Variante der Fotos – deutlich niedriger anzusetzen als bei den Lichtbildwerken, die Gestaltungshöhe aufweisen. Der Wert eines „Schnappschusses“ wird insofern einfach geringer eingeschätzt.

Entsprechendes gilt auch für den Gegenstandswert einer Auseinandersetzung mit dem Verletzer, der wiederum Grundlage für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten ist.

123recht.de: Sie erwähnten bereits den Schadensersatz. Welche weiteren Folgen kann eine unerlaubte Nutzung von Bildern für den Urheber und den Verwender haben?

Rechtsanwalt Kugler: Der Urheber einer Fotografie kann sich gegen die ungenehmigte öffentliche Nutzung seiner Fotografie zur Wehr setzen, indem er von dem verantwortlichen Nutzer die Beseitigung und die künftige Unterlassung der Bildnutzung verlangen kann.

Diese Ansprüche kann der Urheber auch in einem gerichtlichen Eilverfahren durchsetzen und den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verletzer erreichen.

Um den Unterlassungsanspruch abzuwenden, muss der Verletzer eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem Fotografen abgeben. Das heißt, er muss sich in einem Vertrag mit dem Urheber dazu verpflichten, die beanstandete Bildnutzung künftig nicht mehr vorzunehmen. Außerdem muss er sich in diesem Vertrag verpflichten, dem Urheber für den Fall des nochmaligen Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht eine Vertragsstrafe zu bezahlen.

Daneben stehen dem Urheber auch ein Schadenersatzanspruch und ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten zu.

Der Schadenersatz wird hierbei meist in Form einer so genannten fiktiven Lizenzgebühr errechnet: Es wird ein Betrag angesetzt, den der Verletzer hätte bezahlen müssen, wenn er das Bild für die beanstandete Nutzung ordentlich lizensiert hätte.

Es droht doppelte Lizenzgebühr, wenn Urheber nicht genannt

Interessant ist noch, dass der Urheber nach der Rechtsprechung der meisten Gerichte einen 100%igen Zuschlag auf diese fiktive Lizenzgebühr verlangen kann, wenn der Verletzer es unterlassen hat, den Fotografen namentlich als Schöpfer des Bildes anzugeben.

123recht.de: Der Verwender hat möglicherweise selbst nichts vom bestehenden Urheberrecht gewusst. Schützt ihn Unwissenheit vor Strafe?

Rechtsanwalt Kugler: Ihre Frage zielt auf das Verschulden des Verletzers ab. Rechtlich trifft jeden ein Verschuldensvorwurf, der entweder vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Fahrlässig wiederum handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung besteht ohne Verschulden

Für die Ansprüche des Urhebers auf Beseitigung und Unterlassung der Bildnutzung ist ein solches Verschulden nicht Voraussetzung. Das heißt, dass auch der Störer, der das Bild genutzt hat, ohne von dem damit verbundenen Unrecht zu wissen, auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Der Anspruch des Urhebers auf Schadenersatz hingegen setzt ein Verschulden des Verletzers voraus.

Wenn sich der Verletzer vor Gericht nun mit dem Hinweis verteidigt, er habe nichts vom bestehenden Urheberrecht gewusst, wird dies von keinem Richter akzeptiert werden. Es ist bereits fahrlässig, davon auszugehen, ein Bild sei nicht urheberrechtlich geschützt. Wer dies annimmt, handelt schlichtweg unentschuldbar naiv.

Die Gerichte stellen sehr hohe Anforderungen, was die Sorgfaltspflichten eines Bildnutzers angeht. Grundsätzlich muss sich jedermann, der eine Fotografie öffentlich nutzen möchte, sehr sorgfältig darüber informieren, ob er hierdurch Rechte Dritter verletzt. Niemand darf sich also ohne Weiteres darauf verlassen, dass es rechtmäßig ist, eine Fotografie einfach so zu nutzen.

Begrenzung des Streitwerts nicht bei gewerblicher Bildnutzung

123recht.de: Mit Inkrafttreten des Anti-Abzock-Gesetzes (LINK) wurde der Streitwert insbesondere bei Filesharing-Fällen heruntergesetzt. Ist die neue Deckelung des Streitwerts auf 1.000 Euro auch auf Bildklau anwendbar?

Rechtsanwalt Kugler: Diese neue Gesetzeslage gilt für jede Art von Urheberrechtsverletzung, also auch für den Bildklau.

Allerdings kommt die Streitwertdeckelung nur Verbrauchern zugute, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk ungenehmigt nutzen. Handelt der Verletzer bei der Bildnutzung also gewerblich, ist die Deckelung von vorneherein nicht anwendbar.

Auch ein Verbraucher, der wiederholt bei einer Urheberrechtsverletzung erwischt wird, unterfällt nicht der neuen Deckelung.

123recht.de: Haben Sie bereits Erfahrung vor Gericht mit der neuen Gesetzeslage sammeln können?

Rechtsanwalt Kugler: Wir von der Kanzlei pixel.Law haben insofern noch keine Erfahrungen gesammelt. Das liegt daran, dass wir von Anfang an ausschließlich gewerbliche Bildnutzungen für unsere Mandanten verfolgen. Verfahren gegen Verbraucher betreiben wir grundsätzlich nicht. Ein solches Vorgehen entspricht - ganz unabhängig von der reinen Gesetzeslage - schlichtweg nicht unserem anwaltlichen Selbstverständnis.

Privatpersonen dürfen nur an Ihrem Wohnort verklagt werden

123recht.de: Gibt es noch weitere Unterschiede, wenn das Bild von einer Privatperson oder einem Unternehmen verwendet worden ist, z.B. einem Verlag?

Rechtsanwalt Kugler: Wie soeben bereits gesagt, gilt vor allem die Deckelung des Streitwerts, auf dessen Grundlage die Anwaltskosten berechnet werden, nur bei einer Urheberrechtsverletzung, die von einer reinen Privatperson begangen wird.

Eine weitere gesetzliche Neuerung liegt darin, dass bei einer Urheberrechtsverletzung durch Private der so genannte „fliegende Gerichtsstand“ keine Geltung mehr hat. Vor dieser Gesetzesänderung konnte man jeden Urheberrechtsverletzer an jedem Ort verklagen, an dem die widerrechtliche Bildnutzung bestimmungsgemäß von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden konnte. Vor allem bei der Verwendung von Fotos im Internet traf dies in der Regel auf jeden Ort im Inland zu. So konnten die Urheber und deren Anwälte mehr oder weniger an jedem Gerichtsstandort in Deutschland gegen den Verletzer vorgehen.

Für gewerbliche Bildnutzer gilt diese Rechtslage nach wie vor. Geht der Urheber gegen eine Privatperson vor, muss er jetzt an dessen Wohnort klagen.

123recht.de: Gibt es Fristen, die der Urheber bei der Durchsetzung beachten muss?

Rechtsanwalt Kugler: Wie alle Ansprüche im deutschen Recht unterliegen auch die Ansprüche des Urhebers der Verjährung, nach deren Ablauf der Schuldner – also der Rechtsverletzer – die Erfüllung der Ansprüche dauerhaft verweigern kann.

Die einschlägige Verjährungsfrist beträgt hier drei Jahre. Diese beginnen aber erst am Schluss desjenigen Jahres zu laufen, in dem der Urheber von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt.

Außerdem haben Rechteinhaber zu beachten, dass das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt. Bei Lichtbildern – also den Fotos, die keine besondere Schöpfungshöhe erreichen – endet der Schutz sogar bereits fünfzig Jahre nach der ersten Veröffentlichung.

123recht.de: Das Internet ist ja nicht an Landesgrenzen gebunden. Was ist, wenn der Verwender gar nicht in Deutschland lebt? Wie stehen dann die Chancen, seine Rechte überhaupt durchzusetzen?

Rechtsanwalt Kugler: Sie stellen die Frage bereits in die richtige Richtung. Auch das Urheberrecht hat mittlerweile einen recht hohen Grad an europäischer Vereinheitlichung erfahren, so dass ein Urheber davon ausgehen kann, dass ihm eine grundsätzlich ähnlich starke Rechtsposition zusteht, wenn der Verletzer zumindest aus dem Bereich der EU stammt.

Eine ganz andere Frage ist aber, welchen Aufwand der Urheber betreiben muss, um seine Rechte – etwa aus einem erstrittenen Urteil – im Ausland auch durchzusetzen. Hier hat der europäische Gesetzgeber noch viel Arbeit vor sich, da die Vollstreckung im Ausland nach wie vor aufwändig und kostenintensiv ist.

123recht.de: Welche Handlungsempfehlung können Sie betroffenen Urhebern mit auf den Weg geben?

Rechtsanwalt Kugler: Sinnvoll ist es jedenfalls, zunächst Beweise über die begangene Urheberrechtsverletzung zu sichern. Hier ist es – gerade bei Bildnutzungen im Internet - vor allem sinnvoll, einen möglichst neutralen Zeugen hinzuzuziehen, der notfalls auch vor Gericht bestätigen kann, dass das betreffende Bild zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einer konkreten Webseite genutzt wurde. Auch Screenshots werden in der Rechtsprechung in aller Regel als Beweismittel anerkannt.

Die Urheberschaft zu beweisen kann schwierig sein

Die Frage der Beweissicherung betrifft übrigens auch die Frage der Urheberschaft selbst. Das heißt, der Urheber muss im Zweifel auch beweisen können, dass tatsächlich er „den Auslöser gedrückt hat“. In Zeiten von digitaler Fotografie, in denen keine Negative mehr vorgelegt werden können, ist das gar nicht so einfach. Es fehlt hier noch an einer absolut verlässlichen Rechtsprechung. Auch hier ist aber jedenfalls die glaubhafte Aussage eines Zeugen, der bei der Anfertigung des Bildes persönlich dabei war, kaum zu erschüttern.

Zur Durchsetzung der Rechte ist es dem Betroffenen unbedingt zu raten, eine auf das Urheberrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu beauftragen. Diese überprüft den Sachverhalt unter allen rechtlichen Gesichtspunkten und kann auch beurteilen, ob eine Beweissicherung vor Gericht Bestand haben kann. Führt der Betroffene die oft zeitintensive Auseinandersetzung aus gutem Willen zunächst selbst, besteht beispielsweise das Risiko, dass der Verletzer das Bild löscht und die erfolgte Nutzung leugnet. Stellt sich dann im Nachhinein heraus, dass die Beweisführung nicht lückenlos war, können die Ansprüche auch durch einen erfahrenen Rechtsanwalt nicht mehr durchgesetzt werden. Eine weitere Gefahr der Alleinvertretung besteht darin, dass der Schaden nicht korrekt beziffert wird oder eine unzureichende Unterlassungserklärung vorschnell akzeptiert wird. Im Übrigen haben wir die Erfahrung gemacht, dass den Urhebern ohne anwaltliche Vertretung schlichtweg kein Respekt entgegengebracht wird und diese als „nervende Unannehmlichkeit“ abgetan werden.

123recht.de: Vielen Dank Herr Kugler!

Sascha Kugler
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Kurfürstendamm 136
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