Zurück ins Berufsleben - Das betriebliche Eingliederungsmanagement

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Wiedereingliederung statt krankheitsbedingter Kündigung

Krankheitsbedingte Kündigungen sind ein großes Problem. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und zur Lösung das betriebliche Eingliederungsmanagement, kurz BEM, ins Leben gerufen. Was ist das genau und wie läuft so etwas ab? Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Sönke Doll erläutert im Interview mit 123recht.de, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen.

123recht.de: Herr Doll, was ist ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und welche Aufgaben werden damit verfolgt?

Sönke Doll
Partner
seit 2022
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Beethovenstr. 2
25524 Itzehoe
Tel: 04821-156262
Web: https://www.kanzlei-doll.de
E-Mail:
Kündigungsschutzrecht, Arbeitsrecht, Datenschutzrecht, Zivilrecht
Preis: 59 €
Antwortet: ∅ 4 Std. Stunden

Rechtsanwalt Doll: Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) wurde vom Gesetzgeber (derzeit in § 167 Abs. 1 und 2 SGX IX) eingeführt, um eine Systematik für den transparenten Umgang mit Arbeitsunfähigkeit zu schaffen. Es verfolgt das Ziel, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten.

Alle Arbeitgeber sind zu einem BEM verpflichtet

123recht.de: Ist der Arbeitgeber zu einem Eingliederungsmanagement verpflichtet?

Rechtsanwalt Doll: Ja, der Arbeitgeber ist verpflichtet, das BEM durchzuführen. Das Gesetz trifft keine Differenzierungen etwa nach der Größe des Unternehmens oder der Beschäftigungspflicht nach dem SGB IX. Deshalb sind grundsätzlich alle Arbeitgeber verpflichtet, BEM mit ihren Beschäftigten durchzuführen.

123recht.de: Welche Voraussetzungen müssen dazu vorliegen?

Rechtsanwalt Doll: Ein BEM ist durchzuführen, wenn Beschäftigte länger als sechs Wochen innerhalb eines Jahres ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Das SGB IX bezweckt eigentlich die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, die Vorschrift des BEM gilt aber für alle Beschäftigten, unabhängig von einer Behinderung.

123recht.de: Muss der Arbeitnehmer einem BEM zustimmen?

Rechtsanwalt Doll: Auch wenn das BEM eine Maßnahme zugunsten eines Arbeitnehmers ist, besteht für ihn keine Mitwirkungspflicht am BEM-Verfahren. Der Arbeitnehmer kann frei entscheiden, ob er teilnehmen möchte oder nicht. Hierzu muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bereits mit dem Angebot zum BEM darüber informieren, warum der Arbeitgeber nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit an ihn herantritt, welches Ziel dieses BEM hat, welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind, wie mit den persönlichen Daten umgegangen wird und wer in dem Verfahren beteiligt werden soll.

Die Ablehnung des BEM durch den Arbeitnehmer hat keine Konsequenzen

123recht.de: Was sind die Konsequenzen, wenn ein Arbeitnehmer die Teilnahme ablehnt?

Rechtsanwalt Doll: Die Ablehnung der Durchführung eines BEM durch den Arbeitnehmer hat grundsätzlich keine rechtlichen Auswirkungen. Die Entscheidung muss auch nicht begründet werden. Stimmt der Arbeitnehmer trotz ordnungsgemäßer Aufklärung nicht zu, ist das Unterlassen eines BEM „kündigungsneutral” (BAG, Urteil vom 24. März 2011 – 2 AZR 170/10). Das bedeutet, der Arbeitgeber muss, wie in jedem Fall einer krankheitsbedingten Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), vortragen und beweisen, dass eine negative Gesundheitsprognose vorliegt, durch die Fehlzeiten erhebliche betriebliche Interessen beeinträchtigt sind und auch die abschließende Interessensabwägung nicht gegen die soziale Rechtmäßigkeit der Kündigung spricht.

123recht.de: Welche Aufgabe hat der Personal- bzw. Betriebsrat dabei?

Rechtsanwalt Doll: Die Personal- bzw. Betriebsräte sind neben der Schwerbehindertenvertretung weitere Akteure des BEM-Verfahrens. Die Beschäftigtenvertretungen können die Einleitung anregen, unterstützen das Verfahren, sie bringen eigene Vorschläge ein und fördern das Verfahren durch Unterstützung des Arbeitnehmers im Rahmen ihrer Aufgabenstellung nach dem Schwerbehinderten-, Betriebsverfassungs- beziehungsweise Personalvertretungsrecht.

Bei der Aufstellung von Verfahrensregeln für das BEM-Verfahren hat der Betriebsrat mitzubestimmen, soweit darin mittelbar oder unmittelbar Regelungen zum Gesundheitsschutz enthalten sind (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) oder Angelegenheiten des Ordnungsverhaltens der Arbeitnehmer geregelt werden (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Er kann hierzu im Streitfall die Einigungsstelle anrufen (§ 87 Abs. 2 BetrVG) und eine Betriebsvereinbarung abschließen.

123recht.de: Kann der Arbeitnehmer auf einen Rechtsbeistand bestehen?

Rechtsanwalt Doll: Mit dem „Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“ (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021 wurde in § 167 Abs. 2 S. 2 SGB IX ausdrücklich die Hinzuziehung einer „Vertrauensperson eigener Wahl“ erlaubt. Diese Person kann ein Ehe- oder Lebenspartner ebenso sein, wie ein Verwandter, Bekannter oder auch ein Rechtsanwalt.

Ziel ist es, Ausfallzeiten zu verringern

123recht.de: Wie läuft das Verfahren ab?

Rechtsanwalt Doll: Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, wie das BEM-Verfahren auszusehen hat. Das Bundesarbeitsgericht hat aber bereit in seinem Urteil vom 10.12.2009 (Az. 2 AZR 400/08) festgestellt, der Mindeststandard sei, „die gesetzlich dafür vorgesehenen Stellen, Ämter und Personen zu beteiligen und zusammen mit ihnen eine an den gesetzlichen Zielen des BEM orientierte Klärung ernsthaft zu versuchen. Ziel des BEM ist es festzustellen, aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränkungen es zu den bisherigen Ausfallzeiten gekommen ist und ob Möglichkeiten bestehen, sie durch bestimmte Veränderungen künftig zu verringern, um so eine Kündigung zu vermeiden.“

123recht.de: Welche Maßnahmen können durch das BEM bestimmt werden?

Rechtsanwalt Doll: Da die Maßnahmen von der Erkrankung und den Arbeitsbedingungen abhängen, sind verschiedenste Ergebnisse möglich. Klassische Maßnahmen im Rahmen eines BEM-Verfahren sind eine Reduzierung der Arbeitszeit, ein Umbau des Arbeitsplatzes, die Anschaffung von technischen Arbeitshilfen, die Versetzung in einen anderen Arbeitsbereich oder eine stufenweise Wiedereingliederung. Teilweise beteiligen sich auch die Sozialversicherungsträger an den Kosten der Maßnahme, zum Beispiel bei der Anschaffung von Hilfsmitteln.

Arbeitgeber ist grundsätzlich zur Umsetzung des Ergebnisses verpflichtet

123recht.de: Sind diese Maßnahmen für den Arbeitgeber verbindlich?

Rechtsanwalt Doll: Wenn das BEM zu einem positiven Ergebnis geführt hat, dann ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, die empfohlene Maßnahme vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung umzusetzen. Kündigt er, ohne sie umgesetzt zu haben, muss er im Einzelnen und konkret darlegen, warum die Maßnahme entweder trotz Empfehlung undurchführbar war oder selbst bei einer Umsetzung diese keinesfalls zu einer Vermeidung oder Reduzierung von Arbeitsunfähigkeitszeiten geführt hätte. „Dem wird der Arbeitnehmer regelmäßig mit einem einfachen Bestreiten entgegentreten können“, urteilte das BAG schon in seiner Entscheidung vom 10.12.2009.

123recht.de: Vielen Dank für das informative Gespräch.

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