Zusammengeschlossene Fahrräder - Was tun, wenn jemand Ihr Fahrrad anschließt?

Mehr zum Thema: Experteninterviews, Fahrrad, angeschlossen, Polizei, Kosten, Schloss, Aufbruch, Eigentum
4,75 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
4

Ihr Rad wurde von einem anderen Radfahrer angeschlossen - Was dürfen Sie und was nicht?

Sie wollen Ihr Fahrrad aufschließen und losfahren, doch dann folgt die Ernüchterung: Ihr Rad ist mit einem Schloss an ein anderes Fahrrad gekettet. Sie können Ihr Fahrrad also nicht nutzen. Sie kommen zu spät zur Arbeit, haben Mehrkosten, weil Sie mit dem Bus fahren müssen oder Sie verpassen einen Termin. Darf man das fremde Schloss knacken, hilft die Polizei und kann man dem Fahrradbesitzer die Unkosten in Rechnung stellen? Rechtsanwältin Dr. Stefanie Kremer erläutert im Interview mit 123recht.de, was Sie tun können.

Selbsthilfe ist erlaubt

123recht.de: Frau Dr. Kremer, jemand hat mein Fahrrad mit seinem Schloss angekettet. Wahrscheinlich aus Versehen. Darf ich das fremde Schloss knacken?

Stefanie Kremer
Partner
seit 2018
Rechtsanwältin
Martin-Hoffmann-Str. 13
12435 Berlin
Tel: 03053213330
E-Mail:
Arbeitsrecht, Mietrecht, Zivilrecht, Sozialrecht, Vertragsrecht

Rechtsanwältin Dr. Kremer: Wenn jemand mein Fahrrad mitankettet, wird dadurch mein Besitz gestört. Der andere übt verbotene Eigenmacht aus, handelt also widerrechtlich, und ich darf Selbsthilfe anwenden. Diese Selbsthilfe in Form der Besitzwehr meint eine Verteidigung des bestehenden Besitzes durch Verhinderung oder Beseitigung der Störung.

Da das Abschließen typischerweise unabsichtlich erfolgt, der andere also keinen Besitzwillen hatte, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Besitz an meinem Fahrrad schon auf ihn übergangen ist. Denn dann dürfte ich nur „alsbald", d.h. innerhalb von ca. einer Stunde Selbsthilfe üben. Wenn ich aber selber noch Besitz habe, der nur gestört wurde, besteht keine zeitliche Begrenzung.

Die Störung darf ich mit Gewalt beseitigen, also auch das Schloss des anderen beschädigen. Erlaubt sind laut dem Bundesgerichtshof Maßnahmen, die keine überraschende, fern liegende Reaktion des Besitzers sind (BGH, 5.6.2009, Az. V ZR 144/08). Das trifft auf ein Schlossknacken zu.

123recht.de: Gilt das auch, wenn um die Ecke eine Polizeiwache ist?

Rechtsanwältin Dr. Kremer: Ja! Die Selbsthilfe gegen verbotene Eigenmacht darf ich auch anwenden, wenn prinzipiell die Möglichkeit bestünde, die Polizei zu holen.

123recht.de: Ist die Zerstörung des unter Umständen wertvollen Schlosses nicht sehr ärgerlich für die Besitzerin?

Rechtsanwältin Dr. Kremer: Vielleicht, aber der Wertverlust bzgl. des Schlosses steht wohl nicht außer Verhältnis zu dem Schaden, der mir dadurch zugefügt steht, dass ich mein Fahrrad nicht benutzen kann.

123recht.de: Schön und gut, aber in der Regel hat man ja kein geeignetes Werkzeug dabei oder weiß gar nicht, wie man so ein Schloss aufbekommt oder zerstört. Und nun?

Rechtsanwältin Dr. Kremer: Ich kann einen Schlüsseldienst beauftragen, der auch Notöffnungen von Fahrradschlössern vornehmen kann. Allerdings zerstört der Schlüsseldienst das Schloss nur, wenn ich das Eigentum an meinem Fahrrad nachweisen kann.

Nachweis des Eigentums am Fahrrad ist oft schwierig

123recht.de: Wie soll ich vor Ort nachweisen, dass es mein Fahrrad ist, das dort angekettet steht?

Rechtsanwältin Dr. Kremer: Der Nachweis direkt vor Ort ist schwierig. Geeignet wären eine Quittung, eine Rechnung oder ein Kaufvertrag. In manchen Orten ist eine Fahrradcodierung/ -kennzeichnung durch die Polizei möglich (z.B. in Berlin). Habe ich das in der Vergangenheit durchgeführt, kann dadurch mein Eigentum schnell bewiesen werden. Flächendeckend ist auch eine Kennzeichnung durch den Allgemeinen Deutschen Fahrradclub (ADFC) möglich. Es dürfte jedoch schwierig werden, unmittelbar in der Situation eine Bestätigung meines Eigentums zu erhalten.

123recht.de: Kann ich derartige Probleme auch direkt mit der Polizei lösen? Soll ich sie selbst dazu rufen?

Rechtsanwältin Dr. Kremer: Ja, und das kann auch die unkompliziertere Alternative zur Selbsthilfe (per Werkzeug oder Schlüsseldienst) sein. Die Polizei kann grundsätzlich auch das Schloss aufbrechen, wenn ich belegen kann, dass das Fahrrad mir gehört.

Das fremde Fahrrad sollte nicht unverschlossen zurückgelassen werden

123recht.de: Was ist mit dem anderen Fahrrad, dass ja dann ungesichert verbleibt?

Rechtsanwältin Dr. Kremer: Damit das andere Fahrrad dann nicht ungesichert am öffentlichen Ort steht, darf ich es zu seinem Schutz mit meinem Schloss abschließen, wenn ich gleichzeitig meine Adresse hinterlasse. Mit diesem Vorgehen kann ich für den Fall, dass mit dem Schloss-Öffnen Ausgaben für mich verbunden waren (z.B. Schlüsseldienst-Beauftragung) zugleich rechtmäßigerweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, um meine Auslagen auch wirklich zurückzuerhalten. Die Besitzerin des anderen Fahrrads ist gezwungen, mich zu kontaktieren, um ihr eigenes Fahrrad wiederzubekommen, das ich erst dann auszuhändigen brauche, wenn sie mir meine Auslagen ersetzt hat.

Kosten für ein Taxi sind vom Verursacher zu übernehmen

123recht.de: Was ist mit den Kosten z.B. für Taxi und Bahn, wenn ich ohne mein Fahrrad nach Hause fahre?

Rechtsanwältin Dr. Kremer: Auch die notgedrungene Weiterfahrt per kostenpflichtigem Verkehrsmittel ist keine überraschende, fern liegende Reaktion von mir, so dass die dadurch entstehenden Kosten noch in adäquatem Zusammenhang mit dem Anketten stehen. Dies ist Ersatzpflichtig, weil das Verbot der eigenmächtigen Besitzstörung ein Schutzgesetz ist.

123recht.de: Wie kann ich die Kosten dafür ersetzt bekommen? Normalerweise kenne ich den anderen Fahrradeigentümer ja gar nicht?

Rechtsanwältin Dr. Kremer: Den Anspruch durchzusetzen dürfte aus eben dem Grund sehr schwierig werden (wenn ich nicht das Schloss aufbreche und wie oben beschrieben verfahre).

123recht.de: Kann ich den Spieß nicht einfach umdrehen und mein Fahrrad an das andere Rad ebenfalls anketten, quasi Fahrrad gegen Fahrrad und Zahlung meiner Auslagen oder ist das keine gute Idee?

Rechtsanwältin Dr. Kremer: Nein. Solange das andere Fahrrad gesichert ist und keinen Schutz benötigt, darf ich es nicht anketten. Damit würde ich mir selber illegal den Besitz aneignen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann ich nur ausüben an Sachen, die schon in meinem Besitz sind (also etwa solchen, die ich berechtigterweise in Besitz genommen habe, um sie zu schützen, s.o.).

123recht.de: Kann ich dann vielleicht das andere Fahrrad als Pfand mitnehmen?

Rechtsanwältin Dr. Kremer: Das wäre für die Besitzerin zwar besser, als es ungesichert stehenzulassen. Aber rein technisch ist es dann schwierig, diese über den Verbleib des Fahrrads zu informieren. Das wäre besser möglich mit einem am Fahrrad angebrachten Zettel, wenn ich es gesichert stehen lasse.

123recht.de: Das sind einige Möglichkeiten mit einigen Haken. Was empfehlen Sie?

Rechtsanwältin Dr. Kremer: Eventuell ist mein Fahrrad, wenn ich nach kurzer Zeit noch mal zurückkehre, schon wieder befreit worden. Um aber das Fahrrad insbesondere nicht über Nacht stehen lassen zu müssen, was auch, wenn es abgeschlossen ist, die Gefahr des Abhandenkommens sehr erhöht, ist besser, dann Maßnahmen zu ergreifen.

Ist das Fahrrad gekennzeichnet und bei der Polizei registriert oder kann ich unkompliziert an eine Quittung oder Ähnliches gelangen, um mein Eigentum zu beweisen, sollte ich die Polizei rufen oder einen Schlüsseldienst beauftragen. Wenn ein kurzfristiger Eigentumsnachweis schwierig ist und ich es mir handwerklich zutraue, sollte ich den nächsten Baumarkt aufsuchen, um wie beschrieben eigenhändig tätig zu werden. Vorbeugend wäre jedenfalls eine Registrierung und die Aufbewahrung von Kaufunterlagen des Fahrrads sinnvoll.

123recht.de: Frau Dr. Kremer, wir bedanken uns ganz herzlich für das informative Gespräch.