Die Abfindung als Erwerbseinkommen

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Spielt eine Abfindung als Einkommen im Unterhaltsrecht eine Rolle?

Unter Abfindung soll hier verstanden werden, was ein Arbeitnehmer für den schuldlosen Verlust seines Arbeitsplatzes als Entschädigung erhält.

Abfindungen spielen sowohl hinsichtlich des Unterhaltes von Ehegatten (Trennungs- und nachehelicher Unterhalt) als auch bei Kindesunterhalt eine Rolle.

Elisabeth Aleiter
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Abfindungen dienen in erster Linie als Erwerbseinkommen, d.h. sie sollen den Ausfall von Erwerbseinkommen sichern.

Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Arbeitsplatz ganz verliert und keinen neuen Arbeitsplatz findet und später auf Hartz IV angewiesen ist oder wenn er später schuldlos einen schlechter bezahlten Arbeitsplatz (vgl. Bundesgerichtshof 18.4.2012 XII ZR 65/10) annimmt.

Abfindung wird nicht umgelegt, wenn der Unterhaltspflichtige eine neue gleichbezahlte Stelle findet

Eine Abfindung wird jedoch dann nicht umgelegt, wenn der Unterhaltspflichtige sofort wieder eine neue Arbeitsstelle findet, bei der er dasselbe verdient (vgl. Bundesgerichtshof 2.6.2010 XII ZR 138/08).

Eine Abfindung, die z.B. erst nach der Scheidung ausbezahlt wird wird bei Unterhaltsforderungen eines Ehegatten nicht mehr berücksichtigt, wenn die Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Ehegatten gleich geblieben sind.

Die Abfindung wird bei Berücksichtigung dann entsprechend so umgelegt, dass der Unterhaltspflichtige weiterhin leistungsfähig ist und auch weiterhin seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen kann.

Bei der Umlage einer Abfindung ist einiges zu beachten:

Im Rahmen einer Unterhaltsberechnung erfährt die Abfindung aber keine Abschläge (kein Erwerbstätigenbonus oder berufsbedingte Aufwendungen). Mit der Abfindung muss bei wirtschaftlich beengten Verhältnissen sowohl der eigene Unterhalt als auch der des Ehegatten und oder der Kinder geleistet werden können.

Rechenbeispiel für eine Abfindung im Unterhaltsrecht in Bayern:

M hat ein Nettoeinkommen von 2.000 EUR, F von 1000 EUR, Beide haben 5 % berufsbedingte Aufwendungen. M verliert unverschuldet seinen Arbeitsplatz und bezieht nurmehr Arbeitslosengeld von 1.400,00 EUR und hat eine Abfindung von 10.000,00 EUR erhalten. Umlage der Abfindung wie folgt:

Lösung nach SüdL mit 1/10:

Unterhaltsberechnung vor Verlust des Arbeitsplatzes:

bereinigtes Nettoeinkommen: M 2000-100=1.900

bereinigtes Nettoeinkommen: F 1000-50=950

1/2(9/10 1.900+9/10 950)=1.283 eigener Bedarf des Ehemannes

1.283-9/10 950= 428 Unterhaltsanspruch Ehefrau

Bei eigenem Arbeitslosengeld von 1.400 EUR, muss der Ehemann monatlich 311,00 EUR von seiner Abfindung dazulegen, damit er seinen Bedarf und den Unterhalt seiner Ehefrau abdecken kann.

Die Abfindung wird dann über 32 (10.000:311= 32) Monate entsprechend umgelegt, bis diese aufgebraucht ist.

Fazit: Eine Abfindung soll schuldlos erlittene Einkommenseinbußen überbrücken helfen. Eine Abfindung bleibt außer Betracht, wenn sich die Einkommensverhältnisse gar nicht verändern. D.h. eine Abfindung führt niemals zur Unterhaltserhöhung.

Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter
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