Abwehr von nach § 94 SGB XII übergeleiteten Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder

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Abwehr von nach § 94 SGB XII übergeleiteten Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder

In letzter Zeit häufen sich die Fälle, in denen Eltern volljähriger Kinder sich an mich wenden, die eine sogenannte Überleitungsanzeige nach § 94 SGB XII vom Sozialamt  mit der Aufforderung erhalten haben, Auskunft zu erteilen über Einkommen und Vermögen, damit Unterhaltsansprüche beziffert werden können. Nach Auskunftserteilung fordert das Sozialamt von den Eltern dann konkrete, monatlich zu zahlende Beträge. Hintergrund ist, dass die Kinder Leistungen nach dem SGB XII beziehen, und das Sozialamt sich das insoweit gezahlte Geld wiederholen will. Die Forderungen des Sozialamtes sind meist überzogen. Nachstehende Vorschriften werden von den Sozialämtern oft nicht beachtet: 

1.  § 43 Abs. 2 SGB XII – Bruttoeinkommen unter 100.000 €

Patrick Inhestern
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seit 2005
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Nach § 43 Abs. 2 SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt.

Der § 16 SGB IV meint das Bruttoeinkommen. Zudem gilt die 100.000 € - Grenze nur für Leistungen, die der Sozialhilfeträger an den Berechtigten nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erbringt. Leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ist nach § 41 SGB XII, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, oder wer dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Ein  Kind ist dann nicht voll erwerbsgemindert, wenn es zwar eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, diese aber befristet ausgesprochen ist. Für die Unterhaltsschuldner hat das zur Folge, dass sie sich nicht auf die 100.000 € - Grenze berufen können. In derartigen Fällen sollte das Kind dazu angehalten werden, den befristeten Rentenbescheid mit dem Ziel anzugreifen, einen unbefristeten zu erhalten.

2. § 94 Abs. 2 SGB XII - pflegebedürftige oder behinderte Kinder

Ist das Kind nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert, dann bekommt es Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. In diesem Fall ist einem Regress des Sozialamtes die Vorschrift des § 94 SGB XII entgegen zu halten. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: „Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die behindert im Sinne von § 53 oder pflegebedürftig im Sinne von § 61 ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über." 

Oftmals wird die Erwerbsminderung des Kindes auch eine Behinderung bedingen. Als Beispiele sind Erkrankungen an Morbus Crohn oder schwere Psychosen denkbar. Das Kind sollte daher einen Antrag auf Feststellung beim Versorgungsamt stellen. Der Unterhaltschuldner kann sich aber meines Erachtens auch auf eine Behinderung seines Kindes berufen, wenn diese nicht durch das Versorgungsamt fest gestellt ist. Entsprechendes gilt für die Pflegebedürftigkeit. Die Vorschrift des § 94 Abs. 2 SGB XII begrenzt bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII die Höhe des auf das Sozialamt übergeleiteten Anspruches auf 20,00 €. Erhält das Kind Hilfen zur Gesundheit nach dem 5. Kapitel des SGB XII oder Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 6. Kapitel des SGB XII, so ist die Höhe des übergeleiteten Anspruches auf 26,00 € begrenzt.

3. § 94 Abs. 3 SGB XII – Unbilligkeit

Die Vorschrift des § 94 Abs. 3 SGB XII schließt einen Anspruchsübergang zugunsten des Sozialamtes aus, wenn „1.die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder 2. der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde." Die erste Variante ist weniger von Bedeutung, weil der Bezug von Leistungen nach dem SGB XII durch den Unterhaltspflichtigen in aller Regel dessen unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit entfallen lässt. Eine unbillige Härte im Sinne der zweiten und praktisch bedeutsameren Variante der sozialrechtlichen Überleitungsvorschrift ist anzunehmen, wenn der Unterhaltspflichtige seine Unterhaltspflichten vor Eintreten der Sozialhilfe über das zumutbare Maß hinaus erfüllt hat.

4. §§ 1611 BGB - Unbilligkeit

Überdies kommt auch ein Entfall der Unterhaltsverpflichtung nach bürgerlichem Recht in Frage, wenn die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt unbillig erscheint. Das kann nach § 1611 BGB bei eigener Herbeiführung der Bedürftigkeit durch den Unterhaltsberechtigten der Fall sein, oder bei schweren Verfehlungen des Unterhaltsberechtigten zum Nachteil des Verpflichteten oder seinen Angehörigen. Gemeint sind  hier einerseits Bedürftigkeit aufgrund von Alkohol – Spiel  - oder Drogensucht, andererseits Straftaten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten.  Ob durch solche Umstände eine Reduzierung oder Ausschluss einer Unterhaltsverpflichtung in Frage kommt, muss stets im Einzelfall geprüft werden.

5. § 1603 BGB - Einkommensbereinigung

Kann eine Zahlungsverpflichtung nicht vollständig aus der Welt geschafft werden, so stellt sich die Frage, ob die Zahlungsverpflichtung gemindert werden kann. Hierzu muss geschaut werden, ob das Sozialamt das unterhaltsrechtliche relevante Einkommen korrekt ermittelt hat. Meine Erfahrung zeigt, dass Fehler hier oft in der Nichtberücksichtigung von Verbindlichkeiten, Altersvorsorge und Fahrtkosten sowie den Selbstbehalten zu finden sind. Häufig ist auch ein Wohnvorteil aus selbst genutzter Immobilie zu hoch angesetzt. Wie das Einkommen konkret zu bereinigen ist, wird regional unterschiedlich gehandhabt, und ist den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichtes des jeweiligen Bezirkes zu entnehmen.

6. Fazit:

Zu beachten ist, dass die Sozialämter den Unterhalt nicht per Bescheid gegen den Verpflichteten festsetzen können. Wird nicht freiwillig gezahlt, muss das Sozialamt den Unterhalt beim Familiengericht einklagen. Zu beachten ist weiter, dass Unterhalt regelmäßig von dem Zeitpunkt an gefordert werden, in dem die Rechtswahrungsanzeige zugeht, vgl. § 94 Abs. 4 SGB XII. Bei Zugang einer Rechtswahrungsanzeige sollten Sie stets anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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