Alle Jahre wieder – klagt Papi sein Umgangsrecht ein

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Man kennt das als leidgeprüfter Umgangsberechtigter: Die Weihnachtsfeiertage nahen. DIE Zeit für traute Gemeinsamkeit in der Familie - wenn man denn noch eine hätte. Oder besser: Man hat zwei Familien und versucht, zwischen den Kindern aus erster Ehe, aus zweiter Ehe und dem zweiten Ehegatten ein Gleichgewicht herzustellen. Weihnachtliches Umgangshopping, sozusagen. Dazu kommt, dass Mutter und Vater sich einfach nicht einig darüber werden können, wer denn nun das Kind an welchem Feiertag bekommt. Was tun? Wie ist eigentlich die Rechtslage?

Die Urteile zum Umgangsrecht sind Einzelfallrechtsprechung. Sie lassen sich also nicht immer auf andere Fälle übertragen. Klar ist aber, dass der Umgangsberechtigte auch an Weihnachten Umgang haben darf. Generell gibt es die richterliche Tendenz, dem Umgangsberechtigten jeweils den zweiten Feiertag für den Umgang zuzusprechen. Nach Auffassung der Gerichte ist es wesentlich für das Umgangsrecht, dass der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, mit Sohn oder Tochter nicht nur den Umgangs-Alltag, sondern eben auch herausragende Feiertage wie Ostern und Weihnachten verbringt. Auch für das Kind haben diese Feiertage – nicht zuletzt wegen der Geschenke „als Ausdruck gegenseitiger Zuneigung"– eine besondere Bedeutung (vgl. beispielsweise OLG Bamberg, Beschluss vom 09.08.1989, 2 UF 245/89).

Reinhart Enßlin
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Wenn sich die Eltern einig sind, können selbstverständlich auch andere Regelungen getroffen werden. Vor allem in Vergleichen, die Eltern vor Gericht oder auf sonstige Weise abschließen, wird häufig das Modell des jährlichen Wechsels gewählt. Das bedeutet, dass vereinbart wird, dass ein Elternteil in einem Jahr das Kind vom 24.12. bis zum 25.12. und der andere vom 25.12. bis zum 26.12. bei sich hat. Im nächsten Jahr wird dann getauscht. Dieses Modell berücksichtigt, dass bei uns in Deutschland vor allem der Heiligabend mit gemeinsamem Essen, möglichem Kirchgang und Bescherung eine besondere Bedeutung hat. Diesen Tag wollen beide Eltern mit ihrem Kind erleben.

Wenn sich die Eltern nicht einig werden, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Das Aufsuchen einer Beratungsstelle ist eine davon. Das Jugendamt sollte hier erste Anlaufstelle sein, dort können auch weitere Adressen für Beratungen genannt werden. Denken Sie daran, dass Sie genügend Vorlauf für die Weihnachtsregelung einplanen, falls eine Vereinbarung scheitert. Dann nämlich bleibt nur noch der Gang zum Rechtsanwalt. Dieser kann eine Umgangsregelung eventuell gerichtlich durchsetzen.

Und das Kind? Das gerät bei diesem ganzen Hin und Her fast in Vergessenheit, hat aber einiges mitzureden, jedenfalls, wenn es älter ist. Für die Eltern sollte – wie in allen Fragen des Umgangs- und des Sorgerechts – das Kindeswohl absoluten Vorrang haben. Denken Sie daran, dass gerade für Kinder, die vielleicht mit Ihnen und dem geschiedenen Partner einige Jahre in einer intakten Familie gelebt haben, Weihnachten einen ganz besonderen Erinnerungswert hat, den Sie achten und schützen sollten. Vor allem sollten Sie daher erforschen, welche Wünsche Ihr Kind hat – sofern es zur Artikulation eines eigenen Willen in dieser schwierigen Situation in der Lage ist – und diese Wünsche gemeinsam beachten.

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