Anspruch gegen die Großeltern auf Kindesunterhalt

Mehr zum Thema: Familienrecht, Unterhalt
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Das Oberlandesgericht Köln hatte über die Erfolgsaussichten einer Klage auf Kindesunterhalt gegen den Großvater zu entscheiden.

Gemäß § 1606 Abs. 2 BGB haften die Großeltern für den Kindesunterhalt der Enkel, wenn die Eltern nicht leistungsfähig sind. In diesem Fall hat das Kind, das von seiner Mutter betreut wird, seinen Großvater väterlicherseits auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen, weil der Vater den Unterhalt angeblich nicht leisten konnte.

Christine Andrae
Partner
seit 2009
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Hohenzollernring 50
50672 Köln
Tel: 0221 / 420 744-0
Web: http://www.kanzlei-andrae.de
E-Mail:

Das Oberlandesgericht führte jedoch aus, dass es für eine Inanspruchnahme der Großeltern nicht ausreichen würde, wenn nur ein Elternteil leistungsunfähig sei. Dies würde nämlich zunächst dazu führen, dass sich der Haftungsanteil des anderen Elternteils erhöhen würde und zwar auch dann, wenn dieser Elternteil das Kind betreuen würde. Der Grundsatz, dass Barunterhalt und Betreuungsunterhalt gleichwertig sind, würde lediglich im Verhältnis der Eltern zueinander, jedoch nicht gegenüber den nachrangig haftenden Großeltern gelten. Das würde bedeuten, dass die die Kinder betreuende Mutter verpflichtet sei, für den Barunterhalt durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu sorgen, soweit ihr dies möglich sei.

Hier hatte das Kind nicht ausreichend vorgetragen, dass auch die Mutter den Barunterhalt nicht leisten könne. Aufgrund des Alters des Kindes von sechs Jahren wäre die Mutter mangels besonderer Umstände gehalten gewesen, vollschichtig zu arbeiten und damit in der Lage gewesen, den Barunterhalt zu leisten.

Zu beachten wäre schließlich auch, dass der in Anspruch genommene Großvater nur anteilsmäßig mit den übrigen Großeltern haften würde. Insofern hätte das Kind auch zu den Einkommensverhältnissen der anderen Großeltern vortragen müssen.

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 16.02.2010 (4 WF 19/10)

Mit freundlichen Grüßen

Christine Andrae
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

Hohenzollernring 50
50672 Köln
-------------------------------------
Fon: 0221 / 420 744-0
Fax: 0221 / 420 744-11
-------------------------------------
mail@kanzlei-andrae.de
www.kanzlei-andrae.de
Das könnte Sie auch interessieren
Familienrecht Vor Rechtshängigkeit der Scheidung kein Anspruch auf Auskunftserteilung über Vermögen