Auch ich will Umgang mit meinem Sohn - Ich bin schließlich sein Vater und habe auch Rechte!

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Die Art und Weise der Trennung sorgt nicht selten bei beiden Partnern für Verletzungen und Kränkungen. Oft kommt es dann vor, dass man als Vater, nach der Trennung von der Mutter, sein Kind nur noch selten oder überhaupt nicht mehr sehen darf. Jedoch sehnen sich nicht selten sowohl der Vater als auch das Kind nach dieser regelmäßigen gemeinsamen Zeit. Die Mutter des Kindes will jedoch mit Ihnen nichts mehr zu tun haben und Sie am besten auch nicht mehr sehen. Sie verweigert Ihnen deswegen strikt den Umgang mit dem Kind!

Wie kann ich als Vater dennoch mein Umgangsrecht durchsetzen?

Kurz gesagt: In solch einer schwierigen Situation müssen Sie Ihr Recht auf Umgang mit dem Kind vor dem Familiengericht einklagen!

Das Familiengericht hat in diesen Fällen die Befugnis, den Umgang des Kindes zu regeln und zu diesem Zwecke Anordnungen zu treffen (§ 1684 Abs. 3 BGB).

Das Gericht wird dabei jedoch stets das sogenannte Kindeswohl (§ 1697a BGB) im Auge behalten. Um das Kindeswohl zu beachten, muss das Gericht alle Einzelheiten des Falles erkunden und in seine Entscheidung einfließen lassen. Es muss schließlich entscheiden, ob der Umgang mit Ihnen, dem Kind guttut oder doch eher schadet.

Habe ich als biologischer Vater denn gar keine Rechte?

Aber bei uns ist das noch schwieriger! Ich bin zwar der biologische Vater, aber die Mutter des Kindes war zum Zeitpunkt seiner Geburt mit einem anderen Mann verheiratet. Dieser Mann ist der rechtliche Vater meines Sohnes! Was kann ich jetzt tun? Ich möchte mein Kind schließlich auch sehen! Habe ich als biologischer Vater denn gar keine Rechte?

Doch die haben Sie! Ihr Umgangsrecht leitet sich aus der Gesetzesneuerung aus dem Jahr 2013 her. Mit dem § 1686a BGB wurden die Rechte leiblicher Väter gestärkt. Danach hat der leibliche Vater ein Umgangsrecht, wenn er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Kontakt im Wohle des Kindes steht. Zudem steht Ihnen als leiblichen Vater auch noch ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit Sie ein berechtigtes Interesse haben und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Aber was sind das für Fälle, in denen mir der Umgang mit meinem Kind durch das Gericht verweigert werden könnte?

Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 1684 Abs. 4 BGB. In den nachfolgenden Beispielen kann der Umgang mit dem eigenen Kind ggf. versagt werden:

  • Körperliche Misshandlungen des Kindes oder des anderen Elternteiles berechtigen, den Umgang zu stoppen.
  • Seelische Misshandlungen des Kindes können dazu führen, dass der Umgang nur unter Begleitung gewährt wird oder vollständig untersagt wird.
  • Entführungsgefahr: Der bloße Umstand, dass der Vater aus einem anderen Land stammt, reicht nicht aus, um von einer Entführungsgefahr auszugehen; es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Nur wenn ein begleiteter Umgang, eine Passhinterlegung und eine Anordnung, dass der Umgang nur im Inland ausgeübt werden kann, die Gefahr einer Entführung nicht beseitigen, ist es möglich den Umgang zu verweigern.
  • Alkohol- und Drogensucht: Wenn aufgrund einer Alkohol- oder Drogensucht absehbar ist, dass die Betreuung des Kindes nicht gewährleistet werden kann oder daraus Gefahren für das Kind entstehen, kann es dazu führen, dass nur begleitetet Umgang gewährt oder ein Umgangsrecht vollkommen ausgeschlossen wird.
  • Ansteckende Krankheiten: Diese begründen eine Verweigerung des Umgangs nicht per se. Kann das Kind jedoch vor einer Ansteckung nicht geschützt werden, dann kommt unter Umständen ein Umgang in Begleitung eines Arztes oder einer Krankenschwester in Betracht. Eine HIV-Infektion als solche schließt das Umgangsrecht allerdings nicht aus.

Das Gericht hat mir ein Umgangsrecht mit meinem Sohn zugesprochen, aber die Mutter weigert sich dennoch, mich zu ihm zu lassen und ihn zu sehen. Was nun?

Die Mutter verstößt in diesem Fall gegen Ihre Pflicht nach § 1684 II BGB. Gem. § 1684 II BGB haben Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Dieser Umgangsboykott der Mutter kann diverse rechtliche Folgen haben:

Zunächst einmal kann sie sich schadensersatzpflichtig machen. So muss sie z. B. den Reisepreis ersetzen, wenn sie die Tür nicht aufmacht und so verhindert, dass das Kind zusammen mit Ihnen die gebuchte Reise antreten kann.

Ferner kann das Familiengericht ein Ordnungsgeld oder sogar ggf. Ordnungshaft verhängen, wenn sie gegen eine vom Gericht festgelegte Umgangsregelung verstößt.

Des Weiteren riskiert sie mit einem Umgangsboykott die Anordnung einer sog. Umgangspflegschaft nach § 1684 III 3 BGB. Der Umgangspfleger kann die Herausgabe des Kindes verlangen, um Ihnen die Wahrnehmung Ihres Umgangsrechts zu ermöglichen. Die Umgangspflegschaft ist jedoch zeitlich begrenzt!

Ferner kann ein Umgangsboykott dazu führen, dass sie ihren nachehelichen Unterhalt (§ 1579 Nr. 7 BGB) verwirkt. Das ist aber nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten möglich. Z. B. wenn sie mit dem Kind absichtlich weit wegzieht, um einen Umgang mit Ihnen zu vereiteln. Kein Fall des § 1579 Nr. 7 BGB liegt jedoch vor, wenn das Kind derart negativ beeinflusst wird, dass es sich Ihnen gegenüber ablehnend verhält.

Helfen weder eine gerichtliche Umgangsregelung noch eine Umgangspflegschaft oder andere mildere Maßnahmen wie etwa eine Therapieauflage, so kann das Familiengericht zumindest teilweise das Sorgerecht wegen fehlender Bindungstoleranz entziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass aufgrund des Fehlverhaltens der Mutter z. B. mit einer Entwicklungsstörung beim Kind zu rechnen ist bzw. ein Schaden bereits eingetreten, und deswegen mithin eine Kindeswohlgefährdung anzunehmen ist.

Endlich sieht sie es ein. Ich darf mein Kind sehen! – Aber wann, wie oft und wie lange?

In § 1684 BGB wird nur das Umgangsrecht explizit genannt. Eine ausdrückliche Regelung, wann, wie oft und wie lange Sie Ihr Kind sehen können, gibt es jedoch nicht. Zunächst einmal sind sie beide selbst angehalten eine diesbezügliche Regelung zu finden. Nur wenn eine Einigung nicht möglich ist, muss das Familiengericht entscheiden.

Aber ich habe nicht das Sorgerecht für meinen Sohn! Habe ich dennoch ein Recht auf Umgang?

Das Umgangsrecht mit dem eigenen Kind steht Ihnen auch dann zu, wenn Sie nicht sorgeberechtigt sind.

Ich habe ein Umgangsrecht!

Aber ich möchte meinen Sohn auch an Feiertagen sehen und auch mal mit ihm in den Urlaub fahren! Die Mutter sagt zu beidem „Nein"! Habe ich ein Recht auf einen Umgang an Feiertagen oder für einen Urlaub?

Sie haben ein Recht darauf Ihr Kind an Feiertagen bzw. während der Schulferien zu sehen! Wann Sie jedoch genau Ihr Kind sehen, sollten Sie in der Umgangsregelung genau bestimmen. So wäre es z. B. denkbar, dass das Kind Heiligabend bei der Mutter bleibt, während es am ersten Weihnachtsfeiertag Sie besucht. Ferner ist es möglich, dass Sie mit Ihrem Kind in den Urlaub fahren. Dabei dürfen Sie selbst bestimmen, wohin die Reise gehen soll. Die Bestimmung des Ferienorts gehört zu Ihrem Umgangsrecht und steht damit nicht nur dem sorgeberechtigten Elternteil bzw. dem Elternteil zu, bei dem das Kind normalerweise lebt.

Fazit

  • Auch als getrenntlebender Vater haben Sie einen Anspruch auf einen regelmäßigen Umgang mit Ihrem Kind.
  • Als biologischer Vater können Sie auch ein Umgangsrecht mit Ihrem Kind haben und durchsetzen, auch wenn ein anderer Mann der rechtliche Vater Ihres Kindes ist.
  • Eine grundlose Verweigerung des Umgangs kann diverse rechtliche Folgen nach sich ziehen.
  • Nur in schwerwiegenden Fällen kann das Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet das Familiengericht.
  • Das Familiengericht behält immer das Kindeswohl im Auge!
  • Sie haben ein Recht darauf Ihr Kind an Feiertagen bzw. während der Schulferien zu sehen! Regeln Sie dies am besten in den Regelungen für den Umgang.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben oder Hilfe in rechtlichen Angelegenheiten benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren. Ich helfe Ihnen sehr gerne Ihre Rechte wahrzunehmen.

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