Aufstockungsunterhalt auch für den Ehegatten, der Barunterhalt für die Kinder bezahlt
Mehr zum Thema: Familienrecht, Aufstockungsunterhalt, Unterhaltsbedarf, eheliche, Lebensverhältnisse, überobligationsmäßigDer Ehegatte, der Barunterhalt für die Kinder bezahlt, kann gegen den die Kinder betreuenden Elternteil einen eigenen Anspruch auf Unterhalt haben, wenn er dadurch ein geringeres Einkommen hat.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch der Elternteil, der Barunterhalt für die Kinder bezahlt, einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, der die Kinder betreut, haben kann. Nämlich dann, wenn sein Einkommen durch die Zahlung des Kindesunterhalts unter das Einkommen des anderen Elternteils sinkt. (BGH Beschluss vom 11.11.2015, Az. XII 7/15)
Der Unterhaltsbedarf bestimme sich nämlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese würden auch dadurch geprägt, dass Barmittel für den Lebensbedarf der Kinder aufgewendet werden müssten. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Unterhaltsverpflichtete oder der Unterhaltsberechtigte diese Barmittel aufbringe.
seit 2016
Sinke durch die Zahlung des Kindesunterhalts das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils unter das Einkommen des die Kinder betreuenden Elternteils, so habe jener einen so genannten Aufstockungsunterhaltsanspruch gegen diesen.
Überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit?
Der Bundesgerichtshof weist jedoch darauf hin, dass auch geprüft werden müsse, ob eine Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils überobligationsmäßig sei. Denn dann sei das hieraus erzielte Einkommen unter Umständen nur zum Teil bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.
Im konkreten Fall ging die die 13 und 14 Jahre alten Kinder betreuende Mutter einer Teilerwerbstätigkeit von 70% nach. Dies wurde nicht als überobligationsmäßig angesehen.
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