Ausgleichsansprüche beim Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
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Ausgleichsansprüche beim Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind häufig Gegenstand von außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Die Grundauffassung der Rechtsprechung hierzu ist jedoch eindeutig: Es gibt keine Ausgleichsansprüche (BGH, Urteil vom 31. 10. 2007 - XII ZR 261/04)


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Nur in bestimmten eng begrenzten Fällen geht die Rechtsprechung aktuell davon aus, dass es nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu Ausgleichsansprüche kommen soll, so etwa insbesondere bei Investitionen des einen Partners in die Immobilie des anderen. Aber auch hier sind die Einzelheiten der Berechnung kompliziert und führen selten zu dem Ergebnis, welches sich der scheidende Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erhofft.
Da die gesetzlichen Regelungen hier nur wenig helfen, ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft immer vorzuziehen.
Nicht selten hilft etwa folgende Formulierung:
"Unabhängig vom Nachweis eines tatsächlich höheren Anspruches der Frau /Herrn gegenüber Herrn/Frau verpflichtet sich Herr /Frau , um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen, zur Zahlung einer Pauschale von EUR (in Worten: EUR) an Frau /Herr zum Ausgleich getätigter Investitionen an der Immobilie, die im Alleineigentum der Frau/Herr steht. Dies gilt als abstraktes Schuldversprechen (§ 780 BGB) zur Sicherung des vorgenannten Anspruches. "
Weitere Vereinbarungen sind möglich und dringend anzuraten.
