Ausländisches Familienrecht – Italien

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Einleitung

Gemischt-nationale Ehen oder Ehen zwischen zwei Ausländern gleicher Nationalität werfen folgende rechtliche Grundsatzfragen auf:

  • Welche Gerichte welchen Landes sind für Entscheidungen über diese Ehe zuständig und welches Verfahrensrecht ist anwendbar?
  • Welches Recht wird dabei anwendbar sein?
  • Was macht man mit einer Auslandsentscheidung im Inland oder einer Inlandsentscheidung im Ausland – Vollstreckbarkeit?

Reinhart Enßlin
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
N4, 22
68161 Mannheim
Tel: 0621 8624530
Web: http://www.rechtsanwalt-ensslin.de
E-Mail:
Eherecht, Kindschaftsrecht, Erbrecht, Internationales Familienrecht

Die vorliegende Beitragsreihe befasst sich mit der zweiten Frage: Wenn ein Gericht in Deutschland ausländisches Recht anzuwenden hat – welche besonderen Aspekte dieses fremden Rechtssystems gilt es dabei zu beachten?

Heute: Italien

1. Scheidung und Trennung

Der Scheidung nach italienischem Recht muss im Normalfall eine gerichtlich festgestellte Trennung vorausgehen. Dabei wird zwischen der einvernehmlichen (separazione consensuale) und der streitigen (separazione giudiziale) Trennung unterschieden. Der Richter – auch der deutsche – kann, wenn dies beantragt wird, im Trennungsurteil festlegen, welcher Ehegatte für die Trennung verantwortlich ist. Diese Feststellung kann bereits dann getroffen werden, wenn ein Ehegatte sich trennt, ohne einen Trennungsantrag bei Gericht eingereicht zu haben. Die Verantwortlichkeit schließt den Anspruch auf eheangemessenen Unterhalt des „Schuldigen" nach der Trennung aus. Er behält jedoch den Anspruch auf Notunterhalt. (Das OLG Stuttgart hat beispielsweise entschieden, dass ein Anspruch auf Notunterhalt besteht, wenn der Ehegatte ein kleines Kind betreut und daher nicht oder nur sehr eingeschränkt arbeiten kann. Auf den Notbedarf sind auch Sozialleistungen, die nach deutschem Recht die Bedürftigkeit gerade nicht mindern, anzurechnen – in der Entscheidung des OLG Stuttgart handelte sich um Erziehungsgeld (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.12.2003, 17 UF 265/03, FamRZ 2004, 1496).) Die Feststellung der Verantwortlichkeit beeinträchtigt daneben die erbrechtliche Stellung des Ehegatten (Art. 548, 585 c.c. – codice civile). Er verliert sein Erbrecht, kann jedoch einen Unterhaltsanspruch gegen den Nachlass des anderen Ehegatten geltend machen, wenn dieser ihm bereits zu Lebzeiten Unterhalt gewährt hat (Art. 548a c.c.). Achtung: Ist die Verantwortlichkeitsfeststellung nicht im Trennungsurteil erfolgt, kann sie in einem späteren Unterhaltsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.1996, 6 UF 55/94; NJW-RR 1997, 387.)

Nach dem Ablauf einer dreijährigen Trennungszeit nach gerichtlicher Feststellung der Trennung kann die Ehe geschieden werden. Die Trennungszeit beginnt mit Rechtskraft des Trennungsurteils. Die Scheidung kann nicht vor Ablauf der Trennungszeit beantragt werden.

Neben der Trennung sind Scheidungsgründe auch die Verurteilung eines Ehegatten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 15 Jahren oder wegen besonderer Delikte aus dem Sexualstrafrecht. Auf eine Trennungszeit kommt es dann nicht an.

2. Scheidungsfolgen

Mit der Eheschließung erhält die Frau den Namen des Mannes zusätzlich zu ihrem Mädchennamen. Dies wird mit der Scheidung wieder rückgängig gemacht. Mit der Scheidung endet auch das Erbrecht der Ehegatten.

3. Unterhalt

Das italienische Recht kennt - wie das deutsche - einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt (nach der Trennung und nach der Scheidung - mantenimento). Die Frage, ob Unterhalt geschuldet ist, richtet sich im italienischen Recht nach relativ allgemein gehaltenen Regelungen (Art. 5 Nr. 6 legge sul divorzio – Scheidungsgesetz). Unterhalt gibt es bei verschuldensloser Bedürftigkeit des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Kriterien sind das Einkommen der Ehegatten aber auch Ehedauer sowie der bisherige Beitrag des jeweiligen Ehepartners zum Familien- und eigenen Vermögen. Der Unterhaltsanspruch ist bis auf einen Notunterhalt (alimenti) für denjenigen ausgeschlossen, der das Scheitern der Ehe verschuldet hat (s.o.). Der Nachscheidungsunterhalt kennt keinen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen. Jedoch gilt der Halbteilungsgrundsatz, was dazu führt, dass der Unterhaltspflichtige jedenfalls nicht mehr als die Hälfte seines Einkommens an den anderen abgeben muss. Eine zeitliche Befristung des Unterhalts ist möglich, wenn das Ende der Bedürftigkeit abzusehen ist. Der Unterhalt ist der automatischen Gleitklausel des Art. 5 Nr. 7 legge sul divorzio unterworfen und damit an den Preisindex angepasst. Er steigt damit mit den Lebenshaltungskosten.

Bei mehreren unterhaltsverpflichteten Partnern gibt es keinen Vorrang des alten vor dem neuen Ehegatten. Der Ehegattenunterhalt ist auch mit dem Kindesunterhalt gleichrangig. (AG Hamburg, Urteil vom 16.11.2000, 268 F 375/99; FamRZ 2001, 1612)

Die Unterhaltspflicht erlischt, wenn der Bedürftige wieder heiratet.

Der Kindesunterhalt nach italienischem Recht hat in Entscheidungen deutscher Gerichte kaum Bedeutung. Nach dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht und dem hiermit konformen Art.18 Asb. 1 EGBGB (Einführungsgesetz zum Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch) findet auf den Kindesunterhaltsanspruch das Recht an dem Ort Anwendung, an dem das Kind lebt. Da an diesem Ort auch regelmäßig diese Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, wird sich ein in Deutschland eingeklagter Kindesunterhalt in aller Regel nach deutschem, in Italien nach italienischem Recht richten.

Im Falle, dass der Kindesunterhalt dennoch nach italienischem Recht zu beanspruchen ist, richtet sich dieser nach den Art. 147, 148 c.c. Er ist am Bedarf des Kindes orientiert. Feste Regeln wie die Düsseldorfer Tabelle gibt es dabei nicht. Das Gericht kann jedoch eine „Entwicklung" des Unterhaltsanspruches, angepasst an den Preisindex festlegen (Art. 6 Nr. 11 legge sul divorzio). Der Unterhalt kann über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinweg andauern und hat keine definitive zeitliche Grenze. Gläubiger des Unterhaltsanspruches des minderjährigen Kindes ist der Elternteil, dem das Kind zugewiesen ist. Ist der Unterhalt im Sinne des „mantenimento" beendet, kommt aber weiterhin eine Notunterhaltspflicht in Betracht (Art. 433ff. c.c.).

4. Güterrecht

Das italienische Recht kennt als gesetzlichen Güterstand die gesetzliche Gütergemeinschaft (comunione legale, Art. 177ff. c.c.). Die Gütergemeinschaft ist jedoch nicht mit der Gütergemeinschaft im deutschen Recht vergleichbar. Unterschieden wird dabei zwischen den während der Ehe erworbenen Vermögensgegenständen, die beiden Ehegatten dann gemeinsam gehören und den im Alleineigentum stehenden Gegenständen der Ehegatten, die sie entweder in die Ehe mitgebracht oder geschenkt bekommen oder geerbt haben.

Der gesetzliche Güterstand kann während der Ehe durch Vertrag aufgehoben und abgeändert werden. Dabei kann u.a. eine ausschließliche Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbart werden. Der Vertrag muss notariell beurkundet und auf der Eheschließungsurkunde eingetragen sein.

Die Gütergemeinschaft endet bei Trennung und bei Scheidung der Eheleute. Die in der Ehe erworbenen Gegenstände müssen dann untereinander aufgeteilt werden. Rechtsprechung zu diesem Aspekt gibt es von deutschen Gerichten kaum. Dies liegt vor allem daran, dass Klagen das ausländische Güterrecht betreffend vorrangig im betroffenen Ausland eingereicht werden.

Nach italienischem Recht ist ein Auskunftsanspruch im Güterrecht über den Umfang des vorhandenen Vermögens nicht gegeben. Dies ermittelt das italienische Gericht von Amts wegen, also von allein. Für deutsche Gerichte, bei denen der Amtsermittlungsgrundsatz im Güterrecht nicht gilt, wird dieser Anspruch aber im Wege der Anpassung „kreiert", nicht jedoch der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. (OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.11.2002, 17 WF 128/02, 17 WF 129/02, FamRZ 2003, 1749)

5. Sorge und Umgang/Ehewohnung

Regelungen über das Sorgerecht bzw. das Umgangsrecht eines deutschen Gerichts nach italienischem Recht sind in der Regel nicht denkbar. Ist ein deutsches Gericht aufgrund des ständigen Aufenthaltes des Kindes in Deutschland zuständig (Art. 8 Brüssel IIa-Verordnung), wendet es auch deutsches Recht an (Art. 21 EGBGB). (Gleiches gilt, wenn das Gericht in Not- oder Eilfällen für ein Kind zuständig ist, das erst kurze Zeit in Deutschland lebt, hier aber noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auch dann wendet das deutsche Gericht deutsches Recht an (Art. 8, 9, 2, Haager Minderjährigenschutzabkommen, MSA).)

Nach italienischem Recht kann das Kind entweder einem Elternteil oder beiden Elternteilen gemeinsam oder abwechselnd „anvertraut"/„zugesprochen" werden (Art. 6 Abs. 2 italienisches Scheidungsgesetz). Diese Maßnahme ist allerdings nicht mit der Übertragung des alleinigen Sorgerechts nach deutschem Recht vergleichbar. Der andere Elternteil ist nicht gänzlich von den Entscheidungen, die das Kind betreffen, ausgeschlossen. Vielmehr kann der andere Elternteil in dem vom Gericht festgelegten Umfang weiterhin bei wesentlichen Fragen des Lebens des Kindes wie etwa der Schulwahl, der Berufsausbildung, bei Operationen oder der ständigen Verbringung des Kindes außer Landes eine Mitentscheidungsbefugnis haben.

Das italienische Recht kennt ein Umgangsrecht nicht nur mit den Eltern sondern auch mit der Familie des jeweiligen Elternteils.

Der Richter kann festlegen, welcher der Ehegatten in der ehemaligen Ehewohnung verbleiben darf, wobei dem Ehegatten, der die Betreuung des Kindes innehat, der Vorzug zu geben ist.

6. Versorgungsausgleich

Einen Versorgungsausgleich kennt das italienische Recht nicht. Dieser wird daher nur durchgeführt, wenn die Ehe nach dem Recht eines Staates geschieden wird, das den Versorgungsausgleich kennt und mindestens einer der Ehegatten einem Rechtssystem angehört, das einen Versorgungsausgleich vorsieht, oder wenn die Ehegatten dies wollen, Art. 17 Abs. 3 EGBGB.

Weiterführende Informationen finden Sie beispielsweise beim Informationsportal des Europäischen Justiziellen Netz unter http://ec.europa.eu/civiljustice/index_de.htm

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