BGH: Erwerbsobliegenheit auch in der Trennungsphase

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Zum Fall:

BGH: Erwerbsobliegenheit auch in der Trennungsphase

Von Rechtsanwältin Michaela Albrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass einem getrennt lebenden Ehemann ein fiktives Einkommen anzurechnen sein kann, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse allein durch das Einkommen der Ehefrau geprägt wurden. Im zugrunde liegenden Fall hatte dies zur Folge, dass nach einer gewissen Orientierungsphase auf Seiten des Ehemannes auch in der Trennungszeit kein Unterhaltsanspruch mehr bestand. Der Fall ist zum einen deshalb auffällig, weil es überwiegend sicherlich nicht der Mann ist, der Unterhalt begehrt, sondern die Frau. Zum anderen ist hier aber auffällig, dass normalerweise in der Trennungsphase besonders in Bezug auf die eheprägenden Erwerbsverhältnisse der Status Quo der intakten Ehe aufrecht erhalten wird, dieser Grundsatz hier aber durchbrochen wird. (BGH Entscheidung vom 06.10.2004, abgedruckt in FamRZ 2005, 23 ff.)

Der Kläger war Iraner, die Beklagte Deutsche. Der Kläger machte nach der Eheschließung (1988) eine Ausbildung zum Umwelttechniker, die 1994 beendet war, 1996 schloss er eine Ausbildung zum Umweltbeauftragten ab, im Rahmen derer er auch verschiedene Praktika absolvierte. 1997 eröffnete er ein Lebensmittelgeschäft. Die Parteien trennten sich im Mai 1999 (die Ehe war kinderlos geblieben). Ein Jahr später gab der Kläger das Lebensmittelgeschäft auf, nachdem er während dessen gesamten Bestehens nie Gewinn erwirtschaftet hatte. In der Folgezeit war er trotz vielfältigen Bewerbungen bis Mitte Juni 2001 arbeitslos, bis er schließlich im Juli 2001 einen Arbeitsplatz fand.

Die Beklagte war in den letzten Jahren vor der Trennung durchgehend erwerbstätig. Die Ehe ist geschieden seit 15.03.2001.Der Kläger beanspruchte Trennungsunterhalt für den Zeitraum ab Trennung bis Ende 2000 (mithin für 19 Monate) in Höhe von rund DM 13.000,-. Für die Zeit ab Januar 2001 beanspruchte er monatlich noch DM 279,70. Das Amtsgericht sprach ihm für den erstgenannten Zeitraum ingesamt ein Siebtel des beantragten Betrages zu, die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Auch die Berufung vor dem OLG Frankfurt führte nur für die Zeit bis Dez 2000 zum Erfolg.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass es dem Kläger zwar zuzubilligen gewesen sei, weiterhin zu versuchen, als selbstständiger Lebensmitteleinzelhändler ein Einkommen zu erzielen. Spätestens aber ab Januar 2001 sei er jedoch gehalten gewesen, sich um eine seinen Fähigkeiten entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Die Zubilligung einer Orientierungsphase von mehr als einem halben Jahr berücksichtige bereits großzügig, dass der Kläger besondere Anstrengungen habe unternehmen müssen, um auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Der Kläger hätte in seinem Bemühungen berücksichtigen müssen, dass er in dem erlernten Beruf nie gearbeitet habe, und dass er zuletzt in einem fachfremden Beruf selbstständig tätig war, dass er bereits 46 Jahre alt sei und weder über ausreichende Computerkenntnisse verfügte, noch sich in der deutschen Sprache so ausdrücken konnte, wie es den Anforderungen in einer herausgehobenen Position entspreche.

Der Kläger habe sich aber überwiegend auf Stellen beworben, für die er aus den genannten Gründen deutlich unterqualifiziert war, z.B. auf Stellen für Ingenieure, Entsorgungsberater, Abfallbeauftragter etc. Realistische Hoffnungen auf eine Einstellung habe er zwar im Verkauf gehabt, auf derlei Stellen hatte er sich jedoch nur sehr vereinzelt beworben.

Lernen kann man daraus, dass es gefährlich sein kann, sich als unterhaltsberechtigter Ehegatte in der Trennungszeit nicht um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, wenn man hierzu in der Lage ist, und dass man gut beraten ist, über seine eigenen Fähigkeiten zu reflektieren und nicht „nach den Sternen zu greifen“. Andernfalls kann man – wie geschehen – den Anspruch auf Unterhalt verlieren, indem vom Gericht ein fiktives Einkommen angerechnet wird.

Die Verfasserin kann sich angesichts des vom BGH entschiedenen Falles zwar nicht des leisen Verdachtes erwehren, dass Männer anders behandelt werden als Frauen in der gleichen Lage. Und eventuell könnte bei der Entscheidungsfindung auch die Nationalität des Ehemannes eine Rolle gespielt haben. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass ein Gericht zu der Auffassung gelangt, auch eine Ehefrau müsse sich bei sonst vergleichbarer Sachlage ebenfalls ein fiktives Einkommen anrechnen lassen, wenn sie sich in der Trennungszeit nicht um eine ihr nach objektiven Kriterien angemessene Tätigkeit bemüht.

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