BGH: Vollzeitbeschäftigung, sobald das Kind älter als drei Jahre ist

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Erwerbsdruck beim Ehegattenunterhalt

Der Bundesgerichtshof als höchstes deutsches Familiengericht hat entschieden, dass eine allein erziehende Person grundsätzlich einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen muss. Das gilt auch dann, wenn deren Kinder erst in der Grundschule sind.

In einer soeben veröffentlichten Entscheidung verdeutlichte der 12. Senat des BGH, dass nach der Gesetzesnovelle zum Unterhaltsrecht allein erziehende oder geschiedene Personen nicht wie vor der Gesetzesänderung zunächst eine Teilzeittätigkeit und erst mit zunehmenden Alter der Kinder eine Vollzeitstelle annehmen müssen, um ihren eigenen Unterhalt zu bestreiten (sog. Altersphasenmodell). Vielmehr sei es angemessen, dass diese Personen auch schon vollzeitig arbeiteten, wenn die Kinder noch in der Grundschule sind.

Etwas anderes gilt nur, wenn die Kinder noch nicht drei Jahre alt sind. Dieser auf drei Jahre befristete Basisunterhalt für den Elternteil, der das Kind betreut, führt dazu, dass keine Erwerbstätigkeit nötig ist. Allerdings tritt die Erwerbsobliegenheit nach drei Jahren nicht mehr gestaffelt, sondern grundsätzlich sofort und voll ein.

Eine weitere Ausnahme besteht nach dem dritten Lebensjahr, wenn es keine Betreuungsmöglichkeit für das Kind gibt. Hierzu muss aber die allein erziehende Person, die für sich deshalb Unterhalt beansprucht, alle Umstände vortragen und beweisen, aus denen sich ergibt, dass eine andere Betreuungsmöglichkeit als diejenige durch einen Elternteil nicht besteht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Juni 2011, Aktenzeichen: XII ZR 94/09