BGH verpflichtet Alleinerziehende zu Vollzeitjob

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Ab Vollendung des 3. Lebensjahres ist Alleinerziehenden grds. Vollzeittätigkeit zumutbar

Der Bundsgerichtshof (XII ZR 94/09) hat am 15.06.2011 die Eigenverantwortlichkeit geschiedener Eltern weiter gestärkt.

Nach Scheidung verlangte die alleinerziehende Mutter vom Ex-Ehemann und Kindesvater nachehelichen Unterhalt wegen Betreuung der gemeinsamen Tochter.

Grundsätzlich wird der Betreuungsunterhalt (als nachehelicher Unterhalt) an den alleinerziehenden Elternteil gewährt, damit Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes sichergestellt werden (BT-Drucks. 16/6980 S. 9; BGH XII ZR 03/09).

Der Gesetzgeber habe aber laut BGH durch die Neuregelung des § 1570 BGB: " dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von 3 Jahren hinaus auferlegt. [.. .] Umstände, die aus Gründen der Billigkeit zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des 3. Lebensjahres hinaus führen können, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen ".

Zwar werde kein direkter Wechsel nach Vollendung des 3. Lebensjahres zum Vollzeiterwerb verlangt, dann müssten aber kind- und/oder elternbezogene Gründe vorgetragen werden, die einer Vollzeittätigkeit entgegenstehen.

Fazit:

Unterhaltszahler werden zu prüfen haben, ob nach Vollendung des dritten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes noch Betreuungsunterhalt zu zahlen ist und ob der - vermeintlich - Unterhaltsberechtigte seinen Erwerbspflichten nachkommt.

Unterhaltsempfänger müssen gegebenenfalls detailliert nachweisen, weshalb ein Vollzeiterwerb bei Betreuung des gemeinsamen Kindes nach Vollendung des 3. Lebensjahres nicht angemessen ist.