Bezugsberechtigung von Lebensversicherungen im Scheidungsfall
Mehr zum Thema: Familienrecht, Bezugsberechtigung, Ehescheidung, Änderung, WiederheiratLebensversicherungen sollten im Falle einer Ehescheidung auf eine Änderung der Bezugsberechtigung überprüft werden.
Eine praktisch bedeutsame Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zur Bezugsberechtigung von Lebensversicherungen im Scheidungsfall getroffen (Urteil vom 22.07.2015 (Az: IV ZR 437/14):
Welcher Ehegatte ist im Todesfall nach einer Scheidung bezugsberechtigt?
In Lebensversicherungen wird häufig der „verwitwete Ehegatte" als bezugsberechtigt bezeichnet. Im Falle der Scheidung und anschließenden Wiederheirat des Versicherungsnehmers stellt sich dann im Todesfall die Frage, ob der zum Zeitpunkt der Erklärung oder der zum Zeitpunkt des Todesfalles mit dem Versicherungsnehmer verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt sein soll.


seit 2008
Nachdem die Gerichte erster und zweiter Instanz der 2. Ehefrau, die mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet war, die Lebensversicherungssumme zusprachen, hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung auf und erklärte die erste Ehefrau als bezugsberechtigt.
Entscheidend ist allein der Erklärungszeitpunkt
„Die Erklärung eines Versicherungsnehmers im Falle seines Todes solle „der verwitwete Ehegatte" bezugsberechtigt sein, ist auch bei Scheidung und Wiederheirat in der Regel dahingehend auszulegen, dass der mit ihm zum Erklärungszeitpunkt verheiratete Ehegatte gemeint ist." Der BGH bestimmt also den Erklärungszeitpunkt zur Bezugsberechtigung als maßgeblich.
Versicherungsnehmer müssen bei Wiederheirat neue Bezugsberechtigung schriftlich der Versicherung erklären
Dies bedeutet, dass im Falle einer Scheidung und Wiederheirat eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Lebensversicherer notwendig ist, um die Bezugsberechtigung auf den neuen Ehegatten zu ändern.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.
