Unterhaltsrecht seit 2008

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Miriam Möller
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seit 2008
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Fachanwältin für Familienrecht
Hüserheide 58d
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Tel: 02152/8079526
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Erbrecht, Inkasso

In 2008 wurde das Unterhaltsrecht erheblich reformiert, was insbesondere Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch von kindesbetreuenden Elternteilen (also meistens der Mütter) nach erfolgter Ehescheidung hatte. Bis 2007 galt das Altersstufenmodell, wonach eine Erwerbstätigkeit je nach dem Alter der Kinder zugemutet wurde. Nach dem neuen § 1570 BGB soll der Mutter nach dem 3. Geburtstag des Kindes nur noch dann Unterhalt zustehen, „soweit dies der Billigkeit entspricht“.

Allerdings soll dies nicht zwingend die sofortige Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit bedeuten. Vielmehr ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. Auf welche Art und Weise dieser jedoch erfolgen soll, gibt das Gesetz nicht vor. Der BGH entschied bereits erstmals am 1803.09 über einen Fall nach diesem neuen Unterhaltsrecht. Betroffene Eltern erhofften sich hiervon eine Grundsatzentscheidung, die neue Richtlinien vorgeben würde. Leider blieb diese jedoch aus. Der BGH weist vis heute nur darauf hin, dass jede Entscheidung zur Dauer und Höhe des Unterhaltes nach den Umständen des Einzelfalls zu treffen ist. Somit bleibt die Situation für alle Betroffenen unklar. Allgemeine Regeln gibt es nicht. Es kommt stets darauf an, ob das jeweilige Kind überhaupt fremdbetreut wird oder werden kann und wie lange die Ehe auf welchem gemeinsamen Lebensplan geführt wurde.

© Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Miriam Möller
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