Bundesverfassungsgericht stellt unehliche Kinder mit ehelichen Kindern gleich!

Mehr zum Thema: Familienrecht, eheliche, Kinder, unehelich, Betreuung, Scheidung, Kind, UNterhalt
4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

Bundesverfassungsgericht stellt unehliche Kinder mit ehelichen Kindern gleich!

In einem bahnbrechenden Beschluss stellte das Bundesverfassungsgericht nunmehr fest, dass die ungleiche Behandlung bei Betreuung ehelicher und unehelicher Kinder verfassungswidrig ist (BVerfG Beschluss vom 28.02.2007-1 BvL 9/04).

Was bedeutet die Entscheidung im Einzelnen? Welche Auswirkungen hat diese auf Betroffene?

Marcus Alexander Glatzel
Partner
seit 2004
Rechtsanwalt
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: http://www.glatzel-partner.com
E-Mail:
Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht, Wirtschaftsrecht

Wird in eine nichteheliche Beziehung bzw. Ehe ein gemeinsames Kind geboren und kommt es danach zur Trennung oder Scheidung, wird das Kind in den allermeisten Fällen nur durch einen Elternteil erzogen. Zumeist ist dies die Mutter. Der andere Elternteil ist im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten dann verpflichtet, Kindesunterhalt und darüber hinaus Unterhalt für den erziehenden Elternteil zu zahlen.

Beim Unterhaltsanspruch für den allein erziehenden Elternteil tun sich nach derzeitigem Gesetzstand jedoch große Ungerechtigkeiten auf. Wird nämlich ein eheliches Kind durch einen geschiedenen Ehepartner erzogen, so hat dieser gegen den anderen Ehegatten den vollen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, bis das Kind das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Der betreuende Elternteil muss in dieser Zeit keiner bezahlten Beschäftigung nachgehen. In dieser Phase hat also alleine der barunterhaltspflichtige Elternteil für den Lebensunterhalt des anderen aufzukommen.

Ganz anders bei einem unehelichen Kind. Hier gilt, dass Betreuungsunterhalt an den erziehenden Elternteil nur bis zum dritten Lebensjahr des Kindes zu zahlen ist. Danach besteht nur noch Anspruch auf Kindesunterhalt. Nur in extremen Ausnahmefällen kann ein zeitlich darüber hinausgehender Anspruch bis zum sechsten Lebensjahr bestehen. Solche Fälle werden u.a. dann angenommen, wenn vor Ort keinerlei Betreuungsmöglichkeiten durch einen Kindergarten oder Hort bestehen, oder wenn das Kind einen erhöhten Betreuungsaufwand wegen psychischen Störungen oder Behinderungen aufweist.

Vollends ungerecht erscheint diese Gesetzgebung, wenn man auch in Betracht zieht, dass ein geschieden betreuender Elternteil bis zum 18 Lebensjahr des Kindes einen Betreuungsunterhaltsanspruch haben kann. Zwar wird ihm zugemutet ab dem achten bzw zehnten Lebensjahr einer bezahlten Beschäftigung im Rahmen einer Halbtagsstelle, ab dem 14 Lebensjahr im Rahmen einer Volltagsstelle nachzugehen. Die hieraus erzielten Einkünfte muss sich der betreuende Ex-Ehegatte aber nur auf seinen Unterhaltsanspruch anrechnen lassen. In der Praxis sind die Einkünfte nach einem Berufseinstieg aber zumeist so viel niedriger als die des barunterhaltspflichtigen Ehegatten, dass zumeist ein, wenn auch verminderter, Zahlungsanspruch übrig bleibt.

Der Partner mit einem unehelichen Kind muss dagegen schon nach einer Volltagsstelle suchen, wenn es sich bei dem zu betreuenden Kind noch um ein Kleinkind handelt.

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts muss die Dauer des Unterhaltsanspruches aber gleich lang angesetzt werden und zwar unabhängig von der Frage, ob es um die Betreuung eines ehelichen bzw unehelichen Kindes geht. Es sei einfach nicht einzusehen, dass ein eheliches Kind bis zu seinem achten bzw zehnten Lebensjahr Anspruch auf ganztägige elterliche Betreuung hat, dagegen ein uneheliches schon ab dem dritten Lebensjahr auf die elterliche Betreuung verzichten soll. In der praktischen Betreuung gäbe es jedenfalls keine Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem deutschen Gesetzgeber daher aufgegeben, die Betreuung von ehelichen und unehelichen Kindern bis zum 31.12.2008 gesetzlich gleichzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Ungleichbehandlung allerdings hinzunehmen. Das Gericht begründete die Notwendigkeit dieses Übergangszeitraums mit praktischen Erwägungen. Eine sofortige Gleichstellung würde nämlich dazu führen, dass die Familiengerichte unzählige Verfahren ruhen lassen müssten und hierdurch später ein erheblicher Entscheidungsstau zu Stande käme. Die volle Gleichbehandlung wird also erst ab dem 01.01.2009 eintreten.


Ihr
Marcus Alexander Glatzel, Rechtsanwalt
-Glatzel & Partner, Hanau-

Ihre

Kanzlei Glatzel & Partner, Partnerschaftsgesellschaft
Nürnberger Str. 24
63450 Hanau

Telefon: 06181-6683 799
Internet: www.glatzel-partner.com
Das könnte Sie auch interessieren
Familienrecht Die Anrechnung des Kindergeldes!
Familienrecht Verschärfte Unterhaltspflicht bei minderjährigen Kindern
Familienrecht Was geschieht mit den Kindesunterhaltsansprüchen, wenn der unterhaltspflichtige Ex-Partner wieder heiratet und seine Berufstätigkeit aufgibt?