Corona Schutzimpfung bei Kindern

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Elterliche Sorge

Die Coronaschutzimpfungen werden zur Zeit deutschlandweit durchgeführt.

Hierbei wird nach einem festen Plan vorgegangen, der bestimmte Bevölkerungsgruppen, die besonders schutzbedürftig sind, zunächst zur Impfung zulässt.

Thomas Klein
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Um einen umfassenden Schutz der Bevölkerung zu erreichen und die Pandemie in den nächsten Jahren in den Griff zu bekommen, ist es notwendig, auch Kinder zu impfen.

Bereits in den Vor-Corona-Zeiten waren Impfungen bei Kindern sehr häufig Streitpunkt unter den erziehungsberechtigten Eltern und haben nicht selten die Justiz beschäftigt.

Dies wird jetzt bei den kommenden Coronaschutzimpfungen nicht anders sein, zumal aktuell niemand vorhersagen kann, wie die gesundheitlichen Auswirkungen der Impfung bei Kindern unmittelbar nach der Impfung ist und ob und welche Spätwirkungen eintreten.

Aber wer entscheidet hierüber bei sich streitenden Eltern, die ggf. sogar getrennt leben?

Zur Beantwortung dieser Frage kann auf § 1687 BGB zurückgegriffen werden, der lautet:

"Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung."

Im Streitfall entscheidet das Familiengericht

Einigen sich die Eltern nicht, so entscheidet das Familiengericht.

Nach aktuell überwiegender Meinung in der Rechtsprechung, die auch vom Bundesgerichtshof vertreten wird (BGH, Beschluss vom 3.5.2017 – XII ZB 157/16 ) handelt es sich bereits bei Standardimpfungen um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung.

Wenn die Eltern sich hier dann nicht einig werden, muss das Familiengericht entscheiden.

Nach Ansicht des BGH gilt hier:

"Bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer solchen Impfung kann die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet, jedenfalls dann übertragen werden, wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen."

Aus der Entscheidung folgt zum einen, dass die Eltern - auch wenn sie getrennt leben - sich wechselseitig über bevorstehende Impfungen informieren müssen.

Wenn beim Kind kein Impfrisiko vorliegt, was ein Elternteil durch medizinische Atteste/Gutachten belegen muss, entscheidet im Ergebnis auch bei der Coronaschutzimpfung das Elternteil, der gemäß den Empfehlungen des RKI handelt.

Da dieses aktuell die Impfung von Kindern für notwendig erachtet, ist auch bei den anstehenden Impfungen von Kindern davon auszugehen, dass diese durchgesetzt werden können.

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