Corona Testverfahren

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Streit der Eltern

Die Coronapandemie beschäftigt die Justiz inzwischen überall und täglich.

Häufig gibt es Streit zwischen, ob Kinder getestet werden sollen und ob sie am Präsenzunterricht teilnehmen sollten.

Thomas Klein
seit 2021 bei
123recht.de
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
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Wenn beiden Elternteilen das gemeinsame Sorgerecht zusteht, müssen sich die Eltern einigen.

Scheitert dies, was nicht selten so ist, muss das Familiengericht entscheiden.

Dann muss einem Elternteil die Alleinentscheidungsbefugnis hinsichtlich der Fragen "Teilnahme am Testverfahren" und "Präsenzunterricht ja oder nein" übertragen werden.

Hochaktuell hat sich hiermit das AG Mainz beschäftigt und ausgeführt:

1. Ob die Teilnahme eines Kindes an Testverfahren zur Diagnose von Covid-19 eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 1628 S.1 BGB ist, bestimmt sich nach dem Zweck des Testverfahrens.

2. Die Teilnahme eines schulpflichtigen Kindes am Präsenzunterricht bei bestehender Test- und Präsenzpflicht ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, weil sie geeignet ist, nachhaltig Einfluss auf die schulische und seelische Entwicklung sowie auf die sozialen Kompetenzen eines Kindes zu nehmen. Dies gilt umso mehr, wenn das Kind aufgrund einer Pandemie bereits längere Zeit nur am Heimunterricht teilnehmen durfte und es dann trotz Ermöglichung von Präsenzunterricht an der Schule aufgrund gesunkener Fallzahlen im Heimunterricht verbleiben muss, während ihre Mitschüler wieder regulär die Schule, wenn auch nur im Wechselunterricht, besuchen dürfen.

Maßstab ist das Kindeswohl

Das Gericht hat die Entscheidung in Anwendung des § 1697 a BGB getroffen und damit sich ausschließlich am Kindeswohl orientiert.

Hierbei muss eine Einbeziehung der Regeln des Infektionsschutzgesetzes und der Inzidenzen sowie der Empfehlungen des RKI erfolgen, die im Ergebnis dann dazu führen, dass die Teilnahme am Testverfahren mit dem Kindeswohl vereinbar ist.

Gleiches gilt im übrigen auch für das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes.

AG Mainz Az. 34 F 126/21

ebenso jüngst: AG Weilheim Az. 2 F 192/21

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