Darf die nicht sorgeberechtigte Mutter Umgang mit Ihrem Kind haben, welches in einer Pflegefamilie lebt?

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Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welches Recht eine Mutter auf Umgang mit ihrem Kind hat, wenn sie nicht sorgeberechtigt ist und das Kind in einer Pflegefamilie lebt. Das Gericht hat den fall zum Anlass genommen, grundlegend zu dieser Frage auszuführen und bereits existierende Rechtsprechung zusammenzufassen.

Die klagende Mutter war schwer drogenabhängig und deshalb aufgrund ergangener Entscheidungen des Familiengerichtes seit frühster Kindheit des Kindes nicht mehr zur Sorge berechtigt, da sie es vernachlässigt hatte und sich nur ihrer Drogensucht nachging. Der Vater, mit dem sie nicht verheiratet war, war ebenfalls drogensüchtig und deshalb in Strafhaft, im Übrigen kümmerte er sich wohl nicht um das Kind.

Sorgeberechtigt war das Jugendamt, welches das Kind zur Vollpflege in einer Familie untergebracht hatte.

Nachdem die Mutter ihren Zustand gebessert hatte und als „clean" gelten konnte, beanspruchte sie nunmehr regelmäßigen Umgang mit ihrem Kind. Das Jugendamt trat diesem begehren entgegen. Zwar habe es bereits einen ersten Kontakt zwischen dem Kind und den Pflegeeltern einerseits und der Mutter andererseits gegeben; dieser habe aber gezeigt, dass das Kind keinerlei Erinnerung an seine Mutter hatte. Es sei in der Pflegefamilie emotional verwurzelt, wachse dort mit Pflegeeltern, -geschwistern und –großeltern altersgerecht auf und müsse erst sehr langsam an einen Umgang mit der Mutter herangeführt werden.

Die Einzelheiten zum Sachverhalt ergeben sich aus der Entscheidung, welche im Volltext über den unten genanten Link abrufbar ist.

Für viele Betroffene, Eltern wie Pflegeltern, ist aber wichtig zu wissen, wie die Rechtsprechung grundsätzlich die Befugnisse der Einzelnen sieht:

„Regelungsgrundlage für den begehrten Umgangskontakt ist § 1684 BGB, wonach sowohl das Kind selbst einen Anspruch auf Umgang mit seiner leiblichen Mutter als auch umgekehrt diese mit ihrem Kind hat. Dies gilt auch dann, wenn den Eltern oder einem Elternteil das Sorgerecht entzogen worden ist und der Vormund das Kind in eine Dauerpflegefamilie gegeben hat Dieses Recht darf nur eingeschränkt werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit ausschließt oder auch nur einschränkt, darf nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Die Einschränkung oder sogar ein Ausschluss kommt also nur als äußerste Maßnahme zur Abwendung einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdung der körperlichen und geistig-seelischen Entwicklung des Kindes in Betracht. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Ausübung des Umgangsrechtes in der Regel zum Wohl des Kindes gehört. Wie der Senat wiederholt […] ausgeführt hat, darf die Inpflegenahme von Kindern nicht schematisch zu einem Kontaktabbruch mit den leiblichen Eltern führen. Denn grundsätzlich handelt es sich bei einer Inpflegenahme von Kindern nur um eine vorübergehende Maßnahme, die zu beenden ist, sobald die Umstände dies erlauben. Alle Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Inpflegenahme müssen mit dem anzustrebenden Ziele der Zusammenführung von leiblichen Eltern mit ihren Kindern im Einklang stehen […]. Hieraus folgt zugleich, dass den Vormund mit Beginn der Inpflegemaßnahme die Verpflichtung trifft, stets zu prüfen, ob eine Familienzusammenführung möglich ist und durch welche Maßnahmen diese erleichtert und gefördert werden kann. Einer wachsenden Entfremdung zwischen leiblichen Eltern und ihren Kindern ist entgegenzuwirken. Nur im Interesse der Wahrung der Kindesbelange ist es dem Staat als Wächter über das Kindeswohl gestattet, derartig schwerwiegende Eingriffe in das verfassungsrechtlich garantierte Elternrecht gemäß Artikel 6 II Satz 1 GG vorzunehmen."

Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.01.2011, II-8 UF 133/10

 

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2011/II_8_UF_133_10beschluss20110117.html