Das Besuchsrecht klappt nicht - Alles immer wieder von vorn?

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Was das Familiengericht bei einem Vollstreckungsantrag prüfen muss

Der umgangsberechtigte Elternteil stellt einen Vollstreckungsantrag - muss das Familiengericht alles noch einmal prüfen?

Häufig werden im Vollstreckungsverfahren Einwendungen des Elternteils, der das Besuchsrecht einräumen muss, erhoben,  die sich gegen die Persönlichkeit des anderen Elternteils richten.  Der besuchsberechtigte Elternteil habe kein Interesse an dem Kind, mache sein Besuchsrecht nur geltend, um den anderen zu ärgern, das Kind wolle nicht zum anderen Elternteil, das Besuchsrecht entspreche nicht dem Kindeswohl et cetera.

Der Bundesgerichtshof hat eindeutig im Urteil  XII ZB 188/11 vom 01.02.2011 ausgeführt, dass das Familiengericht diese Einwendungen nicht prüfen muss. Diese Punkte wurden schon im Ausgangsverfahren geprüft und dürfen nicht ständig neu geprüft werden, gerade, um eine effektive Vollstreckung der Umgangskontakte zu ermöglichen .


Der Bundesgerichtshof führt dazu aus: "Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet grundsätzlich nicht statt.. ."
" Im Rahmen der Anordnung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen eine Regelung des Umgangs ist somit von der Prüfung des Kindeswohls im Erkenntnisverfahren auszugehen, weil das Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung dient, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts - und mithin auch des Kindeswohls - getroffen wurde."
"Auf dieser Prüfung im Erkenntnisverfahren baut die Vollstreckung nach §§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 89 Abs. 1 FamFG auf."

Er weist darauf hin, dass, wenn neue Umstände vorliegen, diese auf andere Art und Weise geltend gemacht werden müssen, nämlich in einem neuen Verfahren über die Abänderung der alten Besuchsrechtsentscheidung.
"Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels deswegen nur dann zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt ist."

Auch hier wird wieder  einmal klar, wie wichtig es ist, dass das Gericht die Vereinbarung zwischen den Eltern für sich als eigenen Beschluss übernimmt. Geschieht das nicht, gibt es nicht nur keine Vollstreckungsmöglichkeit, sondern der Elternteil, der das Besuchsrecht nicht einräumen will, kann einfach von sich aus das Besuchsrecht einschränken oder aussetzen.

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