Das Betreuungsrecht - Worum es geht
Mehr zum Thema: Familienrecht, Betreuung, Betreuungsrecht Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit, körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage sind, Handlungen des alltäglichen Lebens zu tätigen oder ihre eigenen Angelegenheiten wahrzunehmen, konnten vor dem am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Betreuungsgesetz entmündigt werden. Betroffene konnten daher weder heiraten, noch rechtswirksam Einkäufe tätigen oder ein Testament aufsetzen.
Auch für alte Menschen konnte ohne ihre Einwilligung eine sogenannte Gebrechlichkeitspflegschaft angeordnet werden, womit sie z. B. ihr Wahlrecht verloren.
An Stelle dieser entmündigenden und entwürdigenden Vormundschaft und Zwangspflegschaft ist nun die Betreuung getreten. Für volljährige hilfebedürftige Personen kann jetzt ein Betreuer bestellt werden, der in einem genau bestimmten Umfang für diese handelt.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Das Betreuungsrecht - Worum es geht Seite 2: Wann kann Betreuung angeordnet werden? Seite 3: Die Auswirkungen Seite 4: Die Auswahl des Betreuers Seite 5: Die einzelnen Aufgabenbereiche