Das neue Sorgerecht bei Unverheirateten
Mehr zum Thema: Familienrecht, Sorgerecht, unverheiratete, Eltern, gemeinsames SorgerechtBundestag hat Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge beschlossen
Der vor rund einem Monat beschlossenen Gesetzesreform liegt das Leitbild zugrunde, dass sich am besten beide Elternteile um ihre Kinder kümmern. Auch wenn diese nicht verheiratet sind.
Das neue Sorgerecht erleichtert unverheirateten Vätern den Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder.
Zunächst einmal bleibt es jedoch dabei, dass die Mutter mit der Geburt die alleinige Sorge für das nicht eheliche Kind erhält. Der Vater kann über das Jugendamt oder über das Familiengericht beantragen, die Sorge für das Kind gemeinsam mit der Mutter auszuüben.


seit 2008
Die Mutter erhält dann Gelegenheit, sich zu diesem Antrag zu äußern und ihre Sichtweise darzustellen. Gemessen am „Kindeswohlprinzip“ wird im familiengerichtlichen Verfahren sodann die Entscheidung getroffen, ob die Sorge gemeinsam oder weiterhin allein von der Mutter ausgeübt wird.
Stellt das Gericht fest, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl zumindest nicht widerspricht, so soll die Ausübung der gemeinsamen Sorge der Regelfall sein und den Eltern zugesprochen werden.
Schonfrist für die Mutter
Für den Fall, dass der Vater sofort nach der Geburt einen Antrag beim Familiengericht einreichen sollte, hat der Gesetzgeber eine „Schonfrist“ für die Mutter beschlossen. Diese muss sich jedenfalls nicht innerhalb der ersten sechs Wochen nach der Geburt im gerichtlichen Verfahren zu dem Antrag des Vaters erklären.
In zahlreichen Medienberichten war zu lesen, die Mutter müsse sich (in jedem Fall) sechs Wochen nach der Geburt zum Sorgerecht des Vaters äußern. Dies ist so eindeutig unzutreffend. Richtig ist vielmehr, dass die Mutter sich ausschließlich auf eine gerichtliche Anforderung zu einem Sorgeantrag des Vaters äußern muss. Das Gericht wird diese Frist nach eigenem Ermessen bestimmen. Die Frist darf dabei auf keinen Fall innerhalb der ersten sechs Wochen nach der Geburt des Kindes ablaufen.
Gemeinsames Sorgerecht, sofern es dem Kindeswohl nicht widerspricht
Äußert sich die Mutter nicht zum Sorgerechtsantrag des Vaters oder bringt sie lediglich Gründe vor, die nicht mit dem Kindeswohl zu tun haben, so soll das Gericht in einem beschleunigten und vereinfachten Verfahren über den Sorgerechtsantrag des Vaters entscheiden und diesem das gemeinsame Sorgerecht zusprechen, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz hat das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern am 01.03.2013 den Bundesrat passiert. Nach der Beratung durch den Bundesrat können die Neuregelungen also zeitnah in Kraft treten.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.

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