Dem Jugendamt in die Akte gucken?

Mehr zum Thema: Familienrecht, Jugendamt, Akteneinsicht, Verfahren, Regelungen, Einsichtnahme
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Das geht, ist aber schwierig

Gelegentlich kommt der Wunsch auf, dem Jugendamt, das am familiengerichtlichen oder vormundschaftsgerichtlichen Verfahren beteiligt ist, in die Akte gucken zu können. Im Zweifel wird das Jugendamt reflexartig ablehnen ("Wo kämen wir denn dahin? Das haben wir noch nie gemacht.")

Also: Gibt es die Möglichkeit, Akteneinsicht in die Akte des Jugendamtes zu bekommen?

Zunächst einmal: das ist Verwaltungsrecht, nicht Familienrecht.

Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Münster am 31.1.2005 im Verfahren 21 E 1487/04 (einem PKH-Beschluß) grundsätzlich Stellung genommen. Das Oberverwaltungsgericht hat umfassend zur Rechtslage Aussagen getroffen, die aber nur für das Land Nordrhein-Westfalen gelten dürften. Es hat sich nämlich mit dem nur in Nordrhein-Westfalen geltenden Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen vom 27.11.2001 auseinandergesetzt (IFG NRW) sowie den einschlägigen Vorschriften des SBG.

Grundsätzlich hat es die Möglichkeit bejaht, Einsichtnahme in die Akten nehmen zu können.

Es hat aber auf die einschränkenden Regelungen aus § § 6 ff  IFG NRW hingewiesen. Das bedeutet, dass vermutlich gerade dann, wenn man beispielsweise erfahren will, welche Personen einen bei der Behörde angeschwärzt haben könnten, keine Akteneinsicht bekommt. Der in § 6 IFG normierte Schutz von Betriebs-oder Geschäftsgeheimnissen steht dem dann entgegen.

In einem Konflikt mit dem Jugendamt, in dem es auf die Akteneinsicht ankommt, hilft dem Juristen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in der Argumentation und Darlegung der verschiedenen Rechtsgrundlagen aber sicherlich weiter.

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