Der Mehrbedarf des Kindes

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Unterschied zwischen Regelbedarf und Mehrbedarf

Beim Kindesunterhalt gibt es neben dem Regelbedarf, der durch die Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle abgedeckt ist, auch den sog. Mehrbedarf.

Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs, der regelmäßig, jedenfalls während eines längeren Zeitraums, anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit Regelsätzen nicht erfasst werden kann, aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann (BGH Urteil vom 25.02.2006 - XII ZR 4/04 -).

Thomas Klein
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Wann kann ein Mehrbedarf entstehen?

Mehrbedarf kann entstehen als krankheitsbedingter Mehrbedarf bei Körper- oder Gesundheitsschäden, wenn diese besondere Kosten, z. B. für Therapiemaßnahmen, eine besondere Diät, Medikamente oder sonstige Hilfsmittel auslösen (BGH FamRZ 1986, 661; OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 444).

Er kann entstehen als behinderungsbedingter Mehraufwand, etwa durch behinderungsgerechte Ausstattung der Wohnung, mobile Pflegedienste, Mehraufwand für Kleidung, Hilfsmittel wie Rollstuhl oder Sonderschulunterricht (BGH FamRZ 1983, 48). Es kann auch ausbildungsbedingter Mehrbedarf entstehen, z. B. durch regelmäßigen Nachhilfeunterricht (OLG Düsseldorf FUR 2005, 565, wobei zu prüfen ist, ob der Mehrbedarf bei hohen Einkommensgruppen - etwa 6. EG - im Tabellenunterhalt enthalten ist), für Privatschulbesuch (BGH FamRZ 1983, 48), Sport- oder Musikunterricht und Kindergartenkosten (BGH Urteil vom 14.03.2007 - XII ZR 158/04 -).

Wer muss für den Mehrbedarf aufkommen?

An dem Mehrbedarf haben sich beide Eltern zu beteiligen, auch der betreuende Elternteil, weil das Gleichgewicht des Verteilungsschlüssels gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht mehr gewahrt ist. Es bietet sich an, die Haftungsanteile entsprechend dem Volljährigenunterhalt zu berechnen. Abzuziehen ist als Sockelbetrag der angemessene Selbstbehalt und etwaige Kindesunterhaltszahlungen (BGH Beschluss vom 10.07.2013 - XII ZB 298/12 - ).

Berechnungsbeispiel:

Einkommen Vater: 2.100,00 €

Einkommen Mutter: 1.600,00 €

Vater zahlt Kindesunterhalt in Höhe von 240,00 €

Mehrbedarf des Kindes: 300,00 €

Zunächst ist das vergleichbare Einkommen der Eltern zu ermitteln. Dazu ist bei jedem Elternteil der Sockelbetrag von 1.400 € (angemessener Selbstbehalt) abzuziehen. Ferner ist bei V der Kindesunterhalt zu berücksichtigen.

Einkommen V = 460,00 €

Einkommen M = 200,00 €

Beteiligung V : 460,00 € : 660,00 € = 70% = 210,00 €

Beteiligung M : 200,00 € : 660,00 € = 30 % = 90,00 €

Wichtig zu wissen:

Nach einschlägiger Rechtsprechung sind die Kinderbetreuungskosten dann als Mehrbedarf von beiden Elternteilen anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen zu zahlen, wenn eine pädagogisch begründete Fremdbetreuung vorliegt. Dies wurde bejaht bei Kindergartenkosten, Krippe, Hort und Schule. In diesem Falle steht der pädagogische Zweck für die Kinder im Vordergrund.

Abgelehnt hat der BGH in seiner Entscheidung jedoch, dass die Kosten für eine Tagesmutter, die die Kinder aus der Schule abholt, mit ihnen die Hausaufgaben erledigt etc. und geringfügige Haushaltstätigkeiten übernimmt, vom Kindesvater im Rahmen des Kindesunterhaltes als Mehrbedarf zu zahlen sind.

Der BGH begründete das entscheidende Kriterium damit, dass in diesem Falle nicht der pädagogische Nutzen für die Kinder das zentrale Thema ist. Vielmehr dienten die Kosten für eine Tagesmutter hauptsächlich dazu, dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Da nach der Rechtsprechung bereits die Kosten für Krippe, Kindergarten und Hort als Mehrbedarf anerkannt sind, stellt die Entscheidung des BGH die Tagespflege in den Mittelpunkt und befasst sich mit der Frage, ob die Tagespflege lediglich die Betreuung des jeweiligen Elternteils ersetzt oder eine darüber hinausgehende Förderung des Kindes vorliegt.

Es kommt daher in entscheidendem Maße immer auf die Ausgestaltung der einzelnen vertraglichen Regelungen an. (Entscheidung des BGH vom 04.10.2017, Az.: XII ZB 55/17)

Handelt es sich dann nicht um Mehrbedarf, stellen die Kosten dann nur berufsbedingte Aufwendungen der Kindesmutter da, die diese aber auch nur erhält, wenn sie selbst Unterhaltsansprüche hat.

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