Der gemeinsame Mietvertrag der Eheleute während der Trennungszeit

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Zusammenfassung

  1. Allgemeines

    Ein für die Ehepartner kostspieliges Problem ergibt sich oft, wenn diese gemeinsam einen Mietvertrag mit dem Vermieter geschlossen haben und nun die Trennung ansteht. In den meisten Fällen zieht einer der beiden Partner aus. Dann stehen die Ehepartner vor der Frage, wer die Miete tragen muss, ob die Wohnung kündbar ist, und worauf zu achten ist, wenn einer die Wohnung alleine erhalten möchte. Dieser Beitrag liefert erste wesentliche Hinweise.

    Klaus Wille
    Rechtsanwalt
    Waidmarkt 11
    50676 Köln
    Tel: 0221-79077052
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  2. Die räumliche Trennung: Ein Ehepartner zieht aus

    Verlässt ein Ehepartner die gemeinsame Wohnung, muss beiden klar sein, dass grundsätzlich beide auch noch zur Mietzahlung verpflichtet bleiben. Die Ehegatten sind Gesamtschuldner und daher durch den Mietvertrag weiterhin dem Vermieter verpflichtet. Dies bedeutet, dass der ausziehende Ehegatte gegenüber dem Vermieter auch weiterhin die Miete zahlen muss.

    Für das Verhältnis der Ehepartner untereinander kann sich aber ergeben, dass der in der Wohnung verbliebene Ehepartner die Miete allein zu tragen hat.

  3. Kündigung des Mietvertrages durch einen Ehepartner?

    Bei einem gemeinsamen Mietvertrag der Ehepartner mit dem Vermieter ist die Kündigung des Mietvertrages z.B. nur durch den Ehemann nicht möglich. Nur die Kündigung beider Ehepartner beendigt das Mietverhältnis, wobei natürlich die vertraglichen Kündigungsfristen beachtet werden müssen.

    Die einzige Möglichkeit, in der Trennungsphase aus dem Vertrag herauszukommen, besteht nur in einer einvernehmlichen Vertragsänderung mit dem Vermieter. Der Vermieter hat jedoch keinerlei Verpflichtung, auf eine solche Vertragsänderung einzugehen.

    Im Scheidungsverfahren kann dann angeordnet werden, dass das Mietverhältnis nur mit einem Ehepartner fortgesetzt wird.

  4. Zuweisung der Ehewohnung

    1. Gemäß § 1361 b BGB besteht die Möglichkeit einer richterlichen Zuweisung der Ehewohnung noch vor Einleitung des Scheidungsverfahrens.

      Voraussetzung für eine Zuweisung ist, dass das weitere Zusammenleben für einen der Ehepartner eine schwere Härte darstellt. Dabei sind die Anforderungen geringer, wenn ein Ehegatte zunächst freiwillig ausgezogen ist. Leben die Eheleute noch nicht getrennt voneinander, so ist die Zuteilung nur dann möglich, wenn dies zur Vermeidung schwerer Nachteile erforderlich ist.

      Wichtig ist dabei aber, dass in diesem Verfahren nicht die Vertragsverhältnisse zwischen dem Vermieter und den Ehepartnern verändert werden, sondern die Vertragsbeziehungen zwischen (beiden!) Ehepartnern und dem Vermieter bestehen bleiben.

    2. Nur der Vollständigkeit wegen soll auf die Möglichkeiten hingewiesen werden, die sich aufgrund des Gewaltschutzgesetzes ergeben. Hat ein Ehepartner vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit des anderen Ehepartners verletzt, so kann das Gericht auf Antrag eine befristete Maßnahme zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen anordnen (§ 1 Gewaltschutzgesetz). Dazu gehören u.a. das Verbot zum Betreten der Wohnung und das Verbot der Kontaktaufnahme.

      Gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB gibt es aber eine Verpflichtung zur Nutzungsvergütung, wenn einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen wurde und dies der Billigkeit entspräche. Häufig überschneiden sich solche Fragen dann auch mit unterhaltsrechtlichen Forderungen.

    3. Nach Rechtshängigkeit der Scheidung besteht die Möglichkeit der Wohnungszuweisung an einen Ehepartner nach der so genannten Hausratsverordnung (HausratsVO).

      Der Antrag muss an das Familiengericht gestellt werden, bei dem das Scheidungsverfahren anhängig ist. Der Richter hat die Möglichkeit, Räumungsanordnungen zu treffen, Mietverhältnisse zu begründen und umzugestalten, sowie eine Teilung der Wohnung anzuordnen.

      Da hier aktiv in das Mietverhältnis eingegriffen wird, muss der Vermieter in diesem Fall an dem Verfahren beteiligt werden (vgl. § 7 HausratsVO).

      Nach welchen Kriterien das Gericht entscheidet, findet man in § 2 HausratsVO. Darin wird hervorgehoben, dass in jedem Fall das Wohl der Kinder zu berücksichtigen ist. Sollte das Kriterium des Kindeswohls nicht ausschlaggebend sein, kommen bei der Beurteilung weitere Aspekte wie die des Alters, des Gesundheitszustandes oder der Vermögensverhältnisse der Partner in Betracht.

      Mit der Rechtskraft der Familiengerichtsentscheidung wird der Mietvertrag in der vom Gericht bestimmten Weise zwischen dem Vermieter und dem obsiegenden Ehepartner fortgeführt.

  5. Trennung in der gemeinsamen Ehewohnung

    Abschließend soll auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass die Eheleute auch innerhalb einer gemeinsamen Ehewohnung „getrennt leben" können. Gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB kann eine Trennung im Sinne des Eherechts auch dann vorliegen, wenn die Ehepartner innerhalb der Wohnung getrennt leben. Dazu müssen die Eheleute räumlich getrennt leben. In diesem Fall bleiben natürlich beide Ehepartner auch Vertragsparteien und müssen die Miete anteilig tragen.

  1. Als Grundregel kann man daher aufstellen, dass die Ehepartner bis zur Scheidung Vertragsparteien bleiben und daher gemeinsam die Miete zu zahlen haben. Daher sollten sich Ehepaare in der Trennungsphase frühzeitig und gemeinsam mit dem Vermieter zusammensetzen, um eine entsprechende Vereinbarung/Regelung zu treffen.

  2. Einigen sich die Eheleute nicht mit dem Vermieter, so kann er gegenüber jedem Ehepartner die Miete geltend machen.

  3. Die Eheleute müssen gemeinsam die Ehewohnung kündigen; andernfalls besteht das Mietverhältnis fort.

  4. Es gibt verschiedene Möglichkeiten einem Ehepartner die Wohnung allein zuzuweisen.

Welche Möglichkeiten im Einzelfall bestehen, sollte dringend mit einem Rechtsanwalt geklärt werden.


Rechtsanwalt Klaus Wille
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Mit freundlichen Grüße
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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