Kindergeld und Unterhalt

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Die Verrechnung von Kindergeld mit dem geschuldeten Unterhalt ist eigentlich nicht sehr kompliziert. Doch hat der Gesetzgeber mittlerweile "Ausnahmen" normiert, für die man schon ein kleiner Mathematiker sein muss. Die gesetzlichen "Ausnahmen" passen auf gut 2/3 aller Unterhaltsfälle.

Bezugsberechtigt für Kindergeld ist der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Das auf das Kind entfallene Kindergeld wird dem Unterhaltsverpflichteten zur Hälfte angerechnet, d.h. die Hälfte des Kindergeldes wird vom zu zahlenden Kindesunterhalt abgezogen. Die Leistungen des Staates können also insoweit mit den privaten Zahlungen des Unterhalts verrechnet werden:

Beispiel:

Angenommen, Sie müssen Unterhalt von 200 Euro für ein Kind zahlen, und der andere Elternteil erhält 100 Euro Kindergeld. 50 Euro können Sie sich anrechnen lassen, Sie müssen nur noch 150 Euro Unterhalt auszahlen.

Von dieser Regelung gibt es aber seit dem 1.1.2001 eine Ausnahme. Mehr dazu auf den folgenden Seiten.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Kindergeld und Unterhalt
Seite  2:  Die Änderung
Seite  3:  Was Sie aufgrund der neuen Gesetzesänderung tun müssen
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