Die Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Mehr zum Thema: Familienrecht, nichteheliche Lebensgemeinschaft, Erbrecht, Partnerschaft, Vermögensauseinandersetzung, Todesfall
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Die nichteheliche Lebensgemeinschaft bei Auflösung und Tod

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft wurde schon in meinem vorangegangenen Beitrag in verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens dargestellt.

Der folgende Beitrag setzt sich mit den wichtigen Themen des Endes der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auseinander, also die von den Partnern gewollte Trennung und Auseinandersetzung und was beim Tod eines Partners zu gelten hat.

Elisabeth Aleiter
Partner
seit 2013
Rechtsanwältin
Schubertstraße 6
80336 München
Tel: 089/ 29161431
Tel: 089 / 29161423
Web: http://www.kanzlei-aleiter.de
E-Mail:
Wirtschaftsrecht, Strafrecht, Erbrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht
Preis: 50 €
Antwortet: ∅ 41 Std. Stunden

Hier geht es um die willentliche Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Die Auflösung kann jeder der Partner sofort und zu jeder Zeit betreiben, ohne dass dies Schadenersatzansprüche auslöst. Eine rein auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft bezogene Vermögensauseinandersetzung oder Verrechnung etwaiger wechselseitiger Ansprüche findet grundsätzlich nicht statt.

Ausnahme: Haben die Partner neben der Lebensgemeinschaft noch eigene Werte geschaffen wie z.B. eine Firma, so können u.U. Ausgleichsansprüche nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, des Gesellschafts- oder des Gemeinschaftsrechts oder des Bereicherungsrechts in Frage kommen. Daher bietet es sich an, bei der Verfolgung weiterer Zwecke als der Lebensgemeinschaft entsprechende klar abgefasste Verträge abzuschließen.

Fazit: Verträge dieser Art nicht ohne anwaltliche Beratung fertigen. U.U. ist auch die notarielle Form für die Verträge zu empfehlen. Im Bedarfsfall beraten wir Sie gerne.

Lebensmittelpunkt: Gemeinsame Wohnung der Parteien nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Die Partner wohnen in einer Mietwohnung:

Ist nur ein Partner Mieter d.h. hat nur er den Mietvertrag unterschrieben, so kann er den anderen Partner, der den Mietvertrag nicht unterschrieben hat, auffordern, die Wohnung zu räumen. Kommt der Partner der Aufforderung nicht nach, bleibt nur die Räumungsklage, gegen die der Partner u.U. im Notfall Räumungsschutz beantragen kann. Einstweilige Verfügungen sind dem Mieter-Partner nicht möglich. Ausnahme: Es drohen von dem anderen Partner Gewalthandlungen i.S. des Gewaltschutzgesetzes.

Eigenmächtigkeiten des Mieter-Partners sollten unterbleiben, d.h. er sollte den Partner nicht mit Gewalt aus der Wohnung drängen, da der Expartner sonst Besitzschutzansprüche geltend machen könnte.

Wenn beide Partner gleichberechtigte Mieter der Wohnung sind, so muss mit der Trennung eine Lösung hinsichtlich der gemeinsamen Wohnung und der Miete gefunden werden. Dies geschieht durch einen dreiseitigen Auflösungsvertrag zwischen den Partnern und dem Vermieter. Entweder es wird eine Einigung erzielt, dass beide getrennt in der Wohnung leben oder einer der Partner die Wohnung nebst Miete alleine übernimmt und der andere auszieht.

Lässt sich keinerlei Einigung erzielen, so muss nach dem Rechtsgedanken des Gesellschaftsrechts durch beiderseitige Kündigung jeder der Partner an der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mitwirken. Eine solche Erklärung muss im Bedarfsfalle eingeklagt werden. Hinsichtlich der Miete gilt, solange keine Regelung getroffen wird und einer der Partner einfach die Wohnung ohne Regelung mit Vermieter und zurückbleibenden Partner abschließt, besteht immer die Gefahr einer Mithaftung für die Miete und entsprechender Mehrkosten.

Muss einer der Partner  versterben, so kann gemäß § 563 a BGB mit dem überlebenden Partner das Mietverhältnis fortgesetzt werden. Das Gesetz macht hier zwischen Lebenspartnern,  Ehegatten oder sonstigen Hausgemeinschaften keinen Unterschied. Verstirbt der Eigentümer einer Eigentumswohnung und besteht kein Mietvertrag für den überlebenden Partner, so muss nach Erbrecht geprüft werden, ob der überlebende Partner die Wohnung erbt oder nicht. Ist dies nicht der Fall, weil eine dritte Person erbt, gestalten sich die rechtlichen Verhältnisse wie gegenüber dem Eigentümer-Partner im Trennungsfalle im nächsten Punkt.

Ein Partner ist Eigentümer der Wohnung:

Steht die Wohnung im Eigentum eines Partners und die Trennung erfolgt, ist zu prüfen, ob der Nichteigentümer-Partner Mieter dieser Wohnung ist. Dann müsste eine Kündigung nach Mietrecht durch den Eigentümer-Partner erfolgen. Eine Miete kann auch durch Sach- und sonstige tatsächliche Leistungen erfolgen. Wurde kein Mietverhältnis des Nichteigentümer Partners begründet, so kann der Eigentümer von dem Nichteigentümer verlangen, dass dieser sein Eigentum verlässt. Dieser kann u.U. im Notfall Räumungsschutz beantragen. Vor verbotener Eigenmacht des Eigentümers ist auch hier im Streitfall unbedingt abzuraten.

Die Wohnung und das Gewaltschutzgesetz:

Droht einem Partner von dem anderen Partner Gewalt, so kann er diesen aus der Wohnung weisen lassen i.S. von § 2 GewSchG. Dies gilt dann unabhängig von Mietverhältnissen oder Eigentumsverhältnissen.

Haushaltsgegenstände, gemeinsames Auto

Grundsätzlich ist bei der Trennung zu ermitteln, wer Eigentümer der fraglichen Gegenstände ist. Wurden die Gegenstände in die Partnerschaft eingebracht, gehören sie dem, der sie eingebracht hat. Wurden diese während der Partnerschaft angeschafft, ist zu prüfen, für wen diese eigentlich angeschafft werden sollten. Je länger die Partnerschaft dauert, desto eher ist von Miteigentum auszugehen. Bei hochwertigen Gütern (z.B. Auto) wird eher Alleineigentum des Alleinfinanzierenden begründet und bei Mitfinanzierung Miteigentum begründet. Sind beide Partner Miteigentümer, so muss die Auseinandersetzung der Miteigentümer erfolgen. Können die Partner sich nicht einigen, erfolgt Teilung in Natur. Ist das nicht möglich, muss die Sache nach den Regeln des Pfandverkaufs versteigert werden. Der Erlös wird dann geteilt. Erteilt ein Partner nicht die Einwilligung, muss diese eingeklagt und vollstreckt werden.

Ausgetauschte Leistungen

Hier geht es z.B. um finanzielle Zuwendungen, Dienstleistungen (z.B. Handwerksarbeiten u.a.) oder Pflegeleistungen der Partner untereinander. Diese werden bei Beendigung der Partnerschaft grundsätzlich nicht zurückerstattet bzw. verrechnet oder ausgeglichen. Die Partnerschaft ist Rechtsgrundlage für den Austausch.

Ausnahme: Gehen die Leistungen weit über das übliche Maß hinaus, können diese zurückgefordert bzw. ausgeglichen werden. Rechtsgrundlagen finden sich im Gesellschaftsrecht, Institut von der Störung der Geschäftsgrundlage, Dienst- und Auftragsrecht - oder das Schenkungsrecht kommt zur Anwendung, das einen Widerruf einer Schenkung vorsieht.

Gründen z.B. beide Ehepartner eine gemeinsame Firma und bringt einer der Partner sehr viel ein, so ist eine Auseinandersetzung nach den Grundsätzen von Gesellschaftsrecht möglich.

Fazit: Welche Regelungen hierbei Anwendung finden, ist im Streitfall u.U. dem Gericht überlassen, hierbei gibt es große Unwägbarkeiten. Daher ist den Partnern dringend anzuraten, klare Verträge abzuschließen, um Streit und daraus resultierende Unklarheiten zu vermeiden. Zur Abfassung der Verträge sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

Gemeinsame Schulden

Jeder Partner haftet selbst für seine eigenen Schulden. Besteht die Lebensgemeinschaft, so sind beide Partner Gesamtschuldner der gemeinsamen in der Partnerschaft begründeten Schulden. Zahlt nur einer die gemeinsamen Schulden ab, kann er dafür keinen Ausgleich verlangen, außer die Leistungen gehen über das übliche Maß hinaus, was in einer Partnerschaft üblich ist. Wird die Trennung vollzogen, kann der Partner, der die Schulden bisher alleine abgetragen hat, von dem anderen Partner verlangen, dass er sich wie ein Gesamtschuldner hälftig an der Zahlung der Schulden beteiligt.

Was bei Tod eines Partners oder schwerer Krankheit, Demenz u.a. gilt

  • Tod des Partners

    Es gibt kein gesetzliches Erbrecht des überlebenden Partners, wie beim Ehepartner. Lebenspartner können kein gemeinschaftliches Testament und keinen Erbvertrag errichten. Es ist lediglich ein einfaches Testament in schriftlicher oder notarieller Form erforderlich, wenn man den Partner als Erben einsetzen möchte.

  • Schwere Krankheit, Demenz des Partners

    Für diesen Fall ist es unbedingt erforderlich daran zu denken u.U. den Partner oder Dritte mit Generalvollmachten zu bedenken, damit im Verhinderungsfalle auf Konten des erkrankten Partners zugegriffen werden kann oder andere wichtige Geschäfte erledigt werden können, auch während der Krankheit, Demenz oder sonstigen Verhinderung. Weiterhin ist an eine Patientenverfügung zu denken, die für den Partner und alle Dritten, wie Ärzte, Betreuungsgericht festlegen, wie mit dem Erkrankten umzugehen ist.

Fazit: Wer möchte, dass der Partner sich um einen im Krankheitsfall kümmern kann oder diesen für den Todesfall als Erben einsetzen möchte, muss unbedingt rechtzeitig vorsorgen, sonst droht der Gesamtverlust des Vermögens an Dritte, Betreuer oder das Pflegeheim.

Daher ist den Partnern dringend anzuraten, klare Testamente, Patientenverfügungen, Generalvollmachten und Betreuungsverfügungen abzufassen, um Streit und daraus resultierende Unklarheiten und den Verlust des Vermögens zu vermeiden. Zur Abfassung der Verfügungen sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter
Schubertstraße 6 / an der Oktoberfestwiese

80336 München
Tel.: 089/29161431
Fax: 089/29161437

E-Mail:elisabeth.aleiter@kanzlei-aleiter.de
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