Die Kosten der Kinderbetreuung im Unterhaltsrecht - Was müssen Sie wissen?

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Welcher Elternteil ist für welche Betreuungskosten zuständig?

Gegenstand von Unterhaltsstreitigkeiten ist häufig die Frage, welcher Elternteil für die Kosten der Kinderbetreuung aufkommen muss oder wie solche Kosten zwischen den Eltern aufzuteilen sind.

Der Grundunterhalt durch die Düsseldorfer Tabelle

Im Regelfall übernimmt ein Elternteil die Hauptbetreuung und der andere Elternteil nimmt das Umgangsrecht wahr (sog. Residenzmodell). Der betreuende Elternteil erbringt also durch Pflege und Erziehung des Kindes seine Unterhaltsverpflichtung, während der andere Elternteil den Barbedarf des Kindes abdeckt.

Sascha Steidel
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Dieser Barbedarf wird je nach Einkommen und Alter des Kindes durch die sog. Düsseldorfer Tabelle bestimmt.

Weiterer Unterhaltsbedarf durch die Betreuung des Kindes?

Neben diesem Tabellenunterhalt entsteht aber zusätzlicher Unterhaltsbedarf durch Betreuungskosten, die in den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten sind.

Betreuungskosten durch Kindertagesstätten sind üblicherweise durch beide Elternteile – anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen – zu tragen. Der Barunterhaltsschuldner muss also pädagogisch begründete Kosten zusätzlich anteilig tragen.

Anders verhält es sich nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.10.2017 mit anderen Betreuungskosten, etwa für eine Tagesmutter oder nachmittägliche Schulbetreuung. Diese fallen nur an, um dem betreuenden Elternteil eine Berufstätigkeit zu ermöglichen.

Für derartige Betreuungskosten muss der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht zusätzlich aufkommen. Stattdessen kann der betreuende Elternteil diese Kosten steuerlich als Sonderausgaben in Abzug bringen.

Außerdem gelten diese Betreuungskosten als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils, was wiederum für die Höhe von Ehegattenunterhaltszahlungen eine Rolle spielen kann.

Jedenfalls werden nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung Betreuungskosten für Kinder, die dem anderen Elternteil die Aufnahme einer Berufstätigkeit ermöglichen, nicht als Mehrbedarf des Kindes zusätzlich zum Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle gewertet.

Im Einzelfall muss sorgfältig geprüft werden, ob Betreuungskosten zusätzlich von dem Elternteil, der den Barunterhalt zahlt, getragen werden müssen oder, ob der betreuende Elternteil diese Kosten selbst übernehmen muss.

Sofern Sie zu diesem oder einem ähnlichen Thema weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern unverbindlich an meine Kanzlei.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.

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