Die Reform des Elternunterhalts durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz – ein Update

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Die Reform des Elternunterhalts durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz – ein Update

Beim Thema Elternunterhalt geht es um die Frage, ob Eltern einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Kinder haben. Hier bestimmt § 1601 BGB, dass Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. Da Verwandte in gerader Linie gemäß § 1589 BGB Personen sind, deren eine von der anderen abstammt, handelt es sich insbesondere bei Kindern und Kindeskindern um Verwandte in gerader Linie. Da die Verpflichtung, sich Unterhalt zu gewähren, in alle Richtungen besteht, bedeutet dies, dass nicht nur Eltern den Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, sondern eben auch Kinder gegenüber ihren Eltern.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Elternunterhalt ist neben dem Unterhaltstatbestand des § 1601 BGB auch, dass die Eltern / ein Elternteil bedürftig ist und seinen Bedarf somit nicht aus eigenen Mitteln decken kann. Darüber hinaus muss Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Kindes gegeben sein. Bedürftigkeit der Eltern / des Elternteils und Leistungsfähigkeit des Kindes müssen dabei zeitgleich vorliegen.

Susanne Tanja Schwinn
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Der Anspruch auf Elternunterhalt wird aber häufig in der Praxis nicht von den Eltern selbst, sondern von den Sozialämtern aus übergegangenem Recht geltend gemacht. Der Regelfall ist der, dass ein Elternteil oder sogar beide Eltern in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind, eine sogenannte Unterdeckung vorliegt und dann regelmäßig Sozialhilfe beantragt wird.

Seit Anfang des Jahres können allerdings viele Kinder pflegebedürftiger Eltern erleichtert aufatmen. Durch das zum 01.01.2020 in Kraft getretene Angehörigen-Entlastungsgesetz dürfen Sozialhilfeträger auf das Einkommen der Kinder pflegebedürftiger Eltern erst dann zurückgreifen, wenn deren Bruttoeinkommen 100.000,00 € übersteigt. Das Gesetz verweist hierbei über § 16 SGB IV auf die Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG. Entscheidend ist also das jährliche Gesamteinkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts.

Im Unterschied zu der bisherigen unterhaltsrechtlichen Einkommensermittlung bleiben nunmehr alle nicht der Einkommensteuer unterworfenen Einnahmen, so beispielsweise der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im Eigenheim, unberücksichtigt. Bei der Ermittlung der 100.000,00-EuroGrenze kommt es auch nur noch auf das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes und nicht mehr auch auf das Einkommen des Schwiegerkindes, also des Ehegatten des unterhaltspflichtigten Kindes, an.

Etwaig vorhandenes Vermögen ist bei der Ermittlung der 100.000,00 Euro-Grenze ebenfalls erst einmal unbeachtlich. Wichtig ist auch, dass das Gesetz eine gesetzliche Vermutung dahingehend enthält, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen die 100.000,00-Euro-Grenze nicht überschreitet. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, im Regelfall nunmehr auf eine Prüfung von Unterhaltsansprüchen zu verzichten.

Die Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Hieraus folgt, dass betroffene Kinder auch nur noch in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vorliegen, Auskunft über ihr Einkommen erteilen müssen.

Solche Anhaltspunkte kann der Sozialhilfeträger aus allen ihm zugänglichen Informationsquellen gewinnen. Zu denken ist hier beispielsweise an Befragungen des im Heim befindlichen Elternteils, Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, Medienberichte, etwaige Auskünfte in früheren Verfahren, ggf. auch ein ausweichendes Auskunftsverhalten.

Ergibt sich dann nach Erteilung der Auskunft tatsächlich ein höheres Einkommen als 100.000,00 €, kann es ggf. zu einer Zahlungsverpflichtung des unterhaltspflichtigen Kindes kommen. Vom Grundsatz her bleibt es hinsichtlich der Ermittlung der Höhe des etwaig geschuldeten Unterhalts dabei, dass zunächst das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln ist. Hier verweise ich auf meine bisherigen Artikel zum Elternunterhalt.

Der Selbstbehalt ist allerdings zum 01.01.2020 ebenfalls erhöht worden. Er beträgt nunmehr mindestens 2.000,00 € für das Kind statt bisher 1.800,00 €. Der Familienselbstbehalt (wenn das Kind verheiratet ist) ist von bislang 3.240,00 € auf mindestens 3.600,00 € angehoben worden. Anzumerken ist noch, dass die Leitlinienkonferenz der Oberlandesgerichte die gerade genannten Selbstbehalte vor Verabschiedung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes festgesetzt haben. Dies bedeutet, dass die sich aus dem Angehörigen-Entlastungsgesetz möglicherweise ergebenden Änderungen nicht berücksichtigt sind. Es steht daher zu erwarten, dass die Selbstbehalte noch deutlich stärker abgehoben werden.

Letztlich sind momentan noch viele mit der Gesetzesreform zusammenhängende unterhaltsrechtliche Fragen offen, hier bleibt die Entwicklung abzuwarten.

Weitere Informationen finden Sie im Interview mit RAin Schwinn: Der Elternunterhalt - Wenn Kinder für ihre Eltern aufkommen müssen

Susanne Tanja Schwinn
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