Die Trennung

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Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden.

Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Eric Schendel
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seit 2006
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
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Die Trennung kann nicht durch einen richterlichen Beschluss festgestellt werden, sie wird als Voraussetzung der Scheidung geprüft, wenn ein Scheidungsantrag ergeht. Einen Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres sollte man daher nur stellen, wenn Härtegründe vorliegen (Härtescheidung). Die Härtegründe müssen sich auf die Person des anderen beziehen. Eine Härtescheidung hat selten Erfolg.

Ein Zusammenleben von bis zu zwei Monaten, das einen Versöhnungsversuch darstellt, schadet dem Trennungsjahr nicht. Kommt es doch zu einer Versöhnung, ist das Trennungsjahr „gelöscht“ und beginnt bei wiederholter Trennung erneut.

Vor Beginn eines Scheidungsverfahrens sollte man vom anderen Ehegatten eine Trennungserklärung schriftlich einholen, wenn Zweifel daran bestehen, dass er den Beginn des Getrenntlebens bestätigt.

Eine Scheidung ohne Anwalt ist keinem zu raten, weil das Gericht die Renten ausgleicht und hier einiger Handlungsspielraum besteht, der nur durch anwaltlichen Beistand beherrscht werden kann.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim
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