Die Wirksamkeit von Eheverträgen

Mehr zum Thema: Familienrecht, Wirksamkeit, Ehevertrag
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Claus-Rudolf Löffler
Partner
seit 2004
Notar und Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Erbrecht
Volgersweg 26
30175 Hannover
Tel: 0511 343435
Web: http://www.loeffler-ra.de
E-Mail:
Mediation, Insolvenzrecht, Kaufrecht

Nach dem Urteil und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Jahr 2001 zu der Frage, inwieweit die Zivilgerichte zu einer Inhaltskontrolle bei Eheverträgen verpflichtet sind, und dem darauf reagierenden Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Februar diesen Jahres, besteht teilweise Unsicherheit darüber, ob der vor Jahren geschlossene Ehevertrag heute noch gültig ist. Außerdem, ob es sinnvoll ist, heute einen Ehevertrag überhaupt noch abzuschließen.

Nach der jüngsten Rechsprechung sind nur einzelne Verträge sittenwidrig oder eine Berufung auf sie treuwidrig. Der folgende Beitrag befasst sich damit, in welchen Fällen eine Sittenwidrigkeit des Ehevertrags anzunehmen ist, oder es treuwidrig wäre, sich auf den Vertrag zu berufen. Außerdem wird dargestellt, worauf unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung bei dem Abschluss eines Ehevertrages zu achten ist.

Claus-Rudolf Löffler
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Mediator
Notar
123
Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Die Wirksamkeit von Eheverträgen
Seite  2:  Die jüngste Rechtsprechung des BVerfG und des BGH
Seite  3:  Ist der alte Vertrag heute noch wirksam und anwendbar?
Seite  4:  Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgensystems
Seite  5:  Die Folgen einer Sittenwidrigkeit
Seite  6:  Die Darlegung- und Beweislast
Seite  7:  Zweiter Schritt: Die Ausübungskontrolle
Seite  8:  Zusammenfassung der Bedeutung dieser Rechtsprechung für alte Eheverträge