Die nichteheliche Lebensgemeinschaft und ihre Auseinandersetzung im Hinblick auf Hausrat und sonstiges Mobiliarvermögen

Mehr zum Thema: Familienrecht, nichteheliche, Lebensgemeinschaft, Eigentum, Vermögen
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1.) Eigentumsverhältnisse

Immer mehr Menschen leben auf Zeit oder auf Dauer in einer Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner ohne Trauschein zusammen. Wenn eine solche nichteheliche Lebensgemeinschaft auseinander geht, gibt es neben den damit verbundenen persönlichen Belastungen meist noch Fragen der Vermögensauseinandersetzung zu klären.

Ausgangspunkt der Betrachtung über die Eigentumsverhältnisse an Hausratsgegenständen ist § 1006 BGB. Da die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft während des Zusammenlebens regelmäßig Mitbesitzer des Hausrats sind, begründet diese Vorschrift die Vermutung, dass die Partner Miteigentümer der gemeinsam benutzten Hausratsgegenstände sind. Dies gilt auch, wenn einer der Partner nach der Trennung aus der bis dahin gemeinsamen Wohnung auszieht; denn der Auszug eines Partners aus der gemeinsamen Wohnung kann nach der einschlägigen Rechtsprechung grundsätzlich nicht als Indiz für dessen Absicht gewertet werden, dem anderen Teil das Alleineigentum an dem zuvor gemeinsam genutzten Hausrat zu überlassen. Wenn die betreffenden Gegenstände von den Parteien während ihres Zusammenlebens gemeinsam genutzt wurden, ist der ausgezogene Ex-Partner insofern zumindest Miteigentümer dieser Gegenstände. Dies um so mehr, wenn die Parteien beim jeweiligen Erwerb der Gegenstände gemeinsam aufgetreten sind.

Martin Diefenbach
Partner
seit 2004
Rechtsanwalt
Kapellstraße 16
40479 Düsseldorf
Tel: 0211-158 361-88
Web: http://www.legitas.de/diefenbach
E-Mail:
Erbrecht, Kapitalanlagenrecht

Oftmals sind die finanziellen Möglichkeiten der Lebenspartner unterschiedlich, so dass einer mehr als der andere zur Finanzierung des Hausrats beiträgt. Im Zweifelsfalle entsteht hälftiges Miteigentum zu gleichen Teilen. Kann jedoch die Quote des Finanzierungsanteils der Partner festgestellt werden, etwa anhand von Kontobelegen, entsteht Miteigentum zu unterschiedlichen Anteilen. In Höhe ihrer jeweiligen Finanzierungsquote erwerben die Lebenspartner dann Miteigentum an dem jeweiligen Hausrat.

2.) Auseinandersetzung

Bezüglich der im Miteigentum stehenden Hausratsgegenstände hat jeder der Ex-Partner einen Anspruch auf Vermögensauseinandersetzung nach den Vorschriften über die Gemeinschaft, §§ 749 ff BGB. Da eine so genannte Teilung in Natur wegen Unteilbarkeit der betreffenden Hausratsstücke oftmals nicht in Betracht kommt, kann eine Teilung durch Verkauf stattfinden. Die Verteilung des Verkaufserlöses hat dann unter den Parteien anteilig gemäß der Höhe ihres Miteigentumsanteils zu erfolgen, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wird.

Stimmt einer der Partner dem Verkauf der Gegenstände nicht zu, kommen die Vorschriften über den Pfandverkauf zum Tragen. Danach ist auf Herausgabe der Gegenstände an einen Gerichtsvollzieher zu klagen. Dieser wird dann beauftragt die Gegenstände zu veräußern und den Erlös nach Abzug der entstandenen Kosten an die Parteien nach Höhe ihrer jeweiligen Miteigentumsanteile auszukehren.

Wichtig: Die vor Begründung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch einen der Partner erworbenen Gegenstände bleiben auch nach der Trennung in dessen Alleineigentum. Insofern kann der betreffende Partner die Herausgabe an ihn allein verlangen, gegebenenfalls auf dem Klageweg im Rahmen einer Herausgabeklage.

Genauso verhält es sich bei Gegenständen des persönlichen Bedarfs wie Kleidung, Brillen, Sportsachen u.ä. Diesbezüglich wird der oben genannte § 1006 BGB durch die auf nichteheliche Lebensgemeinschaften entsprechend anzuwendende spezielle Vermutungsvorschrift des § 1362 Abs. 2 BGB verdrängt. Deshalb ist auch bei Gegenständen des persönlichen Bedarfs Alleineigentum des jeweiligen Partners anzunehmen.

3.) Generelles Verrechnungsverbot

Oftmals kommt es vor, dass im Rahmen der Trennung alte Rechnungen beglichen werden sollen. Einer der Ex-Partner möchte dann eigene finanzielle Leistungen für die gemeinsame Haushaltsführung mit den Herausgabeansprüchen des anderen Partners „verrechnen". Diese Sicht der Dinge greift aber meist nicht: Da die nichteheliche Lebensgemeinschaft auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft begründet, können nur ausnahmsweise persönliche oder wirtschaftliche Leistungen, die im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung erbracht wurden, gegeneinander aufgerechnet werden.

Fazit: Um Streit im Vorfeld zu vermeiden, empfiehlt es sich vorzusorgen und eine vertragliche Regelung für die Situation einer Vermögensauseinandersetzung zu treffen. Es macht unter Umständen auch Sinn, den mit einer totalen Auseinandersetzung verbundenen wirtschaftlichen Verlusten durch die Zahlung einer Abfindung eines Partners an den anderen zu entgehen. Auf jeden Fall empfiehlt es sich, Rechtsrat zur Klärung der eigenen Situation einzuholen. Ein erfahrener Berater wird Rechtssuchenden praxisnahe und damit wertvolle Unterstützung bei der oftmals schmerzlichen Auseinandersetzung ihrer Lebensgemeinschaft geben können.

Der Verfasser Martin Diefenbach, LL.M. ist Rechtsanwalt in Düsseldorf. Er ist auf die Beratung von Anlegern im Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisiert. Bei Fragen können Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Martin Diefenbach, LL.M. unter diefenbach@legitas.de oder telefonisch unter 0211 – 936 540 0 wenden.