Ehe und Scheidung: Gesetzliche Zugewinngemeinschaft und individuelle Regelungen durch Ehevertrag

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Der gesetzliche Güterstand: Zugewinngemeinschaft

Die Eheschließung begründet zwischen den Ehegatten nicht nur persönliche, sondern auch weitreichende neue vermögensrechtliche Beziehungen. Das in dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) normierte eheliche Güterrecht bestimmt kraft Gesetz, wie sich die Ehe auf das bereits vorhandene und das während der Ehe erworbene Vermögen der Ehegatten auswirkt.

Um die Gleichbehandlung zwischen Mann und Frau zu gewährleisten, bestimmt das Familienrecht, dass die Ehegatten grundsätzlich in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft eintreten, wenn sie nicht durch einen besonderen Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.

Thilo Wagner
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Die Bezeichnung des gesetzlichen Güterstandes als „Zugewinngemeinschaft“ ist irreführend und erregt häufig falsche Vorstellungen über die vermögensrechtlichen Konsequenzen einer Eheschließung. Ein Vermögens- oder Eigentumsverlust bei dem einem Ehegatten und ein entsprechender Eigentums- oder Vermögenszugewinn bei dem anderen Ehegatten findet im Rahmen des gesetzlichen Gütereststandes gerade nicht statt. Vielmehr bleiben die Vermögen der Ehegatten trotz der Eheschließung grundsätzlich getrennt. Durch die Zugewinngemeinschaft wird keine neue Vermögensgemeinschaft zwischen den Eheleuten begründet. Jede Ehegatte behält sein Vermögen und verwaltet es weiterhin völlig selbstständig. Ausnahmeregelungen bestehen nur bei Verfügungen über das gesamte Vermögen eines Ehegatten oder bei Verfügungen über Haushaltsgegenstände.

Das bedeutet: Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, werden zu Ehezeiten vermögensrechtlich grundsätzlich wie Unverheiratete behandelt.

Es bleibt den Eheleuten jedoch - genauso wie unverheirateten Personen - unbenommen, durch Rechtsgeschäft gemeinschaftliches Eigentum zu begründen oder gemeinschaftliche vertragliche Pflichten einzugehen.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhält seine eigentliche Bedeutung erst bei der Beendigung der Ehe. In diesem Fall wird der Zugewinn ausgeglichen, den die Ehegatten während der Ehe erzielt haben.

Zugewinnausgleich bei Eheende

Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielt haben, wird ausgeglichen, wenn die Ehe endet. Hierdurch soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass letztlich jeder Vermögenserwerb in der Ehe auf ein partnerschaftliches und gemeinsames Zusammenwirken beider Ehegatten zurückzuführen ist.

Endet die gemeinsame Ehe durch den Tod eines Ehegatten wird der Zugewinnausgleich in der Regel dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist es unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle tatsächlich einen Zugewinn erzielt haben.

Wird die Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten beider Ehegatten beendet, etwa durch eine Ehescheidung, so wird der Zugewinn nach der so genannten güterrechtlichen Lösung ausgeglichen. Der Zugewinn ist dabei der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt. Hat ein Ehegatte dabei einen größeren Zugewinn erzielt, so hat derjenige mit dem geringeren Zugewinn gegen den anderen einen Anspruch auf Zahlung in Höhe der Hälfte des überschüssigen Teils.

Als Beispiel: Wenn etwa die Ehefrau infolge von Kindererziehung und Haushaltsführung während der Ehezeit keine Gelegenheit hatte eigenes Vermögen anzusammeln und der Ehemann in dieser Zeit durch seine Erwerbstätigkeit ein Vermögen von 80.000 Euro erwirtschaftete, bewirkt der Zugewinngewinnausgleich, dass der Frau (bei gleichen Anfangsvermögen) ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 40.000 Euro gegen den Mann erwächst.

Problematisch ist, dass der Zugewinnausgleich bei einer Beendigung der Ehe durch Scheidung häufig in einer Situation der emotionalen Anspannung oder sogar des Streits zwischen den Scheidungsparteien erzielt werden muss. Eine sachbezogene Kommunikation zur Klärung aller rechtlichen Ansprüche ist nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft oft unmöglich. Regelmäßig flammen heftig umkämpfte Streitfragen auf. Meist wird über die Höhe der jeweiligen Anfangsvermögen oder den tatsächlich erzielten Zugewinn einer Partei gestritten. Wenn die Parteien keine einvernehmliche Regelung finden können, muss die Auseinandersetzung dann im mühsamen, nervenaufreibenden und kostenintensiven gerichtlichen Verfahren und letztlich durch den Spruch eines auch fehlbaren Richters entschieden werden.

Abweichende Regelungen des gesetzlichen Güterstandes durch Ehevertrag

Das Leitbild der Zugewinngemeinschaft zielt auf eine durchschnittliche Ehe mit einem erwerbstätigen Ehegatten mit geringen bis mittleren Einkommensverhältnissen ab. In diesen Fällen vermag der gesetzliche Güterstand oftmals angemessene Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten zu begründen. In anderen Konstellationen entstehen durch den gesetzlichen Zugewinnausgleich bei Eheende häufig unbillige, meist als grob ungerecht empfundene und teilweise sogar ruinöse Zahlungsverpflichtungen zwischen den ehemaligen Lebenspartnern.

Dies gilt insbesondere bei Ehen von Selbständigen, Unternehmern oder Personen mit stark unterschiedlichen Einkommensverhältnissen. In diesen Fälle sollte von dem gesetzlichen Güterstand durch individuelle und verständige Vereinbarung bereits in partnerschaftlichen Friedenszeiten abgewichen werden. Die möglichen Regelungen sind vielfältig. Denn auch für Eheverträge gilt zunächst der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die ehrvertraglichen Vereinbarungen dürfen jedoch keinesfalls zwingenden gesetzlichen Vorgaben widersprechen oder gegen das Sittenmaß verstoßen.

Gütertrennung

Eine einfache Alternative zu dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist die vertragliche Bestimmung der Gütertrennung. Die Gütertrennung kann vor der Ehe und jederzeit auch während der Ehe vereinbart werden. Sie bewirkt, dass zwischen den Ehegatten jegliche güterrechtlichen Beziehungen fehlen. Das gilt auch für den Fall des Todes. Die Ehegatten stehen sich weiterhin wie Unverheiratete gegenüber. Nach der Ehe findet kein Zugewinnausgleich statt. Bei einer Ehescheidung müsste gegebenenfalls nur die Frage nach dem nachehelichen Unterhalt geklärt werden.

Modifizierter Zugewinnausgleich

Oft ist die Vereinbarung einer totalen Gütertrennung von den Ehegatten nicht gewünscht. Regelmäßig genügt eine interessengerechte Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes mit einschränkenden Regelungen, die nur den problematischen Fall der Ehescheidung betreffen.

Für den Fall der Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten bietet die Zugewinngemeinschaft gegenüber der Gütertrennung zudem erbrechtliche wie auch erbschaftssteuerliche Vorteile. Häufig empfiehlt sich die Vereinbarung einer sogenannten modifizierten Zugewinngemeinschaft. Dabei wird der Zugewinnausgleich nur für den Fall der Scheidung ausgeschlossen, aber für den Fall des Todes beibehalten. Diese kombinierende Regelung verbindet die Vorteile der Gütertrennung mit den erbrechtlichen und steuerrechtlichen Vorteilen der Zugewinngemeinschaft.

Daneben sind auch über diese häufig anzutreffende Modifizierung hinausgehende Regelungen möglich. Zum Beispiel können bestimmte Vermögenswerte oder Gegenstände, wie etwa Gesellschaftsbeteiligungen oder Grundstückswerte, aus der Zugewinnberechnung herausgenommen werden. Diese Alternative eröffnet insbesondere Unternehmern und Selbständigen die Möglichkeit ihre Beteiligungen oder Unternehmen vor dem ungewollten Zugriff Dritter zu schützen. Denkbar sind auch zusätzliche Bestimmungen über die Höhe der jeweiligen Anfangsvermögen oder die Vereinbarung von geringeren aber dennoch angemessenen Ausgleichsquoten.

Welche individuellen Regelungen für die Eheschließenden sachgerecht und zweckmäßig sind, kann immer nur im Rahmen einer eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage des jeweiligen Einzelfalls ermittelt werden.

Fazit

In vielen Fällen ist die Beibehaltung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft interessengerecht. Treten individuelle Besonderheiten auf, wie zum Beispiel hohe Vermögenserwatungen, Unternehmereigenschaften oder stark unterschiedliche Einzeleinkommen, lohnt sich bereits vor der Eheschließung eine sorgsame Prüfung der Sach- und Interessenlage in jedem Einzelfall. Hierdurch können schon frühzeitig eventuell später nur im Streitfall aufkommende finanzielle Auseinadersetzungen vermieden werden, welche einen ohnehin schon belastenden Scheidungsprozess zusätzlich erschweren und im Extremfall sogar geschäftliche Existenzen vernichten können. Zusätzlich werden erbschafts- und steuerrechtliche Vorteile vorrauschauend erkannt und gesichert.


Der Autor ist Sozius der Rechtsanwaltskanzlei Wagner Halbe Rechtsanwälte in Köln und berät und vertritt Privatmandanten und Unternehmer in allen Fragen des Familien- und Erbrechts. Bei Anregungen oder Fragen zu diesem Themenkomplex können Sie eine unverbindliche E-Mail direkt an die Adresse info@wagnerhalbe.de senden. Weitere Informationen erhalten Sie auf diesem Portal oder auf der Internetseite www.wagnerhalbe.de.

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