Ehefpartner haften nicht (immer) untereinander für illegalen Download

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Der Ehepartner, unter dessen Namen der Internetanschluss gemeldet ist, muss seinen Partner nicht ohne Anlass bei dessen Nutzung beaufsichtigen.

Der Ehepartner, unter dessen Namen der Internetanschluss gemeldet ist, muss seinen Partner nicht ohne Anlass bei dessen Nutzung beaufsichtigen. Dies ergibt sich aus der aktuellen Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 16.05.2012, Az. : 6 U 239/11):

Die Klägerin war Inhaberin eines Computerspiels und ließ durch ein beauftragtes Unternehmen die Daten derjenigen erfassen, die dieses Spiel im Internet innerhalb eines Peer-to-Peer-Netzwerkes öffentlich zugänglich machten. Dabei wurden auch die Daten der Beklagten erfasst. Das beauftragte Unternehmen ermittelte, dass vom Internetanschluss der Beklagten an zwei unterschiedlichen Tagen eine funktionsfähige Version des Spiels öffentlich zugänglich gemacht wurde. Die Beklagte trug vor, dass ihr verstorbener Ehemann den Internetanschluss nutzte.

Carsten Herrle
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Bemerkenswert ist bereits die Argumentation des Gerichts zur angenommenen Richtigkeit der ermittelten IP-Adressen der Beklagten. Es nimmt an, dass es sehr unwahrscheinlich wäre, fälschlicher Weise zwei Mal in einer Woche jeweils eine dynamische IP-Adresse der Beklagten zu ermitteln. Diese Ermittlungen müssten also für die ordnungsgemäße Funktion der Software sprechen.

Das Gericht sprach jedoch der Klägerin nicht die Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz (nach § 97 Abs. 1 und 2 UrhG) gegen die beklagte Ehefrau zu, da diese nur gegenüber dem Verletzer bestünden. Zwar gelte die tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber als vermutlicher Anschlussnutzer für die Rechtsverletzung verantwortlich sei, jedoch könne er durch die Darlegung der entgegenstehenden Umstände und Tatsachen diese entkräften. Er brauche hierbei nicht selbst insoweit nachzuforschen, dass er den tatsächlichen Täter der Rechtsverletzung ermittelt. Demnach sei weiterhin die Klägerin beweispflichtig. Ihr sei der Nachweis nicht gelungen.

Das Gericht stellte auch keine andere Haftung der Beklagten fest (etwa § 1004 BGB analog), da sie nicht um das rechtsverletzende Verhalten ihres Gatten gewusst und hierzu auch keine Anhaltspunkte gehabt habe. Damit habe für sie auch keine Pflicht zur Überprüfung ihres Ehemannes bei der Internetnutzung bestanden. Anders verhalte es sich allerdings gegenüber Kindern und anderen Hausgenossen. Wenn derjenige, der eine technische Einrichtung in Betrieb nimmt, Anhaltspunkte für einen rechtsverletzenden Umgang mit ihnen durch Dritte hat und er diese durch zumutbare Maßnahmen verhindern könnte, müsse er Prüf- und Kontrollmaßnahmen ergreifen. Die Rechtsprechung zur Nutzung eines eBay-Accounts (BGHZ 180,134 Halzband) könne hier nicht herangezogen werden. Die Internetplattform eBay wird zum Zwecke des Abschlusses von Rechtsgeschäften genutzt. Deshalb bestünden erhöhte Anforderungen an die Pflichten des Account-Inhabers zum Schutz seiner Account-Daten als unter Ehegatten zur Nutzung eines Internetanschlusses. Dieser sei ähnlich einem Telefonanschluss zu behandeln. Er diene regelmäßig der Kommunikation der Ehegatten. Eine Haftung des Anschlussinhabers für seinen Ehegatten ohne besonderen Anlass für jegliche Kommunikation, die über diesen Anschluss stattfindet, bestehe nicht.

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