Eheverträge können sittenwidrig sein - Was müssen Ehegatten wissen?
Mehr zum Thema: Familienrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Unterhaltsrecht, Ehemann, EhefrauEheverträge sind sittenwidrig bei Ausnutzung einer Zwangslage eines Ehegatten
Ein beispielhafter Sachverhalt: Partnerin droht ohne Ehe Abschiebung
Brösel ist deutscher Beamter mit einem Jahresgehalt von 85.000 EUR. Er hat Eigenheim und kann als wohlhabend bezeichnet werden. Er heiratet die Bosnerin Anna Jovanocz. Sie ist neu in Deutschland. Sie führt einen kleinen Putzbetrieb und verfügt über monatlich ca. 2.300,00 EUR brutto. Brösel heiratet sie mit der Bedingung, dass sie einen Ehevertrag unterzeichnet, indem sie auf nachehelichen Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich pauschal verzichtet. Ohne die Ehe droht der Anna u.U. die Abschiebung.
Rechtliche Beurteilung: Eheverträge dürfen nicht den Schutz eines Gatten unterlaufen
Der Ehevertrag wird mit den Maßstäben des Bundesgerichtshofes gemessen. Demnach können die Ehegatten grundsätzlich den nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich unter einander regeln. Jedoch darf nicht jede Regelung den Schutzzweck der Normen z.B. nach § 138 BGB beliebig unterlaufen.


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Zwar können finanzielle Interessen dazu verwendet werden, Eheverträge zu schließen. So ein Ehevertrag kann auch durchaus dazu führen, dass ein Ehegatte dadurch einseitig belastet wird. Das alleine ist noch nicht Sittenwidrig.
Im Beispiel liegt jedoch eine einseitige Belastung der Anna vor, die sie den Vertrag nur aufgrund einer Zwangslage gebilligt und geschlossen hat. In solchen Fällen ist von einer Sittenwidrigkeit des Ehevertrags auszugehen.
Fazit - Eheverträge sollten immer überprüft werden
Nicht jeder Ehevertrag, der einen Partner benachteiligt ist sittenwidrig. Aber sobald eine Zwangslage einseitig ausgenutzt wird, kommt eine Sittenwidrigkeit in Frage. Daher ist es immer wichtig, Eheverträge kritisch zu prüfen.
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