Ehevertrag " Sittenwidrigkeit in neuem Licht

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Allzu lange Zeit hat das Bundesverfassungsgericht die Regelungsfreiheit von Ehegatten im Ehevertrag eingeschränkt, in dem es nach der sog. „Kernbereichstheorie“ Ausschlüsse beim Versorgungsausgleich, dem Betreuungsunterhalt und ggf. auch des Zugewinns für justitiabel erklärt hatte. Im schlimmsten Fall konnte der gesamte Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein. In der Praxis hat sich dann die sog. Ausübungskontrolle durchgesetzt, d.h. der Ehevertrag wurde angepasst, soweit er den anderen Ehegatten stark benachteiligt hat in den Kernbereichen des Betreuungsunterhaltes und des Ausschlusses des Versorgungsausgleiches.

Nun scheint diese rigorose Haltung doch wieder eine Lockerung zu erfahren. Zuletzt hat das OLG Köln am 25.10.2010, Az. : 4 UF 158/10 eine Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages trotz umfassendem Ausschluss der gesetzlichen Scheidungsfolgen angenommen, dabei auf die Freiheit der Vertragsgestaltung der Ehegatten Bezug genommen und stark auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt, wie die Verhältnisse bei Abschluss des Ehevertrages, die Vorstellungen der Parteien von der Ehe, ihre damalige wirtschaftliche Stellung und die spätere Entwicklung der Ehe.

Nach alledem ist zu sagen, dass Eheverträge nicht mehr per se nichtig oder unwirksam sind, die sämtliche Scheidungsfolgen wie Unterhalt, Ausgleich von Renten und Ausgleich von Vermögen ausschließen. Es ist auf den Einzelfall genau abzustellen. Insoweit eröffnet die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln wieder die Möglichkeit, auch entgegen der damaligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, sich argumentativ durchsetzen zu können.

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