Ein Dutzend Fragen & Antworten zum Unterhalt - Fachanwalt für Familienrecht Wille aus Köln antwortet

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Ein Dutzend Fragen & Antworten zum Unterhalt - Fachanwalt für Familienrecht Wille aus Köln antwortet

Fachanwalt für Familienrecht Wille gibt die wichtigsten Antworten auf Ihre Unterhaltsfragen.

1. Wer erhält Unterhalt?
Unterhalt erhält derjenige, der bedürftig ist. Dies sind in der Regel:

Klaus Wille
Rechtsanwalt
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: http://www.anwalt-wille.de
E-Mail:
Arbeitsrecht, Kindschaftsrecht, Familienrecht
  • Kinder, die von dem anderen Ehegatten, Lebenspartner oder der ehemaligen Partnerin einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft betreut werden.
  • Derjenige, der weniger Einkommen hat, z.B. die Ehefrau. 

2. Welches Einkommen wird bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?
Unterhalt errechnet sich aufgrund aller Einkommensarten z.B. das Gehalt aus einer Angestelltentätigkeit zählt ebenso dazu wie das Einkommen eines Selbständigen oder Freiberuflers. Es werden auch Einkünfte aus Vermietungen oder Verpachtung sowie Zinseinkünfte und Steuererstattungen berücksichtigt.

3. Ich lebe in meiner eigenen Eigentumswohnung, wie wirkt sich dies auf den Unterhalt aus?
Dann rechnet man Ihnen Einkommen an, denn Sie wohnen "kostenlos". Diesen wirtschaftlichen Vorteil nennt man Wohnwertvorteil.

Der Wohnwert der Wohnung wird Ihnen als Einkommen angerechnet. Die Höhe wird unterschiedlich angesetzt. Im Trennungsjahr wird der angemessene Wohnwertvorteil, und danach der objektive Wohwert angerechnet. Hiervon können Belastungen wie etwa Kreditraten oder Grundsteuer abgezogen werden.

4. Ich muß Unterhalt zahlen. Was kann ich abziehen?
Es gibt eine Vielzahl von Abzugspositionen innerhalb der Unterhaltsberechnung. Daher hier einige der wichtigsten:
Bei der Unterhaltsberechnung wird berücksichtigt, wenn Sie ehebedingte Schulden zahlen, zusätzlich eine angemessene Altersvorsorge betreiben oder wenn Sie berufsbedingt Aufwendungen haben.

  5.  Wie muß ich Unterhalt zahlen?
Hier muß man unterscheiden:

  • Kindesunterhalt müssen Sie immer zahlen.
  • Trennungsunterhalt muß für mindestens 1 Jahr gezahlt werden.
  • Nach Ablauf des Trennungsjahres kann sich der Anspruch erheblich verändern. Es hängt dann u.a. auch davon ab, ob ein Kind betreut wird.

6. Ich zahle Unterhalt. Kann ich den Unterhalt steuerlich absetzen?
Sie können Unterhaltszahlungen mit einen Höchstbetrag von 13.805,- € jährlich steuerlich absetzen. Der Fachbegriff lautet dafür "begrenztes Realsplitting ".

Wichtig: dies gilt nicht für den Kindesunterhalt!

Wenn Sie den Unterhalt absetzen wollen müssen Sie folgendes beachten:
Der Unterhaltsempfänger muss seine Zustimmung zu dem begrenzten Realsplitting erteilen. Dies geschieht regelmäßig durch die Unterzeichnung der "Anlage U", die als Anlage der Einkommensteuererklärung beigefügt wird. Die Erklärung kann auch in einem gesonderten Schreiben erfolgen.
Die Zustimmung braucht der Unterhaltsempfänger nur zu erteilen, wenn der Unterhaltszahler zusichert, sämtliche Nachteile aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings zu ersetzen.

7. Ich erhalte Unterhalt? Ab wann muß ich selbst für meinen Unterhalt sorgen?
Nach einer Trennungszeit von etwa einem Jahr sind Sie verpflichtet, sich um eine angemessene Arbeit zu bemühen.

WICHTIG: Bemühen Sie sich nicht ausreichend um eine Arbeitsstelle, können Ihnen fiktive Einkünfte hinzugerechnet werden, d.h. man tut wieder so als hätten Sie dieses Einkommen. Hiervon gibt es viele Ausnahmen, z.b. wenn Sie ein Kind betreuen, daß jünger ist als 3 Jahre, oder wenn Sie erkrankt sind.

8. Ich betreue unsere gemeinsamen Kinder? Wann muß ich wieder arbeiten?

Wenn Sie die Kinder betreuen haben Sie Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

Faustregel
: Ist das jüngste Kind unter 3 Jahre alt, müssen Sie keine Tätigkeit aufnehmen. Davon kann es Ausnahmen geben, falls das Kind ausnahmsweise schon vor dem 3. Lebensjahr in den Kindergarten kommt.

Ist das jüngste Kind über 3 Jahre alt, müssen Sie alle Betreuungsmöglichkeiten nutzen und eine Arbeitsstelle anzunehmen. Je mehr das Kind betreut wird, umso mehr können Sie arbeiten. Eine Vollzeittätigkeit wird in der Regel noch nicht sofort ver />
Wenn das Kind durch die Erkrankung betreuungsbedürftig ist, müssen Sie nicht arbeiten. Dies ändert sich dann, wenn das Kind wieder gesund ist.

  9.  Ich erhalte Unterhalt, jetzt arbeite ich einige Stunden. Muß ich meinen neuen Verdienst angeben?
Ja. Dies sollten Sie auf jeden Fall tun. Andernfalls unterstellt man Ihnen, daß Sie den Unterhaltszahler betrügen wollten. Durch das neue Einkommen muß der Unterhalt neu berechnet werden.

Verschweigen Sie ihr Einkommen und stellt sich hinterher heraus, daß sich dadurch der Unterhalt hätte reduzieren können, kann dies erhebliche Konsequenzen haben. Sie können unter Umständen Ihren Unterhalt sogar verlieren!

10. Unsere Ehe dauerte gerade einmal 2 Jahre - entsteht trotzdem ein Unterhaltsanspruch?

  • Trennungsunterhalt entsteht auf jeden Fall.
  • Kindesunterhalt muß auf jeden Fall gezahlt werden
  • Nach Rechtskraft der Scheidung gilt:
    Es hängt davon ab, ob aus der Ehe Kinder entstanden sind - ist dies nicht der Fall, kann der Unterhalt ersatzlos wegfallen. Sind Kinder vorhanden und werden sie von dem Unterhaltsempfänger betreut, dann bleibt der Anspruch auf jeden Fall bestehen.

11. Ich habe eine neue Beziehung- entfällt jetzt der Unterhalt?
Der Unterhalt kann entfallen. Der Unterhalt entfällt nicht sofort. Lebt beispielsweise Ihre Frau in einer festen Beziehung, dann kann der Unterhalt entweder zum Teil oder vollständig wegfallen. Die Lebensgemeinschaft muß in der Regel mindestens 2 - 3 Jahre geführt werden. Wenn Ihre Ex- Frau dann heiratet, entfällt der Unterhaltsanspruch vollständig.

12. Wo kann ich den Unterhalt errechnen oder überprüfen lassen?
Wir empfehlen Ihnen auf jeden Fall den Unterhalt genau ausrechnen zu lassen oder zu überprüfen. Ist der Unterhalt einmal errechnet, dann ist es später sehr schwer von diesen Beträgen abzuweichen.

Für Rückfragen zu diesem oder andere Themen stehe wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüße
Klaus Wille
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Familienrecht
Breite Str. 147 - 151
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Tel.: 0221/ 2724745
Fax.: 0221/ 2724747
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