Elternunterhalt - Ab welchem Einkommen beginnt die Unterhaltspflicht?
Mehr zum Thema: Familienrecht, Unterhalt, Eltern, Kinder, Einkommen, UnterhaltspflichtUnterhalt für pflegebedürftige Eltern
Der Bundestag hat das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe – das sog. Angehörigen-Entlastungsgesetz – am 7.11.19 verabschiedet. Der Bundesrat hat am 29.11.19 die Zustimmung erklärt. Das Gesetz ist zum 1.1.20 in Kraft getreten.
Mit dem Gesetz sollen Kinder und Eltern, die gegenüber Leistungsbeziehern nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unterhaltsverpflichtet sind, entlastet werden. Hierzu wird die Unterhaltsheranziehung von Eltern und Kindern mit einem jeweiligen Jahresbruttoeinkommen von bis zu einschließlich 100.000 Euro in der Sozialhilfe ausgeschlossen sein. Dadurch wird auch ein Signal gesetzt, dass die Gesellschaft die Belastungen von Angehörigen, beispielsweise bei der Unterstützung von Pflegebedürftigen, anerkennt und insofern eine solidarische Entlastung erfolgt.
seit 2021
Einkommensgrenze liegt zukünftig bei 100.000 Euro Brutto
Durch dieses Gesetz wird geregelt, dass auf das Einkommen der Kinder von pflegebedürftigen Eltern künftig erst ab einem Einkommen in Höhe von mehr als 100.000 Euro im Jahr zurückgegriffen wird. Das Gesetz bezieht sich auf die unterhaltsverpflichteten Angehörigen von Leistungsempfängern der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII.
Nach § 43 Abs.1a SGB XII sind bei der Prüfung der Bedürftigkeit der Eltern deren Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Kindern nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100.000 Euro (Jahreseinkommensgrenze).
Ferner ist der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind.
Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen.
Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Unter Einkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts gemäß § 2 Abs.1 EStG zu verstehen, z.B. Erwerbseinkommen, Einkünfte aus Vermietung Landwirtschaft oder Verpachtung. Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen mindern das hier relevante Einkommen ebenso wenig wie Einkommens-, Kirchensteuer oder Solidaritätszuschlag. Berücksichtigt werden lediglich die Werbungskosten gemäß § 2 Abs.2 EStG.
Dies bedeutet, dass der Einkommensbegriff nach § 43 Abs.1a SGB XII sich weder mit dem steuerrechtlichen Einkommen nach § 2 Abs. 4 EStG noch mit dem unterhaltsrechtlichen oder mit dem sozialrechtlichen Einkommen deckt. Auf das Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes kommt es nicht an. Jedoch sind die Erträge bei der Bestimmung des Einkommens nach § 43 Abs.1a SGB XII zu berücksichtigen 2. Abzustellen ist allein auf die Einkommensgrenze von 100.000 EUR. Das bedeutet, dass weder vorrangige Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten oder Kindern noch anerkennungsfähige Verbindlichkeiten bei der Prüfung der Einkommensgrenze abzugsfähig sind. Dies betrifft natürlich nicht die eigentliche Unterhaltsberechnung für die die üblichen Unterhaltsgrundsätze maßgeblich sind. Dies kann zu erheblichen Nachteilen führen.