Umgangsrechtsantrag des Kindes

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Von Rechtsanwältin Michaela Albrecht

Das OLG Brandenburg hat im Januar 04 entschieden, dass ein nichteheliches Kind auch dann ein Recht auf Umgang mit seinem nichtehelichen Vater haben kann, wenn dieser den Kontakt strikt ablehnt.

Der Vater hatte den Kontakt abgelehnt, weil das Kind einer außerehelichen Beziehung entstammt, die der Vater zu Beginn der Schwangerschaft beendet hatte. Er trug vor, die Kindsmutter versuche auf diese Weise nur, die Beziehung wieder aufleben zu lassen, außerdem gefährde der Kontakt zu dem Kind seine Ehe, aus der im Übrigen ebenfalls zwei Kinder hervorgegangen seien. Seine Frau habe ihm gedroht, ihn zu verlassen, wenn er Kontakt mit dem Kind habe.

Das vorinstanzliche Gericht hatte den Antrag des Kindes auf Umgang abgelehnt, da ein Umgang angesichts der ablehnenden Haltung des Vaters nicht dem Kindeswohl entspreche, zumal der seinerzeit zweijährige Sohn noch nicht in der Lage sei, einen Wunsch nach Kontakt zu seinem Vater zu äußern.

In der Beschwerdeinstanz obsiegte jedoch der Sohn, vertreten durch die Mutter. Nach § 1684 I BGB hat der Sohn das Recht auf Umgang mit seinem leiblichen Vater, und der Vater ist verpflichtet, den Umgang wahrzunehmen. Die Entscheidung des Gesetzgebers beruht auf der Erkenntnis, dass der Umgang des Kindes mit seinen Eltern – gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebt – für die Entwicklung und das Wohl des Kindes von herausragender Bedeutung ist. Das Kind ist nicht nur Objekt elterlichen Umgangs, sondern der Umgang der Eltern mit dem Kind dient ganz wesentlich dessen Bedürfnis, Beziehungen mit beiden Elternteilen aufzubauen und zu erhalten.

Das Umgangsrecht des Kindes wiegt nach Ansicht des Gerichts (und auch nach Ansicht der Verfasserin des Artikels) schwerer als das Recht des Vaters auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, zumal das Kind für seine Existenz nicht verantwortlich ist – die Verantwortung hierfür trägt der Vater zu 50%. Auch ein Verstoß gegen Art. 6 GG, und hierauf zielte der Vater ja ab, als er vortrug, seine Ehe sei durch die Ausübung des Umgangs gefährdet, ist nicht ersichtlich. Die Gewährleistung von Ehe und Familie als verfassungsmäßige Institution wird durch den verfassungsmäßigen Auftrag, den nichtehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft wie den ehelichen zu schaffen, nicht beeinträchtigt. Bereits 1969 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass das Kind „so wenig wie möglich leiden soll unter dem Verhalten seiner Erzeuger“ (BVerfG in NJW 1969, 597).

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